Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_186/2024
Urteil vom 8. April 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Federation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Fédération Internationale de Gymnastique,
vertreten durch Rechtsanwälte Vincent Jäggi, Riccardo Coppa und Loïc Theilkaes,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. März 2024 (CAS 2024/A/10345) sowie verschiedene Schreiben des Tribunal Arbitral du Sport (TAS).
Erwägungen:
1.
Am 2. Februar 12. Januar 2024 veröffentlichte die Beschwerdegegnerin auf ihrer Internetseite die Namen von 47 russischen Personen, denen gemäss den anwendbaren Verbandsregeln der Status als zugelassene neutrale Athleten verliehen wurde. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) und beantragte gleichzeitig den Erlass vorsorglicher Massnahmen.
Mit Verfügung vom 11. März 2024 wies das TAS das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.
Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte das TAS die Parteien über die weiteren Verfahrensschritte, so insbesondere das Verfahren zur Bestellung des Schiedsgerichts.
Mit Eingabe vom 18. März 2024 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, die Verfügung des TAS vom 11. März 2024 wie auch das Schreiben des TAS vom gleichen Tag sowie sinngemäss auch weitere Schreiben mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht praxisgemäss der von den Parteien verwendeten Amtssprache (BGE 142 III 521 E. 1). Wurde die Beschwerdeschrift nach Art. 77 Abs. 2bis BGG (in Kraft seit 1. Januar 2021) in englischer Sprache abgefasst, bestimmt das Bundesgericht die Verfahrenssprache nach freiem Ermessen.
Die angefochtenen Verfügungen bzw. Schreiben des TAS wie auch die Beschwerdeschrift sind in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und das Instruktionsverfahren vor Bundesgericht in deutscher Sprache geführt wurde, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in Deutsch.
3.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).
3.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die Beschwerdeführerin hatte im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).
3.2. In der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten.
Zu den mit Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 190 IPRG anfechtbaren Entscheiden von Schiedsgerichten gehören neben End- und Teilschiedssprüchen auch Vor- bzw. Zwischenentscheide (Art. 190 Abs. 3 IPRG), mit denen das Schiedsgericht eine prozessuale oder materielle Vorfrage vorab gesondert entscheidet (BGE 143 III 462 E. 2.1 mit Hinweisen). Nicht unter die anfechtbaren Schiedsentscheide im Sinne von Art. 190 IPRG fallen dagegen prozessleitende Verfügungen, die das Schiedsgericht nicht binden und auf die es im Verlaufe des Verfahrens wieder zurückkommen kann (BGE 143 III 462 E. 2.1; 136 III 200 E. 2.3.1, 597 E. 4.2). Entsprechendes gilt für Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 183 IPRG (BGE 143 III 462 E. 2.1; 136 III 200 E. 2.3).
3.3. Bei der angefochtenen Verfügung des TAS vom 11. März 2024 handelt es sich um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist. Auch beim Schreiben des TAS vom gleichen Tag sowie den weiteren der Beschwerde beigelegten Schreiben des TAS handelt es sich offensichtlich nicht um nach Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 190 IPRG anfechtbare Schiedsentscheide (vgl. zur Bestellung des Schiedsgerichts Urteil 4A_146/2019 vom 6. Juni 2019).
Die Beschwerde erweist sich damit als unzulässig und es ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
4.
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann