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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_114/2024  
 
 
Verfügung vom 8. März 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung; Rückzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. September 2023 (SB230005-O/U/ad). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die am 1. Februar 2024 im eigenen Namen eingereichte Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2023 betreffend Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urteilsdispositivziffer 15) wurde mit Schreiben vom 5. März 2024 zurückgezogen. Das Verfahren ist infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben. 
 
2.  
Es sind keine Kosten zu erheben. 
 
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill