Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_216/2024
Urteil vom 8. April 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivan Ruprecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Rötistrasse 4, Postfach, 4502 Solothurn,
B.________.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Steigerungszuschlag),
Beschwerde gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 26. März 2024 (SCBES.2024.25).
Erwägungen:
1.
Anlässlich der Grundstücksteigerung vom 1. März 2024 wurde das im Gesamteigentum von A.________ und B.________ stehende Grundstück U.________ Gbbl-Nr. xxx der C.________ AG zugeschlagen. Gegen den Zuschlag erhob A.________ (fortan: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Mit Verfügung vom 26. März 2024 wies die Aufsichtsbehörde das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 3. April 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Die angefochtene Verfügung betrifft die aufschiebende Wirkung und damit eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer nennt jedoch keine verfassungsmässigen Rechte, die durch die angefochtene Verfügung verletzt worden sein sollen. Stattdessen macht er eine Verletzung von Art. 66 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) geltend.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg