Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_193/2025
Urteil vom 8. April 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
2 und 3 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter A.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Juan Fabian,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen (Wiedererwägung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 24. Februar 2025 (VB.2024.00733).
Erwägungen:
1.
1.1. Die argentinische Staatsangehörige A.________ (geb. 1977) heiratete am 30. April 1993 in ihrem Heimatland einen Schweizer Bürger. Am 1. Juni 1993 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Am 20. November 2001 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Aus der Ehe stammen zwei Töchter (geb. 1996 und 1998), die ebenfalls Schweizer Bürgerinnen sind.
Nachdem sich die Ehegatten am 1. März 2011 getrennt hatten, kehrte A.________ mit ihren beiden Schweizer Töchtern nach Argentinien zurück. Dort ging sie eine Beziehung mit einem Landsmann ein, aus welcher die Kinder B.________ (geb. 2014) und C.________ (geb. 2022) hervorgegangen sind. Beide Kinder sind argentinische Staatsbürger.
Am 29. August 2018 liess sich A.________ von ihrem Schweizer Ehemann scheiden. Im Dezember 2018 kehrten ihre inzwischen volljährigen Schweizer Töchter in die Schweiz zurück.
1.2. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 28. September 2023 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich zwei Gesuche von A.________ und ihrer argentinischen Kinder um "Familiennachzug" bzw. um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt respektive um die Erteilung einer entsprechenden Aufenthalts- bzw. Härtefallbewilligung ab.
1.3. Am 20. Juni 2024 reiste A.________ zusammen mit ihren beiden argentinischen Kindern als Touristin in die Schweiz ein, wo sie am 8. bzw. 13. August 2024 wiedererwägungsweise erneut um Familiennachzug bzw. die "Wiedererteilung" einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung ersuchte. Das Migrationsamt wies das Wiedererwägungsgesuch mangels entscheidrelevanter Noven am 29. August 2024 ab.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 25. Oktober 2024 ab, soweit sie auf diesen eintrat bzw. diesen nicht als gegenstandslos erachtete.
1.4. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 24. Februar 2025 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Abteilung 2, auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde von A.________ und ihrer beiden argentinischen Kinder mangels rechtsge-nügender Begründung nicht ein.
1.5. Mit Eingabe vom 31. März 2025 (Postaufgabe) erheben A.________ und ihre beiden argentinischen Kinder Beschwerde an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung der Verfügung vom 24. Februar 2025. Prozessual ersuchen sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um vorsorgliche Massnahmen (provisorische Erteilung einer Arbeitsbewilligung während des laufenden Verfahrens, Erlaubnis zur Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle) und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Schliesslich bitten sie das Bundesgericht "um Geduld bis Ende April 2025", damit sie weitere Beweise vorlegen können.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).
2.2. Auf die Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20), auf welchen sich die Beschwerdeführer berufen, besteht kein Anspruch, da diese Bestimmung Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betrifft, die unter den Aufnahmetatbestand von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG fallen (Urteile 2C_25/2025 vom 4. Februar 2025 E. 4.3; 2C_521/2023 vom 29. September 2023 E. 2.3; 2C_502/2023 vom 25. September 2023 E. 2.2).
2.3. Keinen Bewilligungsanspruch können die Beschwerdeführer sodann aus dem Schutz des Familienlebens ableiten. Der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie (Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zwar können auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Erforderlich dazu wäre etwa eine eigentliche Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit oder eine schwerwiegende Krankheit (vgl. Urteile 2C_406/2023 vom 5. September 2023 E. 2.3; 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1 2C_100/2018 vom 7. Februar 2018 E. 2.2; 2C_133/2016 vom 9. Februar 2016 E. 2.3). Die Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach zwischen ihnen und den in der Schweiz wohnhaften volljährigen Töchtern der Beschwerdeführerin 1 ein enges familiäres Verhältnis bestehe und die Beschwerdeführerin 1 von ihren Töchtern betreut und finanziell unterstützt werde, genügen nicht, um ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung hinreichend darzutun.
2.4. Soweit sich die Beschwerdeführerin 1 auf den Schutz ihres Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV aufgrund ihrer langjährigen Anwesenheit in der Schweiz beruft, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin 1 hielt sich zwar von 1993 bis 2012, zuletzt mit einer Niederlassungsbewilligung, in der Schweiz auf. Aufgrund ihrer zwölfjährigen Landesabwesenheit (vom 28. März 2012 bis zum 20. Juni 2024) ist ihre Niederlassungsbewilligung indessen erloschen (vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 AIG [SR 142.20]). Unter diesen Umständen kann sie aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens ableiten (vgl. auch BGE 149 I 66 E. 4.5-4.8). Besondere Umstände, wonach in ihrem Fall eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht substanziiert dargetan.
2.5. Ein anderweitiger Bewilligungsanspruch wird nicht in vertretbarer Weise dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107), da sich daraus rechtsprechungsgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche ergeben (vgl. z.B. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.2).
2.6. Im Ergebnis gelingt es den Beschwerdeführern nicht in vertretbarer Weise darzutun, dass sie Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben und ein solcher ist auch nicht offensichtlich. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit ausgeschlossen.
3.
Zu prüfen bleibt, ob die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden kann.
Mangels Aufenthaltsanspruchs in der Schweiz sind in diesem Rahmen ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_24/2022 vom 16. Juni 2022 E. 5.2). Unzulässig sind Vorbringen, die im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_32/2022 vom 25. November 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Verfassungsrügen unterliegen erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3).
Solche (substanziierten) Rügen erheben die Beschwerdeführer nicht. Die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil sie nicht alle relevanten Tatsachen und Beweise berücksichtigt habe, kann nicht getrennt von der Bewilligungsfrage beurteilt werden und ist somit unzulässig. Soweit die Beschwerdeführer der Vorinstanz zudem vorwerfen, sie habe gegen "verfahrensrechtliche Grundsätze" verstossen, weil sie die nachträglich bzw. nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Begründung und Beweismittel nicht berücksichtigt habe, genügen ihre Ausführungen bereits den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG) nicht. Im Übrigen hat die Vorinstanz dargelegt, dass die verspätete Begründung und die nachgereichten Unterlagen ohnehin nicht zur Gutheissung der bei ihr erhobenen Beschwerde geführt hätten.
Demzufolge kann auf die vorliegende Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingetreten werden.
4.
4.1. Im Ergebnis erweist sich die Eingabe der Beschwerdeführer sowohl als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch als subsidiäre Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich das Bundesgericht um "Geduld" bis Ende April ersuchen, damit sie weitere Unterlagen einreichen können, sind sie darauf hinzuweisen, dass Beschwerdeergänzungen nach Ablauf der gesetzlichen nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 BGG ) - von der hier nicht relevanten Ausnahme gemäss Art. 43 BGG abgesehen - unzulässig sind.
4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov