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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_604/2023  
 
 
Urteil vom 8. März 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
F.________ Foundation, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nicola Neth, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________ Inc., 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Brunner, 
Beschwerdegegnerin, 
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Rohn und Rechtsanwältin Laura Mahler. 
 
Gegenstand 
Gesellschaftsrecht; Nebenintervention, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, 
vom 13. November 2023 (HOR.2021.17). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 29. März 2021 klagte die A.________ Inc. (Klägerin, Beschwerdegegnerin) beim Handelsgericht des Kantons Aargau gegen die B.________ AG (Beklagte).  
In diesem Verfahren mit der Nummer HOR.2021.17 beantragte die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 2. Oktober 2020 und der Beschlüsse des Verwaltungsrats der Beklagten vom 7. Dezember 2020. Weiter verlangte die Klägerin die Feststellung, dass die gestützt auf die erwähnten Beschlüsse ausgegebenen Stimmrechtsaktien nichtig seien und dass sämtliche Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlungen der Beklagten vom 26. Juli 2018, 22. November 2018 und 16. März 2020 nichtig seien. Schliesslich beantragte die Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, sie als Namenaktionärin der 3'000 Namenaktien zu Fr. 1'000.-- in das Aktienbuch einzutragen. 
 
A.b. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien sistierte der Vizepräsident des Handelsgerichts am 7. Oktober 2021 das Verfahren bis zur rechtskräftigen Bestätigung oder Aufhebung des Urteils des Juzgado Quinto de Circuito de lo Civil del Primer Circuito Judicial de Panamá vom 2. Mai 2019. Am 5. Mai 2022 verlängerte er die Sistierung bis zur Bereinigung des öffentlichen Registers in Panama betreffend die Klägerin.  
 
A.c. Am 8. Dezember 2022 beantragte die F.________ Foundation (Beschwerdeführerin), sie sei zur Unterstützung der Beklagten als Nebenintervenientin zuzulassen.  
 
A.d. Auf Aufforderung des Vizepräsidenten des Handelsgerichts teilte die Klägerin am 28. September 2023 mit, dass das panamaische Register am 24. August 2023 bereinigt und im Einklang mit den panamaischen Gerichtsurteilen den schon zuvor bestehenden Verhältnissen angepasst worden sei. Am 3. Oktober 2023 hob der Vizepräsident des Handelsgerichts die Sistierung auf und setzte den Parteien Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Nebenintervention. Die Klägerin beantragte die Abweisung des Gesuchs und die Beklagte dessen Gutheissung.  
 
 
B.  
Mit Verfügung vom 13. November 2023 wies der Vizepräsident des Handelsgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nebenintervention ab. Er setzte der Beklagten Frist bis zum 29. Januar 2024, um eine schriftliche Klageantwort zu erstatten. 
 
C.  
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, die handelsgerichtliche Verfügung sei aufzuheben. Sie sei als Nebenintervenientin zur Unterstützung der Beklagten im Verfahren HOR.2021.17 zuzulassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
Bei der angefochtenen Verfügung, mit der das Gesuch um Nebenintervention abgewiesen wurde, handelt es sich um einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. b BGG, da damit der Beschwerdeführerin die Teilnahme am Prozess endgültig verwehrt wird, was für sie zum Abschluss des Verfahrens führt (BGE 134 III 379 E. 1.1; Urteile 4A_485/2021 vom 11. Januar 2022 E. 1; 4A_147/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 III 537; 4A_352/2015 vom 4. Januar 2016 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 142 III 40). Dagegen ist die Beschwerde zulässig. 
Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin besteht kein Streitwerterfordernis, weil das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz entscheidet (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 139 III 67 E. 1.2; 138 III 799 E. 1.1; Urteil 4A_581/2022 vom 2. Juni 2023 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 149 III 355). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. 
 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie zu Unrecht nicht als Nebenintervenientin zugelassen und damit die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Nebenintervention (Art. 74 ff. ZPO) verletzt zu haben. 
 
2.1. Nach Art. 74 ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zu Gunsten der einen Partei entschieden werde, im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen. Ein rein faktisches oder wirtschaftliches Interesse reicht dabei nicht aus. Der Nebenintervenient hat ein rechtliches Interesse, wenn im Falle eines Prozessverlusts seine eigenen Rechte verletzt oder beeinträchtigt werden können; das zu erlassende Urteil muss sich daher auf die Rechte und Pflichten des Nebenintervenienten auswirken (BGE 143 III 140 E. 4.1.2 mit Hinweisen).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Beschwerdeführerin behauptete vor Vorinstanz, sie sei Alleinaktionärin der Beklagten und daher in ihren Aktionärsinteressen betroffen. Damit habe sie ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse, dass zu Gunsten der Beklagten entschieden werde. Die Aktien an der Beklagten habe die Beschwerdeführerin am 14. März 2019 von C.C.________ erworben, der inzwischen verstorben sei.  
 
2.2.2. Die Beklagte behauptete ebenfalls, die Beschwerdeführerin sei ihre Alleinaktionärin, nachdem sie ihre Aktien am 14. März 2019 vom inzwischen verstorbenen C.C.________ erworben habe. Es sei zu berücksichtigen, dass dieser zu Lebzeiten bereits Nebenintervenient im Verfahren HOR.2017.38 gewesen sei.  
 
2.2.3. Demgegenüber behauptete die Beschwerdegegnerin, es treffe zwar zu, dass C.C.________ im Verfahren HOR.2017.38 als Nebenintervenient zugelassen worden sei, allerdings nur gestützt auf seinen Besitz von Inhaberaktien an der Beklagten. Die Beschwerdeführerin behaupte aber nicht, im Besitz von beklagtischen Inhaberaktien zu sein. Ihre Behauptung, sie habe die Aktien am 14. März 2019 von C.C.________ erworben, werde mit keinem Beweismittel unterlegt. Die Beschwerdegegnerin trug weiter vor, die von der Beschwerdeführerin eingereichte Bestätigung von G.________ vom 28. November 2022 habe keine Beweiskraft, da derselbe G.________ damals Stiftungsrat der Beschwerdeführerin mit Zeichnungsberechtigung gewesen sei. Am 3. Mai 2021, also über zwei Jahre nach dem angeblichen Verkauf der Aktien an die Beschwerdeführerin, habe die Beklagte im Verfahren HSU.2021.14 behauptet, C.C.________ sei ihr Alleinaktionär und profitiere als Besitzer der Aktien von der Rechtsvermutung nach Art. 930 Abs. 1 ZGB. Im Übrigen sei C.C.________ nicht Eigentümer der Aktien an der Beklagten gewesen. Entsprechend dem Grundsatz "Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet" (Niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst innehat) habe die Beschwerdeführerin auch kein Eigentum von diesem erwerben können. Ein gutgläubiger Erwerb sei ausgeschlossen. Gemäss Urteil des Berufungsgerichts Athen vom 8. Februar 2021 sei C.C.________ unter umfassende Beistandschaft gestellt worden. Es sei erwiesen, dass er spätestens seit April 2017 nicht mehr urteils- und handlungsfähig gewesen sei. Dieses griechische Urteil sei am 1. April 2021 mit rechtskräftigem Entscheid des Bezirksgerichts Zürich für vollstreckbar erklärt worden. Die Beschwerdeführerin sei nach ihren eigenen Angaben am 30. Mai 2018 errichtet worden. Mangels Urteils- und Handlungsfähigkeit des Stifters seien aber bereits der Errichtungsakt und damit die Stiftung nichtig. Eine nichtige Stiftung könne kein Eigentum an Aktien erwerben und es fehle ihr an der für die Nebenintervention erforderlichen Partei- und Prozessfähigkeit. Ferner habe der seit April 2017 urteils- und handlungsunfähige C.C.________ am 14. März 2019 keine Aktien verkaufen können. Aus denselben Gründen sei die Umwandlung der Inhaberaktien an der Beklagten in Namenaktien vom 2. Oktober 2020 unzulässig gewesen.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe ihr rechtliches Interesse nur damit begründet, dass sie Alleinaktionärin der Beklagten sei. Sie behaupte zwar, die Aktien an der Beklagten am 14. März 2019 von C.C.________ erworben zu haben. Blosse Behauptungen genügten jedoch nicht zur Glaubhaftmachung der Tatsachen, die ein rechtliches Interesse zu begründen vermöchten. Gemäss Vorinstanz werden die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft durch die Bestätigung von G.________ vom 28. November 2022, dass die Beschwerdeführerin als einzige Aktionärin im Aktionärsverzeichnis der Beklagten eingetragen sei. G.________ sei gleichzeitig im Stiftungsrat der Beschwerdeführerin gewesen. Wegen Interessenvermengung sei seine Bestätigung mit Zurückhaltung zu würdigen. Auch der Auszug aus dem Aktienbuch vom 2. November 2023 mache die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft. Das Aktienbuch habe keinen Einfluss auf die Rechtslage betreffend die Übertragung von Aktien. Es gebe keine Auskunft darüber, wer materiell-rechtlich Aktionär sei. Ein zu Unrecht Eingetragener werde nicht zum Aktionär, nur weil er im Aktienbuch eingetragen sei.  
 
2.3.2. Die Vorinstanz ergänzte, die Behauptungen der Beschwerdeführerin und der Beklagten würden in Zweifel gezogen durch das Urteil des Berufungsgerichts Athen vom 8. Februar 2021. Daraus gingen zahlreiche Leiden von C.C.________ ab 2013 hervor. Dazu gehörten neben einer schweren Lähmung der unteren Gliedmassen seine Unfähigkeit, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken und einfache Aufträge zu erfassen. Eine neuropsychologische Einschätzung sei nicht möglich gewesen, da C.C.________ vollständig unfähig gewesen sei, zu reagieren. Er leide an einer Agraphie und Aphasie, weshalb er ausserstande sei, einfache Gedanken zu äussern. Die Abnahme seiner geistigen Verfassung habe zwischen Ende Oktober 2013 begonnen und sei spätestens per April 2017 belegt. Er sei nicht mehr in der Lage, für seine Angelegenheiten zu sorgen und werde daher einer vollständigen rechtlichen Beistandschaft unterstellt.  
 
2.3.3. Vor diesem Hintergrund hielt es die Vorinstanz für ausgeschlossen, dass C.C.________ am 14. März 2019 den Willen gebildet und ausgedrückt haben soll, der Beschwerdeführerin seine Aktien an der Beklagten zu übertragen. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Schenkungsvertrag ändere daran nur schon aus chronologischen Gründen nichts. Denn die Beschwerdeführerin und die Beklagte würden behaupten, die Aktien seien am 14. März 2019 auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Demgegenüber sei der Schenkungsvertrag am 30. Januar 2019 bzw. 5. Februar 2019 unterzeichnet worden. Ohnehin bestreite die Beschwerdeführerin die Leiden von C.C.________ gemäss Urteil des Berufungsgerichts Athen vom 8. Februar 2021 nicht im Einzelnen. Sie führe nur aus, das betreffende Urteil habe keine Wirkung in die Vergangenheit, sodass es nicht belege, dass C.C.________ spätestens seit April 2017 nicht mehr urteils- und handlungsfähig gewesen sei.  
 
2.3.4. Die Vorinstanz berücksichtigte, dass C.C.________ mit Verfügung vom 30. August 2017 im Verfahren HOR.2017.38 als Nebenintervenient zugelassen worden war. Sie hielt dazu fest, sein damaliger Rechtsvertreter habe die damaligen Inhaberaktien physisch vorzeigen können. Gestützt darauf habe sie es für glaubhaft erachtet, dass C.C.________ auch Eigentümer dieser Aktien sein könnte. Daraus könne die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten, da sie keine Aktien vorlege.  
 
2.4. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, verfängt nicht.  
 
2.4.1. Die Vorinstanz hegte nicht bloss Zweifel am Interventionsgrund. Vielmehr stellte sie fest, es sei ausgeschlossen, dass C.C.________ am 14. März 2019 geistig in der Lage gewesen sei, der Beschwerdeführerin seine Aktien an der Beklagten zu übertragen. Dafür stützte sich die Vorinstanz auf die Feststellungen des Urteils des Berufungsgerichts Athen vom 8. Februar 2021.  
 
2.4.2. Die Vorinstanz setzte sich mit der Argumentation der Beschwerdeführerin auseinander. So legte sie schlüssig dar, weshalb die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Nebenintervention nicht glaubhaft gemacht habe. In der angefochtenen Verfügung wird in vertretbarer Weise erklärt, weshalb der Schenkungsvertrag, das Schreiben des Verwaltungsrats der Beklagten und die Eintragung im Aktienbuch keine hinreichenden Indizien darstellen. Ein Ermessensmissbrauch ist nicht auszumachen.  
 
2.4.3. Die Beschwerdeführerin wiederholt, das Urteil des Berufungsgerichts Athen vom 8. Februar 2021 habe keine Rückwirkung haben können. Dies mag für das Dispositiv zutreffen. Doch darum geht es nicht. Die Vorinstanz stützt sich auf die Urteilsbegründung. Darin traf das Berufungsgericht Athen die Feststellung, C.C.________ sei spätestens seit April 2017 nicht mehr urteils- und handlungsfähig gewesen. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie diese Feststellung übernimmt. Dass ihre Schlüsse nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
2.4.4. Demgegenüber ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Vorinstanz nicht auf ihr Argument eingegangen ist, dass der Schenkungsvertrag nicht notariell beglaubigt worden wäre, wenn C.C.________ urteils- und handlungsunfähig gewesen wäre. Allerdings lässt dies die angefochtene Verfügung nicht als willkürlich erscheinen, zumal die Vorinstanz dem Schenkungsvertrag bereits aus chronologischen Gründen massgebende Beweiskraft abspricht. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, es sei bei der Übereignung von Aktien nicht ungewöhnlich, dass das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft zeitlich auseinanderfielen. Zudem sei das schriftliche Schenkungsversprechen auch dem schweizerischen Recht bekannt. Auch damit dringt sie nicht durch. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht kommt oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5).  
 
2.4.5. Ins Leere zielt die Rüge einer Verletzung der Verhandlungsmaxime. Die Vorinstanz hält nur in einer Eventualbegründung fest, die Beschwerdeführerin habe die gesundheitlichen Beschwerden von C.C.________ nicht im Einzelnen bestritten. Daraus zieht sie aber nicht den Schluss, dass die Beschwerdeführerin dessen gesundheitlichen Beschwerden anerkannt hätte. Vielmehr unterzieht sie die Feststellungen im Urteil des Berufungsgerichts Athen vom 8. Februar 2021, auf welche die Beschwerdegegnerin verwies, einer Beweiswürdigung und leitet daraus ab, C.C.________ habe am 14. März 2019 aus gesundheitlichen Gründen keine Aktien auf die Beschwerdeführerin übertragen können.  
 
2.5. Nach dem Gesagten verfiel die Vorinstanz nicht in Willkür und verletzte auch sonst kein Bundesrecht, indem sie zum Schluss gelangte, die Voraussetzungen für eine Nebenintervention seien nicht glaubhaft gemacht worden.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Weil sich in der Sache 4A_606/2023 betreffend das handelsgerichtliche Verfahren HOR.2017.38 dieselben Fragen stellten und die Beschwerdeschriften weitgehend übereinstimmten, sind die Gerichtskosten auf die Hälfte zu reduzieren. 
Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, entstand der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________ AG und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross