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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_258/2024  
 
 
Urteil vom 8. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Februar 2024 (UE230183-O/Z3). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 3. April 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur eine Strafuntersuchung gegen die Verwaltung einer von A.________ gemieteten Wohnung, betreffend "versuchter Totschlag, Unwahrheiten, Verleumdung, Pflichtverletzung und Drohung" nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ Beschwerde. In der Folge forderte der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich A.________ mit Verfügung vom 16. Februar 2024 auf, gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO eine Sicherheit von Fr. 1'800.-- zu leisten, andernfalls gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 
Mit Eingabe vom 2. März 2024 erhebt A.________ sinngemäss Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und bittet "um Prüfung". Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, zu "bestätigen", dass sie keine finanziellen Mittel habe, um die Prozesskaution zu bezahlen und bittet "um Prüfung". Damit vermag sie indessen nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung rechtswidrig sein sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise ist jedoch davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier