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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_13/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. April 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Darlehen, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Dezember 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2014 (Postaufgabe 10. Februar 2014) Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Dezember 2013 erhob; 
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Februar 2014 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde, die ihm auf sein Fristerstreckungsgesuch hin mit weiterer Verfügung vom 3. März 2014 bis zum 14. März erstreckt wurde, mit dem Hinweis, dass eine weitere Erstreckung der Frist ausgeschlossen sei; 
dass der Beschwerdeführer nach Ablauf dieser Frist und damit verspätet mit Eingabe vom 16. März 2014 ein weiteres Fristerstreckungsgesuch bis Ende April 2014 stellte, überdies ohne sich zum verfügten Ausschluss einer weiteren Erstreckung zu äussern, worauf ihm mit Verfügung vom 18. März 2014 eine Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG bis zum 2. April 2014 angesetzt wurde; 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. März 2014 ein weiteres, wortwörtlich gleich lautendes Fristerstreckungsgesuch wie mit seiner Eingabe vom 16. März 2014 stellte; 
dass dieses Schreiben vom Bundesgericht nicht beantwortet wurde, da der Beschwerdeführer bereits mit der Verfügung vom 18. März 2014 darauf hingewiesen wurde, dass die mit dieser angesetzte Nachfrist nicht erstreckbar sei; 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit dieser Verfügung angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass auf die Beschwerde im Übrigen auch nicht einzutreten ist, weil sie mit Postaufgabe am 10. Februar 2014 offensichtlich verspätet eingereicht wurde, wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer nach der Sendungsverfolgung doch am 18. Dezember 2013 zugestellt, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) und von Art. 45 Abs. 1 BGG am 3. Februar 2014 ablief; 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. April 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer