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[AZA] 
C 327/99 Gi 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Urteil vom 8. Mai 2000  
 
in Sachen 
 
E.________, 1946, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Stras- 
se 28, Winterthur, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- Der 1946 geborene E.________ arbeitete im Februar 
1996 bei der Firma X.________ AG. Am... Juli 1996 wurde 
über die Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet. Die entspre- 
chende Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt 
(SHAB) erfolgte am... Oktober 1996. Am 5. März 1997 reich- 
te E.________ der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ein 
Schreiben an das Arbeitsamt N.________ vom 10. November 19- 
96 ein. Die Arbeitslosenkasse verneinte mit Schreiben vom 
24. März 1997 bzw. 11. April 1997 einen Anspruch auf Insol- 
venzentschädigung, da der Antrag nicht rechtzeitig gestellt 
worden sei. 
 
    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher 
E.________ die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung in 
der Höhe von Fr. 1254.20 beantragte, wies das Sozialversi- 
cherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 
27. August 1999 ab. 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert 
E.________ das Begehren um Zusprechung der Insolvenzent- 
schädigung. 
    Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnah- 
me. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht 
vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen 
Bestimmungen und Grundlagen über die Geltendmachung des An- 
spruchs auf Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 1 AVIG
Art. 77 AVIV) und die Folge verspäteter Antragstellung 
(Art. 53 Abs. 3 AVIG) zutreffend wiedergegeben. 
 
    2.- Die Konkurseröffnung über die Arbeitgeberfirma 
wurde am... Oktober 1996 im SHAB publiziert. Das kantonale 
Gericht ist davon ausgegangen, die Geltendmachung des An- 
spruchs auf Insolvenzentschädigung sei nachweislich erst am 
5. März 1997 und somit verspätet erfolgt. An diesem Ergeb- 
nis vermögen die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde nichts zu ändern. In Ergänzung zum vorinstanzli- 
chen Entscheid ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Be- 
schwerdeführer vorliegend aus seinem Arbeitsverhältnis mit 
der X.________ AG aus einem aussergerichtlichen Vergleich 
eine Forderung gegen die ehemalige Arbeitgeberin im Betrag 
von Fr. 1254.20 zustand (Verfügung des Arbeitsgerichts 
Zürich vom 13. Mai 1996). Diese Forderung gab er am 7. Au- 
gust 1996 im Konkurs über die Firma ein. Nach Einstellung 
des Konkurses mangels Aktiven am... Oktober 1996 ersuchte 
der Beschwerdeführer das Arbeitsamt N.________ mit Schrei- 
ben vom 10. November 1996 um Einforderung des ausstehenden 
Betrages bei der Arbeitslosenkasse in Winterthur. Könnte 
dieses Schreiben als Geltendmachung des Anspruchs auf In- 
solvenzentschädigung qualifiziert werden, würde die Ein- 
reichung bei einer unzuständigen Behörde dem Beschwerde- 
führer nicht schaden. Vielmehr käme auch hier der allgemei- 
ne Rechtsgrundsatz des Sozialversicherungsrechts zur Anwen- 
dung, wonach eine Frist als gewahrt gilt, wenn die Partei 
rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt (BGE 114 V 
50 Erw. 4; ARV 1991 Nr. 16 S. 119; vgl. auch Thomas Nuss- 
baumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bun- 
desverwaltungsrecht (SBVR), Bd. Soziale Sicherheit, Rz 
518). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt 
jedoch beim Schreiben vom 10. November 1996 keinesfalls ein 
formgerechter, nicht einmal ein formloser Antrag auf Insol- 
venzentschädigung vor, sodass für das Arbeitsamt weder An- 
lass zur Ansetzung einer Frist zur Vervollständigung noch 
zur Weiterleitung an die Arbeitslosenkasse bestand. Mit der 
Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass ein Anspruch 
auf Insolvenzentschädigung erst am 5. März 1997 und somit 
verspätet geltend gemacht worden ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.  
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversi-  
    cherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staats- 
    sekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 8. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: