Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_114/2024
Verfügung vom 8. März 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung; Rückzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. September 2023 (SB230005-O/U/ad).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die am 1. Februar 2024 im eigenen Namen eingereichte Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2023 betreffend Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urteilsdispositivziffer 15) wurde mit Schreiben vom 5. März 2024 zurückgezogen. Das Verfahren ist infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben.
2.
Es sind keine Kosten zu erheben.
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill