Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_873/2023
Urteil vom 8. April 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Hofmann,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung
des Kantons Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung, Postfach, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich.
Gegenstand
Strafvollzug; Bewilligung der Halbgefangenschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 3. Oktober 2023 (VB.2023.00095).
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 22. April 2021 schuldig des mehrfachen Betrugs, der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Bevorzugung eines Gläubigers, der Unterlassung der Buchführung, des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, der unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie des Fahrens ohne Berechtigung. Es verurteilte ihn hierfür rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wovon 9 Monate (abzüglich 114 Tage strafprozessuale Haft) unbedingt zu vollziehen sind. Ferner erteilten die Statthalterämter der Bezirke Meilen und Horgen dem Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: Amt für Justizvollzug) zwischen dem 15. November 2021 und 21. Februar 2022 je Vollzugsaufträge zulasten des Verurteilten für Ersatzfreiheitsstrafen im Umfang von insgesamt 20 Tagen infolge nicht bezahlter Bussen.
B.
B.a. Am 13. Dezember 2021 reichte der Verurteilte beim Amt für Justizvollzug ein Gesuch ein um Verbüssung der genannten Freiheitsstrafen in der Vollzugsform der Halbgefangenschaft.
B.b. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch des Verurteilten um Strafverbüssung in Halbgefangenschaft ab und lud ihn zum Vollzug der Freiheitsstrafen per 4. Juli 2022 in den Normalvollzug vor. Am 4. Juli 2022 ersuchte er das Amt um Wiedererwägung dieser Verfügung, worauf ihm dieses mit Schreiben vom selbigen Tag die Aussetzung des angesetzten Strafantrittstermins mitteilte und die Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs in Aussicht stellte. Mit Verfügung vom 29. August 2022 wies das Amt auch das Wiedererwägungsgesuch ab; es ordnete (erneut) die Strafverbüssung im Normalvollzug an und lud den Verurteilten auf den 17. Oktober 2022 zum Strafantritt vor.
B.c. Einen vom Verurteilten hiergegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. Januar 2023 ab.
B.d. Eine vom Verurteilten gegen die Verfügung der kantonalen Justizdirektion erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, mit Urteil vom 3. Oktober 2023 ab.
C.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes gelangte der Verurteilte mit Beschwerde vom 6. November 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Bewilligung des Strafvollzuges in Halbgefangenschaft.
Mit Verfügung vom 16. November 2023 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung. Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten wäre. Vom kantonalen Amt für Justizvollzug ist (innert der auf den 19. Januar 2024 fakultativ angesetzten Frist) keine Vernehmlassung eingetroffen. Innert der auf den 5. Februar 2024 angesetzten (fakultativen) Frist ging auch keine Replik des Beschwerdeführers ein.
Erwägungen:
1.
Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen unterliegen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.
2.
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst Folgendes geltend: Die vorliegende Vollzugsstreitigkeit basiere auf einem grundlegenden Missverständnis zwischen ihm und dem kantonalen Amt für Justizvollzug. Dieses habe nicht erkannt, dass seine Erwerbstätigkeit im Rahmen einer ausschliesslich ihm gehörenden Gesellschaft im Wesentlichen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit entsprochen habe. Er wiederum habe damals nicht erfasst, dass es "zielführender gewesen wäre, genau diese tatsächliche Tätigkeit darzulegen, anstatt auf Arbeitsverträgen zu beharren". Diese Verträge seien zweifelhaft gewesen, da er sie als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der Gesellschaft "naturgemäss selbst" ausgestellt habe. Nachdem die betreffenden Dokumente vom Amt für Justizvollzug als unzureichend betrachtet worden seien, habe er zwar versucht, weitere Unterlagen vorzulegen. Er sei in administrativen Angelegenheiten aber überfordert gewesen und habe ungeschickt gehandelt, was von seiten der kantonalen Behörden zu einem Vertrauensverlust geführt habe. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass "bei nüchterner Betrachtung die Voraussetzungen für die Bewilligung des Vollzugs in Halbgefangenschaft erfüllt" seien. Seine Erwerbstätigkeit im Rahmen dieser Gesellschaft sowie einer anderen (seiner Ehefrau gehörenden) Firma habe er "mit entsprechenden Nachweisen belegt". Insbesondere habe er dargelegt, dass mehrere von seiner Gesellschaft betriebene Webshops funktioniert hätten.
Die Vorinstanz habe diese Aspekte "nicht angemessen berücksichtigt oder gewürdigt" und sei daher zum Schluss gekommen, dass er keine ausreichende berufliche Tätigkeit ausübe. Dabei habe sie seine gegenteiligen Beweismittel ignoriert. Es sei ungerecht, dass die Vorinstanz von Vornherein seine Fähigkeit in Frage stelle, die gesetzlichen Vorgaben der Halbgefangenschaft einzuhalten. Schon die kantonalen Rekurs- und Beschwerdeverfahren und das vorliegende Rechtsmittelverfahren erbrächten "gewissermassen den Beweis" für seine "ausserordentliche Motivation", die Voraussetzungen dafür zu erfüllen. "Wenn" ihm "die Gelegenheit" gegeben würde, sich "in der Halbgefangenschaft zu bewähren", werde er seine administrativen Versäumnisse "nachholen" und seine Zukunft neu gestalten. Aufgrund des angefochtenen Entscheides habe er sich nun entschlossen, seine bisherige "selbständige Tätigkeit vorübergehend zu unterbrechen" und sich "zusätzlich um eine formelle Anstellung bei einem anerkannten Arbeitgeber zu bemühen". Ein Normalvollzug der Freiheitsstrafen stehe demgegenüber "nicht im Verhältnis zu den Auswirkungen" auf sein soziales Umfeld, seine Familie und seine Freunde; ebenso wenig trage er zu seiner "Resozialisierung" bei.
Er rügt in diesem Zusammenhang eine unzutreffende, fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, eine Verletzung von Art. 77b Abs. 1 StGB und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
3.
3.1. Gemäss Art. 77b Abs. 1 StGB kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten auf Gesuch des Verurteilten hin in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (lit. a), und der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (lit. b). In der Vollzugsform der Halbgefangenschaft setzt der Verurteilte seine Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Vollzugsanstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt (Art. 77b Abs. 2 StGB).
3.2. Eine rechtskräftig verhängte Sanktion ist die gesetzliche Folge der Straftat und kann im Vollzugsverfahren als solche nicht mehr gerügt werden, auch wenn sie für den Verurteilten zu einer gewissen Härte führt, etwa wenn ihm der Verlust einer Arbeitsstelle droht oder der soziale Wiedereinstieg voraussichtlich Mühe bereiten könnte (BGE 146 IV 267 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteile 7B_1039/2023 vom 25. März 2024 E. 4.1; 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 6.3.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Von einer verurteilten Person, welche den Vollzug einer Freiheitsstrafe im Rahmen der Halbgefangenschaft anstelle des Normalvollzuges beantragt, darf verlangt werden, dass sie die ihr zumutbaren Anstrengungen zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 77b Abs. 1 StGB erbringt. In diesem Zusammenhang darf auch von ihr erwartet werden, dass sie die für die privilegierte Vollzugsform notwendige Selbstdisziplin und Kooperationsbereitschaft an den Tag legt bzw. eine gewisse Gewähr für die Einhaltung der diesbezüglichen Rahmenbedingungen bietet. Im Rahmen der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB dürfen die kantonalen Behörden insbesondere verlangen, dass die gesuchstellende verurteilte Person ihre Arbeitssituation so transparent wie möglich darlegt (Urteile 6B_163/2022 vom 11. März 2022 E. 2.1.1; 6B_627/2020 vom 21. April 2021 E. 2.3.1; 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2; s.a. BGE 145 IV 10 E. 2.4).
3.3. Die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 148 IV 38 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht Folgendes festgestellt:
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 forderte das Amt für Justizvollzug den Beschwerdeführer dazu auf, bis am 19. Januar 2022 Unterlagen zu seiner angegebenen beruflichen Tätigkeit bei einer Gesellschaft einzureichen, namentlich Lohnabrechnungen und Bankbelege, eine Dokumentation der unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft sowie eine solche über seine konkrete Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft. Nach verschiedenen Nachfristansetzungen in Bezug auf die verlangten Unterlagen sowie der säumnisbedingten Neuansetzung eines Besprechungstermins wurde am 29. März 2022 schliesslich eine Vollzugsvereinbarung betreffend die Strafverbüssung in Halbgefangenschaft mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen. Darin wurde zwischen ihm und dem Amt für Justizvollzug insbesondere vereinbart, dass die im Anhang der Vereinbarung aufgeführten Unterlagen (Tätigkeitsbeschrieb, Sozialversicherungs-Abrechnungen und neuer Arbeitsvertrag) dem Amt bis am 15. April 2022 einzureichen seien, ansonsten der beantragte Strafvollzug in Halbgefangenschaft dahinfalle. Am 21. April 2022 übermittelte der Beschwerdeführer dem Amt einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer zweiten Gesellschaft, dessen "Antrittsdatum" handschriftlich vom 30. November 2021 auf den 30. November 2022 abgeändert worden war. Mit Schreiben vom 8. Juli 2022 forderte ihn das Amt "letztmals" dazu auf, bis am 1. August 2022 die "gesamten erforderlichen Unterlagen einzureichen, namentlich Sozialversicherungs-Abrechnungen, einen detaillierten Tätigkeitsbeschrieb, Steuerabrechnungen aus den Jahren 2020 und 2021" sowie detaillierte Unterlagen über eine inzwischen gegründete dritte Gesellschaft, zu welcher der Beschwerdeführer unterdessen zusätzlich ein Anstellungsverhältnis geltend gemacht hatte.
4.2. Die Vorinstanz erwägt weiter Folgendes:
4.2.1. Betreffend seine behauptete Tätigkeit als faktisch selbständig erwerbende Person für die oben genannte erste Gesellschaft habe sich der im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen auf eine Wiederholung seiner bereits im Rekursverfahren vor der Justizdirektion vorgetragenen Argumente beschränkt und auf dort eingereichte Unterlagen verwiesen. Daraus ergebe sich jedoch "keine Grundlage für die Annahme einer relevanten geregelten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers". Dieser habe im Rekursverfahren zwar noch geltend gemacht, "mit Produkten aller Art, insbesondere aus dem Hygienebereich, zu handeln und Apps für Onlinedienstleistungen zu entwickeln". Über diese äusserst vage Beschreibung hinaus habe er jedoch nicht dargelegt, welche Arbeiten hierfür in welchem zeitlichem Umfang anfielen. Entgegen seinen Vorbringen erscheine es für das Verwaltungsgericht daher "alles andere als offensichtlich, weshalb seine Tätigkeit für diese Gesellschaft ein wöchentliches Pensum von mehr als 20 Stunden erfordern sollte".
Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Geschäftsunterlagen dieser Gesellschaft, namentlich die "provisorische" Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 2020, die Abrechnung der kantonalen Sozialversicherungsbehörde für das 3. Quartal 2022 sowie die Ausdrucke verschiedener (von ihm angeblich betriebener) Onlineshops, seien nicht geeignet, um eine operative Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft bzw. ein ausreichendes Arbeitspensum des Beschwerdeführers zu belegen. Entgegen seiner Auffassung könne aus der Existenz einer Website nicht ohne Weiteres auf das Bestehen einer geregelten Arbeitstätigkeit geschlossen werden. Ein solcher Schluss sei hier umso weniger zu ziehen, als er keinerlei Angaben zum Geschäftsgang gemacht, geschweige denn entsprechende Belege eingereicht habe. Trotz entsprechender Ankündigungen im Rekursverfahren habe er es auch unterlassen, eine "definitiv bereinigte" Buchhaltung für das Jahr 2020 nachzureichen.
Für die anschliessenden Geschäftsjahre habe der Beschwerdeführer überhaupt keine Angaben zum Geschäftsgang der Gesellschaft oder zum Bestehen entsprechender Zahlungsflüsse mehr gemacht. Die mit seinem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Steuerunterlagen der Gesellschaft, nämlich eine Zahlungserinnerung für die direkte Bundessteuer des Jahres 2019 in der Höhe von Fr. 425.- und eine provisorische Steuerrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2021 in Höhe von Fr. 235.85 liessen nicht auf eine relevante operative Geschäftstätigkeit schliessen. Darüber hinaus sei laut Handelsregisterauszug am 2. Mai 2023, gestützt auf ein entsprechendes Urteil des Bezirksgerichts Horgen, der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet und deren Liquidation angeordnet worden. Spätestens seit diesem Zeitpunkt könne folglich nicht mehr von einer relevanten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers für die konkursite Gesellschaft ausgegangen werden.
4.2.2. Zum angeblichen Anstellungsverhältnis bei der oben genannten zweiten Gesellschaft habe der Beschwerdeführer weder im Rekurs- noch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausreichende Angaben gemacht. Über den erwähnten befristeten Arbeitsvertrag hinaus habe er keine weiteren Unterlagen vorgelegt, anhand derer sich das von ihm geltend gemachte "Missverständnis" klären liesse. So habe er sich nicht zur Frage geäussert, wann er dieses angebliche Arbeitsverhältnis angetreten und wie lange er es ausgeübt habe. Laut Handelsregisterauszug sei diese Gesellschaft mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 12. Juli 2023 infolge eines Organisationsmangels aufgelöst worden, worauf auch über diese zweite Gesellschaft die konkursrechtliche Liquidation angeordnet worden sei.
4.2.3. Auch hinsichtlich seiner behaupteten Anstellung bei der dritten Gesellschaft enthielten die Ausführungen und Unterlagen des Beschwerdeführers keine hinreichenden Hinweise für das Bestehen einer operativen Geschäftstätigkeit dieser Firma, welche ein Arbeitspensum des Beschwerdeführers von mindestens 20 Stunden pro Woche als nachvollziehbar erscheinen liesse. Er habe nicht näher dargelegt, welche konkreten Arbeiten die ihm angeblich obliegende "Betreuung des Onlinegeschäfts" dieser Gesellschaft umfasse oder welche Tätigkeiten er für diese Gesellschaft allenfalls sonst noch ausführe. Dem eingereichten Arbeitsvertrag seien, über Funktionsbezeichnungen wie "CMO - Chief Marketing Officer / Online Sales Marketing Officer" hinaus, keine Angaben zum konkreten Aufgabenfeld und Arbeitsumfang des Beschwerdeführers zu entnehmen. Zwar habe er im Rekursverfahren einen Alleinvertriebsvertrag zwischen der Gesellschaft und einer holländischen Firma eingereicht. Er habe jedoch weder erläutert, inwiefern dieses Vertragsverhältnis aktuell noch bestehe, noch Dokumente eingereicht, welche auf eine relevante Mitarbeit des Beschwerdeführers bei der diesbezüglichen Vertriebstätigkeit schliessen liessen.
4.2.4. Zusammenfassend erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe - trotz mehrmaliger Nachfragen der Vollzugsbehörde und anschliessend über zwei kantonale Rechtsmittelverfahren hinweg - nicht ausreichend dargelegt, dass er einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachginge (Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB).
4.3. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern der angefochtene Entscheid auf unhaltbaren Tatsachenfeststellungen beruhen würde (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 BGG). Er bestreitet die Feststellungen der Vorinstanz nicht substanziiert und räumt in diesem Zusammenhang auch ein, dass er sich prozessual ungeschickt verhalten habe. Dabei scheint er nach wie vor zu übersehen, dass er seiner Obliegenheit, die gesetzlichen Voraussetzungen für die von ihm beantragte privilegierte Vollzugsform glaubhaft zu machen, auch als Alleineigentümer bzw. wirtschaftlicher Berechtigter einer Gesellschaft nachzukommen hatte. Diese prozessuale Obliegenheit traf ihn umso mehr, als er für die entscheiderhebliche Frage seines Arbeitspensums unbestrittenermassen auf förmlichen Arbeitsverträgen zwischen ihm und seiner Gesellschaft "beharrt" hatte.
Die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe trotz mehrmaliger und sachlich zumutbarer Aufforderungen durch die zuständigen kantonalen Behörden nicht ausreichend belegt, dass er einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB), und die gesetzlichen Voraussetzungen eines Strafvollzuges in Halbgefangenschaft seien hier nicht erfüllt, hält vor dem Bundesrecht stand. Seiner Ansicht, das erfolglose Durchlaufen diverser Rekurs- und Beschwerdeverfahren erbringe - quasi schon per se - einen hinreichenden Beweis für seine "ausserordentliche Motivation, die Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft zu erfüllen", ist nicht zu folgen. Ebenso wenig sieht das Gesetz vor, dass er die Voraussetzungen einer Halbgefangenschaft erst während des privilegierten Vollzuges unter Beweis stellen und entsprechende prozessuale Versäumnisse auf diese Weise "nachholen" könnte. Soweit der Strafvollzug die gesetzliche Folge der bereits rechtskräftig ausgefällten Freiheitsstrafen darstellt, ist auch die Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkleit bzw. auf die allgemeinen Nachteile des Normalvollzuges unbehelflich (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.2.2). Auf unzulässige Noven ist nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Auch die verfahrensrechtliche Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) erweist sich als unbegründet. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seine Argumentation nicht angemessen "gewürdigt". Den Erwägungen des angefochtenen Entscheides lassen sich jedoch die Gründe entnehmen, weshalb das Verwaltungsgericht die gesetzlichen Voraussetzungen eines Vollzuges in Halbgefangenschaft als nicht erfüllt erachtet (vgl. dazu oben, E. 4.1-4.2). Dass die Vorinstanz der Argumentation des Beschwerdeführers inhaltlich nicht gefolgt ist, verletzt seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Forster