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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1031/2023  
 
 
Urteil vom 8. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. November 2023 (UE230424-O/Z01). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin erhob am 13. Dezember 2023 (eingegangen am 28. Dezember 2023) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2023. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde mit Verfügung vom 8. März 2024 abgewiesen, da diese trotz mehrfacher Aufforderung und Hinweis auf die Konsequenzen im Unterlassungsfall ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hatte. Der Beschwerdeführerin wurde alsdann mit Verfügung vom 13. März 2024 eine Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis am 12. April 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzubezahlen. Diese als Gerichtsurkunde zugestellte Verfügung wurde dem Bundesgericht am 25. März 2024 von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk retourniert, dass die Sendung nicht abgeholt worden sei. Mit Verfügung vom 25. März 2024, ebenfalls als Gerichtsurkunde zugestellt, wurde der Beschwerdeführerin die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 12. April 2024 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Sendung wurde ebenfalls nicht bei der Poststelle abgeholt. Aufgrund der Beschwerde vom 13. Dezember 2023 befand sich die Beschwerdeführerin in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Sämtliche der Beschwerdeführerin rechtsgültig zugestellten (fristauslösenden) Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG). 
Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément