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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_511/2007 /len 
 
Urteil vom 8. April 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel, 
 
gegen 
 
1. A.________, Beschwerdegegnerin 1, 
2. B.________, Beschwerdegegner 2, 
3. C.________, Beschwerdegegnerin 3, 
Beschwerdegegner 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt André Raeber. 
 
Gegenstand 
Leibrentenvertrag; Hinterlegung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. Oktober 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die X.________ (Beschwerdeführerin) schloss im Jahre 1999 mit einer Stiftung mit Sitz in Vaduz einen Leibrentenvertrag ab, bei welchem C.________ (Beschwerdegegnerin 3) und ihr Ehemann B.________ (Beschwerdegegner 2) als versicherte Personen bezeichnet wurden. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich, zu deren Lebzeiten eine monatliche Rente von Fr. 20'000.-- zu bezahlen. Ferner war eine Prämienrückgewähr nach dem Tode beider versicherter Personen vereinbart, abzüglich bereits bezogener Rentenraten. Als Begünstigte im Erlebensfall wurde die versicherte Person selbst und im Todesfall die Versicherungsnehmerin aufgeführt. Die Begünstigung wurde nicht unwiderruflich erklärt. 
 
B. 
Im Jahre 2000 wurde die Stellung der Versicherungsnehmerin an Frau D.________ (Erblasserin) übertragen. Diese verstarb am 30. Januar 2006 in Monaco und hatte als Universalerbin A.________ (Beschwerdegegnerin 1) eingesetzt, welche in der neu ausgestellten Police vom 6. November 2006 als Versicherungsnehmerin aufgeführt ist. Die Beschwerdegegnerin 1 verlangt den Rückkaufswert der Versicherung, während die Beschwerdegegner 2 und 3 mit dem Rückkauf der Versicherung, der Einstellung der monatlichen Rentenzahlungen und einer Auszahlung des Rückkaufswerts an die Beschwerdegegnerin 1 nicht einverstanden sind. 
 
C. 
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die Hinterlegung des Rückkaufswerts der Police sowie gewisser Rentenzahlungen zu bewilligen. Nachdem der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Winterthur die Hinterlegung provisorisch bewilligt hatte, wies er das Gesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. August 2007 ab. Den gegen diese Verfügung ergriffenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. Oktober 2007 ab. 
 
D. 
Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde in Zivilsachen und beantragt dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Hinterlegung des Rückkaufswerts (Fr. 1'952'496.--) und der Renten von Fr. 147'742.-- (01.05.2006 - 30.11.2006) zu bewilligen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wies das Bundesgericht am 9. Januar 2008 ab. Die Beschwerdegegner 2 und 3 schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1, welche vor Bundesgericht nicht mehr anwaltlich vertreten ist, enthält keinen eigentlichen Antrag. Soweit ersichtlich, schildert die Beschwerdegegnerin 1 den Ablauf der Geschehnisse aus ihrer Sicht und bedauert die vom Bundesgericht zur Zulässigkeit des Widerrufs einer Begünstigungsklausel ergangene Rechtsprechung (BGE 133 III 669 ff.), welche von der kantonalen Praxis abweiche. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin 3 von den kantonalen Instanzen nicht als Partei aufgeführt worden sei, obwohl sowohl der Beschwerdegegner 2 als auch die Beschwerdegegnerin 3 versicherte Personen und Begünstigte gemäss Versicherungsvertrag seien. Dies sei in der Replik vom 9. Mai 2007 an die erste Instanz zwar ergänzt, offenbar aber versehentlich nicht korrigiert worden. Die Ergänzung sei notwendig, damit die Beschwerdeführerin durch die beantragte Hinterlegung gegenüber beiden Begünstigten gültig befreit werde. 
 
1.1 Der Einzelrichter hat die Beschwerdegegnerin 3 bewusst nicht aufgeführt. Er begründete dies damit, dass es Sache der Beschwerdeführerin sei, die Parteien zu bezeichnen. Ob er dabei die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik übersah, kann offen bleiben. Nach Art. 75 BGG ist die Beschwerde in Zivilsachen nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig. Die Beschwerdeführerin zeigt aber nicht auf, dass sie vor der Vorinstanz eine entsprechende Rüge vorgebracht hat. Damit fällt eine Ergänzung des Sachverhalts mangels Erschöpfung des Instanzenzuges ausser Betracht. Überdies kann ein Beschwerdeführer, wenn er direkt Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Urteil des Obergerichts erhebt, grundsätzlich nur Rügen vorbringen, die von der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, welche gemäss der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts gegeben wäre, ausgeschlossen sind (Peter Reetz, Das neue Bundesgerichtsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Beschwerde in Zivilsachen, Auswirkungen auf die Anfechtung von Entscheiden des Zürcher Obergerichts und Handelsgerichts, in SJZ 103 [2007] S. 29 ff., S. 37). 
 
1.2 Soweit sich die Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin 3 richtet, ist nicht darauf einzutreten. Dies schadet der Beschwerdeführerin aber nicht, da die erste Instanz festhielt, der Beschwerdegegner 2 sei gemäss der Police der Erstbegünstigte; erst wenn er ausfalle, komme die Beschwerdegegnerin 3 zum Zuge. Diesen Aspekt thematisieren weder die Vorinstanz in ihrem Entscheid noch die Parteien in ihren Rechtsschriften an das Bundesgericht, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Nach dem Gesagten kommt die Beschwerdegegnerin 3 vor Ausfall des Beschwerdegegners 2 nicht als Gläubigerin in Betracht, weshalb keine Rolle spielt, dass sie am Verfahren nicht beteiligt ist. Ob die von der Beschwerdeführerin behauptete Ungewissheit über die Berechtigung noch besteht, falls die Berechtigung der Beschwerdegegnerin 3 aktuell wird, ist offen. Erst mit Ableben des Beschwerdegegners 2 müsste sich die Beschwerdeführerin, falls in diesem Zeitpunkt (noch) eine Ungewissheit besteht, auch gegenüber der Beschwerdegegnerin 3 die Hinterlegung bewilligen lassen. 
 
2. 
Nach Art. 96 OR ist der Schuldner unter anderem zur Hinterlegung wie beim Verzug des Gläubigers berechtigt, wenn die Erfüllung der schuldigen Leistung infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen kann. Art. 168 OR kommt als Spezialfall von Art. 96 OR zur Anwendung, wenn streitig ist, wem eine Forderung zusteht (Schraner, Zürcher Kommentar, N. 6, 17 ff. und 25 zu Art. 96 OR; Weber, Berner Kommentar, N. 9 und 17 ff. zu Art. 96 OR). 
 
2.1 Da der Schuldner mit zulässiger Hinterlegung die in diesem Zeitpunkt fälligen Forderungen erfüllt, ist massgeblich, ob im Zeitpunkt der Hinterlegung eine unverschuldete Ungewissheit bestand (so schon BGE 59 II 226 E. 2 S. 235). Ob eine allfällige Ungewissheit weiterhin besteht, obwohl das Bundesgericht inzwischen in BGE 133 III 669 festgehalten hat, das Recht, eine Versicherungsklausel zu widerrufen, erlösche mit dem Tod des Versicherungsnehmers und gehe nicht auf die Erben über, ist nicht entscheiderheblich, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen der Parteien nicht einzugehen ist. 
 
2.2 Die Hinterlegung gehört zum materiellen Recht. Der Schuldner kann sich dadurch nur befreien, wenn ihre Voraussetzungen gemäss Bundesrecht erfüllt sind. Dieses schreibt jedoch nicht schon dem Hinterlegungsrichter eine entsprechende Prüfung vor, sondern trägt ihm nur die Bezeichnung der Hinterlegungsstelle auf (Art. 92 Abs. 2 OR). Ob einer solchen Hinterlegung befreiende Wirkung zukommt, entscheidet erst der ordentliche Richter, falls der angebliche Gläubiger trotz der Hinterlegung den Schuldner auf Erfüllung belangt (BGE 105 II 273 E. 2 S. 276). Weist das kantonale Recht den Hinterlegungsrichter an, vorfrageweise das Bestehen von Hinterlegungsgründen zu prüfen (vgl. § 220 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 [Zivilprozessordnung; LS 271; ZPO/ZH]), darf dadurch die dem Schuldner von Bundesrechts wegen eingeräumte Möglichkeit, sich durch Hinterlegung zu befreien, nicht vereitelt werden. Daher darf der Hinterlegungsrichter das Hinterlegungsgesuch nur abweisen, wenn es offensichtlich unhaltbar ist (Weber, a.a.O., N. 100 zu Art. 92 OR). Andernfalls würde der Schuldner ernstlich benachteiligt, weil die Verweigerung der Hinterlegung ihn endgültig dieser Erfüllungsmöglichkeit beraubt, während der Gläubiger sich wie dargelegt über eine zu Unrecht bewilligte Hinterlegung hinwegsetzen kann (BGE 105 II 273 E. 2 S. 276 mit zahlreichen Hinweisen). 
 
2.3 Der Entscheid über die Hinterlegung gemäss § 220 ZPO/ZH schliesst das Verfahren ab (René Bussien, Die gerichtliche Hinterlegung nach Zürcher Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1981, S. 149 f.). Damit liegt ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor. Da der notwendige Streitwert erreicht wird, erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen bezüglich der Beschwerdegegnerin 1 und bezüglich des Beschwerdegegners 2 als zulässig. 
 
2.4 Während mit der Bewilligung der Hinterlegung, wie dargelegt, ein Schwebezustand geschaffen wird, verschliesst die Abweisung der Hinterlegung dem Schuldner diese von Bundesrechts wegen vorgesehene Erfüllungsmöglichkeit definitiv. Es liegt mithin kein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG vor. Daher prüft das Bundesgericht frei, ob die Verweigerung der Hinterlegung Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG i.V.m. Art. 106 BGG). Ob anders zu urteilen wäre, wenn die Hinterlegung bewilligt und damit nicht definitiv über deren Zulässigkeit entschieden würde, kann offen bleiben. 
 
3. 
Der zu beurteilende Sachverhalt weist internationale Bezüge auf. Letzter Wohnsitz der Erblasserin, einer deutschen Staatsangehörigen, war Monaco. Da im Vertrag die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts vereinbart wurde, prüfte die Vorinstanz gestützt auf Art. 116 IPRG nach diesem Recht, ob die Voraussetzungen für eine Hinterlegung gegeben seien. Insoweit wird der angefochtene Entscheid von keiner Partei beanstandet, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen. 
 
4. 
Die Vorinstanz erkannte, die Rückkaufserklärung der Beschwerdegegnerin 1 sei erst mit Schreiben vom 1. November 2006 erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe für die Beschwerdeführerin keine Ungewissheit über die Person des Gläubigers herrschen können. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid diesbezüglich Recht verletzt. Sie beschränkt sich darauf zu behaupten, diesbezüglich forderten die Prätendenten exakt die gleichen fälligen Leistungen. Mit Bezug auf die verweigerte Hinterlegung von Fr. 147'742.-- für nicht ausbezahlte, bereits aufgelaufene Monatsrenten nebst Zins bleibt das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin mithin unbegründet (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. zu den Anforderungen an eine hinreichende Begründung BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 mit Hinweisen). Daher ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten und bleibt es beim angefochtenen Entscheid. 
 
5. 
Die Vorinstanz verneinte die Zulässigkeit der Hinterlegung des Rückkaufswerts, weil die behaupteten Ansprüche gegenüber der Beschwerdeführerin nicht identisch seien. Die Ansprüche unterscheiden sich nach Auffassung der Vorinstanz nicht nur in den Auszahlungsmodalitäten, sondern können auch in der Höhe divergieren. Der Rückkaufswert lasse sich erst im Zeitpunkt der Auflösung berechnen. Zudem bestehe keine Ungewissheit über die Person des Gläubigers, sondern über die Existenz der Forderung. Entweder bestünden die Rentenforderungen des Beschwerdegegners 2 oder aber die Rückkaufsforderung der Beschwerdegegnerin 1. 
 
5.1 Sowohl Art. 96 OR als auch Art. 168 OR setzten im hier interessierenden Zusammenhang voraus, dass eine unverschuldete Ungewissheit über die Person des Gläubigers besteht. Die Vorinstanz verweist auf die Lehrmeinung wonach, wenn zwei oder mehrere angebliche Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen vom Schuldner eine Leistung verlangten (z.B. der Verkäufer die Rückgabe, der angeblich bestohlene Eigentümer die Herausgabe einer Sache), keine Ungewissheit über die Person des Gläubigers bestehe, da es sich nicht um dieselbe Forderung handle. Vielmehr sei diesfalls strittig, ob eine Forderung besteht (Schraner, a.a.O., N. 17 und 19 zu Art. 96 OR mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beruft sich dagegen auf jene Lehrmeinung, nach der nicht massgeblich ist, ob die verschiedenen Ansprecher gleichartige Rechte geltend machen oder nicht, so wenn der eine Schadenersatz und der andere Realerfüllung verlangt. Erforderlich sei aber, dass der Schuldner hinterlege, was er wirklich schulde (Becker, Berner Kommentar, N. 8 zu Art. 168 OR). 
 
5.2 Um zu beurteilen, ob eine unverschuldete Ungewissheit über die Person des Gläubigers besteht, welche zur Hinterlegung berechtigt (Schraner, a.a.O., N. 6, 17 ff. und 25 zu Art. 96 OR; Weber, a.a.O., N. 9 und 17 ff. zu Art. 96 OR), ist auf die Ansprüche, welche die Parteien geltend machen, näher einzugehen. 
5.2.1 Gemäss Vertrag hat die Versicherung an die Versicherten Rentenzahlungen auszurichten. Mit Ableben der als Versicherte begünstigten Personen wird als Rückgewähr eine Zahlung entsprechend der Einmalprämie unter Abzug der bereits bezogenen Renten ohne Zinsen an den im Todesfall als Begünstigter eingesetzten Versicherungsnehmer fällig. Da die Begünstigung nicht unwiderruflich ist, kann der Versicherungsnehmer die Begünstigten durch andere ersetzen. Ebenso kann er die Versicherung jederzeit ganz oder teilweise zurückkaufen lassen, mit der Folge, dass die bisherige Deckung erlischt und der Anspruch des Versicherungsnehmers nach versicherungsmathematischen Prinzipien auf die Herausgabe des Rückkaufswertes reduziert wird (Aebi, Basler Kommentar, N. 12 zu Art. 90 VVG). Der Rückkaufswert entspricht der aktuellen Rückgewährsumme, höchstens aber dem Inventardeckungskapital. Übersteigt letzteres die Rückgewährsumme, so wird der Differenzbetrag als Inventareinmalprämie für eine Rente ohne Rückgewähr verwendet. 
5.2.2 Die Leistungen, welche die Beschwerdeführerin in Erfüllung des Vertrages tatsächlich zu erbringen hat, standen bei Vertragsschluss noch nicht definitiv fest. Die vertraglich geschuldete Leistung hängt nicht nur von objektiven Umständen, wie der Lebensdauer der Begünstigten ab, sondern auch vom Willen des Versicherungsnehmers, indem dieser durch empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung (vgl. Aebi, a.a.O., N. 4 zu Art. 90 VVG) bestimmen kann, wer die Versicherungsleistungen erhalten soll und ob weiter die primär geschuldete Leistung zu erbringen ist, nämlich Renten an die Begünstigten zu deren Lebzeiten und nach deren Ableben die Rückgewähr an den Versicherungsnehmer, oder ob der Rückkaufsfall eintreten soll. Im zu beurteilenden Fall ist streitig, ob die Befugnis zur Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung von der Erblasserin auf die Beschwerdegegnerin 1 übergegangen ist und deren Willenserklärung Wirkung entfalten kann. Davon hängt ab, welche Leistung zu erbringen ist und wer diese beanspruchen kann. 
5.2.3 Mit dem vollständigen Rückkauf wird der Vertrag aufgelöst und der Rückkaufswert ausgezahlt. Damit erlischt die Pflicht zur Ausrichtung der Renten. Die unterschiedlichen Leistungen sind nicht kumulativ zu erbringen. Insofern weist das Vertragsverhältnis Analogien zu einer Wahlobligation auf, bei welcher mehrere Leistungen nach Wahl einer Vertragspartei alternativ geschuldet sind (vgl. schon Becker, a.a.O., N. 1 zu Art. 72 OR; Oser/Schönenberger, Zürcher Kommentar N. 1 zu Art. 72 OR). Richtig besehen liegt das Verhältnis näher bei einer alternativen Ermächtigung zu Gunsten des Gläubigers, da dieser anstelle der von Anfang an bestimmten Hauptleistung, der Rentenzahlung an die Begünstigten mit Rückgewähr bei Ableben, eine andere Leistung, nämlich den sofortigen Rückkauf, fordern kann. Auch die alternative Ermächtigung zu Gunsten des Gläubigers folgt indessen im Wesentlichen den Regeln einer Gläubigerwahlschuld (Schraner, a.a.O., N. 72 ff. zu Art. 72 OR). Die Besonderheit, dass der Rentenanspruch im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erfüllt wird, welches durch die Wahl der anderen Leistung, des vollständigen Rückkaufs, beendet werden kann, spielt für die Frage, ob eine zur Hinterlegung berechtigende Ungewissheit über die Person des Gläubigers besteht, keine Rolle. Massgebend ist vielmehr, dass nach dem Vertrag in Abhängigkeit des dem Versicherungsnehmer eingeräumten Gestaltungsrechts verschiedene Leistungen alternativ geschuldet sind. Aus der Tatsache, dass verschiedene Ansprecher nicht dieselbe Leistung verlangen, kann daher nicht geschlossen werden, es handle sich nicht um dieselbe Forderung. Vielmehr hat diese alternativ unterschiedliche Leistungen zum Gegenstand. 
5.2.4 Allerdings ist die Hinterlegung erschwert, da nicht von vornherein klar ist, welche der alternativ geschuldeten Leistungen der Schuldner zu hinterlegen hat. Damit der Hinterlegung befreiende Wirkung zukommt, müsste der Schuldner in dieser Situation beide alternativ geschuldeten Leistungen hinterlegen. Die Lehre ist sich darin einig, dass ihm dies grundsätzlich nicht zuzumuten ist (Schraner, a.a.O., N. 49 zu Art. 72 OR; Weber, a.a.O., N. 50 zu Art. 72 OR, je mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit der Wahlobligation wird in der Lehre indessen anerkannt, dass der Schuldner, wenn der wahlberechtigte Gläubiger das ihm zustehende Wahlrecht nicht ausübt, freiwillig sämtliche alternativ geschuldeten Leistungen hinterlegen darf (vgl. schon Oser/Schönenberger, a.a.O., N. 11 zu Art. 72 OR; Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 298; Weber, a.a.O., N. 50 zu Art. 72 OR mit Hinweisen). Mit Blick auf den Schutzgedanken von Art. 96 OR, der den zahlungswilligen Schuldner vor der Gefahr der Doppelzahlung schützen soll (Schraner, a.a.O., N. 3, 17 und 18 zu Art. 96 OR), besteht kein Grund, dem Schuldner zu verwehren, bei Ungewissheit über die Person des Gläubigers sämtliche alternativ geschuldeten Leistungen zu hinterlegen. 
 
5.3 Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die vertraglich vereinbarte Leistung geschuldet ist, und will ihren entsprechenden Pflichten nachkommen. Insoweit ist nicht die Existenz der Forderung streitig. Umstritten ist, ob die vertraglich noch geschuldete Leistung aufgrund der ursprünglichen Begünstigung dem Beschwerdegegner 2 beziehungsweise der Beschwerdegegnerin 3 oder kraft Rückkaufserklärung der Beschwerdegegnerin 1 als Rechtsnachfolgerin der Erblasserin zusteht. Zwar ist klar, dass die Begünstigten keinen Anspruch auf Rückgewähr erheben können, denn dieser wird erst bei ihrem Ableben fällig, während sie selbst nur im Erlebensfall begünstigt sind. Da aber die zu leistenden Renten von einem allfälligen Rückgewährsanspruch abzuziehen sind und dieser erst bei Ableben der Begünstigten fällig würde, bleibt es dabei, dass sich die ursprünglich vereinbarten und die nach Ausübung des Rückkaufsrechts geschuldeten Leistungen gegenseitig ausschliessen und bezüglich des gesamten hinterlegten Betrags eine Ungewissheit über die Person des Gläubigers und die Gefahr der Doppelzahlung besteht. Damit sind die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 96 OR beziehungsweise Art. 168 Abs. 1 OR grundsätzlich gegeben (vgl. Adrian Staehelin, die Hinterlegung zu Handen wes Rechtes und der Prätendentenstreit, in BJM 1972 S. 225 ff., S. 226). Daran ändert nichts, dass die Ansprecher unterschiedliche Leistungen fordern. Dies folgt vielmehr aus der Natur des auf alternative Leistungen gerichteten Vertragsverhältnisses. Dieser Gesichtspunkt steht, wie dargelegt, mit Blick auf den Schutzgedanken von Art. 96 OR (Schraner, a.a.O., N. 3, 17 und 18 zu Art. 96 OR) der freiwilligen Hinterlegung aller alternativ geschuldeten Leistungen nicht entgegen. 
 
5.4 Im zu beurteilenden Fall sind beide Leistungen in Geld zu erbringen. Sie unterscheiden sich nur in ihrer Höhe und in den Zahlungsmodalitäten. Bei den Rentenzahlungen handelt es sich um wiederkehrende Leistungen. Um sich gültig zu befreien, müsste die Beschwerdeführerin gemäss Vertrag an sich die einzelnen Renten jeweils bei Fälligkeit hinterlegen. Solange der in der Höhe des Rückkaufswerts hinterlegte Betrag die aufgelaufenen Renten deckt, erübrigt sich eine zusätzliche Leistung. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Rentenansprüche tatsächlich bestehen, wären aus dem hinterlegten Geld die verfallenen Renten zu bezahlen und ein allfälliger Überschuss der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Für die nach Beseitigung der Ungewissheit über die Person des Gläubigers entstehenden Ansprüche könnten sich die Gläubiger in jedem Fall wieder direkt an die Beschwerdeführerin halten. 
 
6. 
Damit erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet, und es ist der Beschwerdeführerin im Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 die Hinterlegung des Rückkaufwerts (Fr. 1'952'496.--) zu bewilligen. Bezüglich der Beschwerdegegnerin 3 und der nicht ausbezahlten Renten von Fr. 147'742.-- (01. 05. 2006 - 30. 11. 2006) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit der Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin 3 hat die Beschwerdeführerin unnötigen Aufwand verursacht und wird kosten- und entschädigungspflichtig. Da die Beschwerdegegner 1 und 2 weitgehend unterliegen, haben sie sich an den Prozesskosten zu beteiligen und der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der Beschwerdeführerin wird im Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 die Hinterlegung des Rückkaufwerts (Fr. 1'952'496.--) bewilligt. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdegegner 2 (intern hälftig unter solidarischer Haftbarkeit) und zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin 3 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
 
5. 
Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Neuverteilung der Parteikosten im kantonalen Verfahren. 
 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. April 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Luczak