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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_95/2022  
 
 
Urteil vom 8. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, nebenamtliche Bundesrichterin Schär, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Meier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Untersuchungsamt Uznach, 
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach. 
 
Gegenstand 
Erkennungsdienstliche Massnahmen und DNA-Analyse, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 27. April 2022 
(AK.2022.86-AK, AK.2022.88-AP). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. 
Am 16. Februar 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft an, A.________ erkennungsdienstlich zu behandeln, eine Wangenschleimhautabstrich-Probe zu entnehmen und ein DNA-Profil zu erstellen. 
 
B.  
Die von A.________ gegen die Verfügung vom 16. Februar 2022 erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantonsgerichts St. Gallen am 27. April 2022 ab. 
 
C.  
 
C.a. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Entscheid der Anklagekammer vom 27. April 2022 sei aufzuheben, es sei die Rechtswidrigkeit der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2022 festzustellen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, auf die Erstellung des DNA-Profils sowie dessen Aufnahme in das gesamtschweizerische Informationssystem zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht A.________ um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.  
 
C.b. Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds der - damals zuständigen - I. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 12. Juli 2022 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.  
 
C.c. Es wurden die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz ist die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich gegeben (Art. 78 Abs. 1 und 80 BGG).  
 
 
1.2.  
 
1.2.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid, der, von hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG abgesehen, nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann. Die Beschwerde gegen den vorliegend selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 144 IV 321 E. 2.3; 133 IV 139 E. 4) oder, was vorliegend von vornherein nicht zutrifft, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte. Das ist auch nicht offensichtlich. In der Sache macht er insbesondere geltend, die zu Beginn der Strafuntersuchung erfolgte Durchsuchung seines Zimmers sei einer unzulässigen "fishing expedition" gleichgekommen, weshalb die hierbei sichergestellten Beweismittel nicht verwertbar seien und zur Begründung des Tatverdachts nicht herangezogen werden dürften.  
 
1.2.3. Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer bestreitet, in den Akten bleibt, stellt grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur dar, da der Beschwerdeführer seinen Einwand bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vorbringen kann. Er kann die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels namentlich dem Sachgericht unterbreiten (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Von diesem kann erwartet werden, dass es in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen. Die betroffene Person kann das Urteil des Sachgerichts in der Folge mit Berufung anfechten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen (zum Ganzen: BGE 141 IV 289 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Von dieser Regel bestehen jedoch Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. z.B. Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO; vgl. zudem Art. 9 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalls die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (BGE 141 IV 289 E. 1; Urteil 1B_181/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.3; siehe auch BGE 143 IV 387 E. 4.3 ff. mit Hinweisen). 
 
1.2.4. Der Beschwerdeführer wird die Rechtmässigkeit der Anordnungen bzw. die Verwertbarkeit der Beweismittel auch noch im Hauptverfahren in Frage stellen können. Er bringt zudem weder rechtsgenüglich vor noch ist es offensichtlich, dass die vorliegenden Umstände ohne Weiteres auf die Unverwertbarkeit der Beweismittel schliessen lassen bzw. eine gesetzliche Ausnahme besteht, nach der eine allfällige offensichtliche Unverwertbarkeit zu prüfen und eine Aktenentfernung anzuordnen wäre. Ebenso wenig steht die Rechtswidrigkeit der Beweise aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalls ohne Weiteres fest. Die Behauptung des Beschwerdeführers, mangels Vorliegens eines Tatverdachts sei die Durchsuchung seines Zimmers, wie sämtliche im Anschluss hieran vorgenommenen Beweiserhebungen und Verfahrenshandlungen unrechtmässig gewesen, lässt sich aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres belegen. Schliesslich macht er kein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen (akzessorischen) Prüfung bzw. Feststellung der Unverwertbarkeit der Beweise geltend (vgl. BGE 141 IV 289 E. 2.10.3 mit Hinweis). Ein solches ist auch nicht ersichtlich: Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung handelt es sich wie beim Wangenschleimhautabstrich und bei der Erstellung eines DNA-Profils um einen leichten Grundrechtseingriff (BGE 144 IV 127 E. 2.1 mit Hinweisen). Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass ein dem Beschwerdeführer entstandener Nachteil durch einen für ihn günstigen Endentscheid behoben werden könnte. Der angefochtene Entscheid ist somit unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht anfechtbar.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid über eine DNA-Probeentnahme und erkennungsdienstliche Erfassung ausnahmsweise als Endentscheid (Art. 90 BGG) anzusehen, wenn diesen Massnahmen eine über das laufende Strafverfahren hinausgehende, eigenständige Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn die Massnahmen nicht dazu dienen, die beschuldigte Person jener Straftaten zu überführen, deren sie im jetzigen Strafverfahren beschuldigt wird, sondern dazu, andere - bereits begangene oder künftige - Straftaten zu klären (Urteile 1B_103/2023 vom 2. März 2023 E. 3.3; 1B_12/2023 vom 12. Januar 2023 E. 1.2; 1B_663/2021 vom 28. Juli 2022 E. 1.1; 1B_521/2019 vom 14. November 2019 E. 2; 1B_180/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.3).  
 
1.3.2. Wie sich aus der Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2022 ergibt, dienen die angeordneten Massnahmen der "Aufklärung des laufenden Verfahrens gegen die beschuldigte Person wegen Begehung eines Verbrechens oder Vergehens". Die Erstellung des DNA-Profils wurde vorliegend somit einzig zum Zweck der Aufklärung der Straftaten angeordnet, deren der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren beschuldigt wird. Dass es sich anders verhalten würde und das DNA-Profil auch zur Klärung anderer - bereits begangener oder künftiger - Straftaten dienen soll, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Somit ist der angefochtene Entscheid auch unter dem Blickwinkel von Art. 90 BGG nicht anfechtbar.  
 
2.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Auf eine Parteientschädigung hat er keinen Anspruch (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das für den Fall des Unterliegens gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 600.-- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger