Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1384/2023
Urteil vom 8. März 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Geschwindigkeit), Sachverhaltsfeststellung etc.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 23. November 2023 (501 2022 200).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erhob am 23. Dezember 2023 Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 23. November 2023.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 Frist bis zum 16. Januar 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. Auf sein Gesuch vom 15. Januar 2024 hin wurde ihm die Frist zur Kostenvorschussbezahlung mit Verfügung vom 18. Januar 2024 einmalig bis zum 5. Februar 2024 erstreckt. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde ihm mit Verfügung vom 15. Februar 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 27. Februar 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
4.
Die drei Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde bzw. per Einschreiben versandt und vom Beschwerdeführer am Postschalter gegen Unterschrift in Empfang genommen (vgl. postalische Sendungsverfolgungen). Da der Kostenvorschuss indessen auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst überhaupt nicht mehr reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.
Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill