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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_281/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. April 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Y.________.  
 
Gegenstand 
Ernennung eines Beistandes, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers (geschiedener Vater) gegen die Bestätigung der Wahl von A.________ zum Beistand nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB der (im Jahr 2000 geborenen) Tochter B.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, nicht Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens könne die vom Beschwerdeführer geforderte Aufhebung der Beistandschaft, das angebliche Fehlverhalten des Beistandes C.________ und der Polizei, die vom Beschwerdeführer erhobene Schadenersatz- und Genugtuungsforderung, die rechtskräftig angeordnete Beistandschaft und Fremplatzierung sowie schliesslich die beantragte Abänderung der Kindesschutzmassnahmen sein, 
dass das Obergericht weiter erwog, zu Recht habe die Vorinstanz die Beistandschaft nicht einer mit dem familiären Umfeld verbundenen Privatperson, sondern dem persönlich und fachlich geeigneten Berufsbeistand A.________ übertragen, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten daran nichts zu ändern, die behaupteten Nachlässigkeiten könnten nicht dem Beistand angelastet werden, B.________ müsse das Konfliktfeld der Eltern dringend verlassen und Raum und Ruhe für sich und ihre Entwicklung erhalten, das Einschwärzen von Textstellen in einem Abklärungsbericht habe der Beistand nicht zu vertreten, abgesehen von einer einmaligen, nicht als gravierend zu qualifizierenden einseitigen Berichterstattung an einen Parteivertreter könnten dem Beistand keine seine Nichtwahl bzw. Amtsenthebung rechtfertigenden Fehler vorgeworfen werden, von einem Beistandswechsel, der im Interesse der Kontinuität vermieden werden müsse, wäre keine Besserung der Verhältnisse zu erwarten, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 27. Februar 2014 hinausgehen, 
dass dies namentlich für die Vorbringen gilt, mit denen der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beistandschaft verlangt und dem Beistand C.________ Pflichtverletzungen vorwirft, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es namentlich nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen und den Behörden Fehlverhalten vorzuwerfen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 27. Februar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. April 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann