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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1382/2023  
 
 
Urteil vom 8. März 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahren ohne Berechtigung; Vorsatz, Fahrlässigkeit etc.; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 7. November 2023 (SST.2023.150). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. November 2023. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wurde am 28. Dezember 2023 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 16. Januar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung wurde am 29. Dezember 2023 zugestellt. 
 
4.  
Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers explizit zur Bezahlung des Kostenvorschusses beantragte Fristerstreckung bis zum 5. Februar 2024 wurde am 16. Januar 2024 bewilligt. Auch diese per Einschreiben verschickte Verfügung konnte zugestellt werden. 
 
5.  
Da der Kostenvorschuss innert erstreckter Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG die gesetzlich vorgesehene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 27. Februar 2024 angesetzt, mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch diese mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung wurde zugestellt. 
 
6.  
Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht bezahlt wurde und der Beschwerdeführer auch sonst überhaupt nicht mehr reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
7.  
Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill