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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_115/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. April 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Innerschwyz.  
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, 
vom 14. Januar 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 ist der Vizepräsident des Kantonsgerichts Schwyz als Vorsitzender der Beschwerdekammer dieses Gerichts auf ein von X.________ gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz gestelltes Ausstandsgesuch nicht eingetreten. 
2. 
Mit Eingabe vom 20. März 2014 führt X.________ gegen diese Verfügung Beschwerde ans Bundesgericht. 
 
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen. 
3. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen). 
 
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). 
 
Gemäss Aktenlage ist die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am Mittwoch, 15. Januar 2014 zugestellt worden. Also begann die Frist zur Anfechtung des Entscheids am Donnerstag, 16. Januar 2014 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), und am Freitag, 14. Februar 2014 endete sie. 
 
Die erst am Donnerstag, 20. März 2014 der Post übergebene Beschwerde ist daher klarerweise verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG), so dass auf sie nicht einzutreten ist. 
 
Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann. 
4. 
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. April 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp