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[AZA] 
I 46/00 Vr 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Widmer 
 
Urteil vom 8. Mai 2000  
 
in Sachen 
 
C.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Advokatin M.________, 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
    A.- Mit Verfügung vom 21. Juni 1996 sprach die IV- 
Stelle Basel-Landschaft C.________ rückwirkend ab 1. Januar 
1995 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Nach- 
dem die Versicherte Beschwerde erhoben hatte, zog die IV- 
Stelle diese Verfügung in Wiedererwägung und sprach 
C.________ ab 1. Januar 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 
50 % eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 18. Novem- 
ber 1996). Mit Schreiben vom 28. November 1996 hielt 
C.________ an ihrer Beschwerde fest. Am 29. Juni 1998 ver- 
fügte die IV-Stelle die Aufhebung der halben Rente auf Ende 
des der Zustellung des Verwaltungsaktes folgenden Monats. 
Mit Schreiben vom 6. Juli 1998 teilte C.________ der IV- 
Stelle mit, dass sie am 2. Juli 1998 im Kantonsspital Basel 
gewesen sei; es würden neue Röntgenbilder angefertigt, 
deren Resultate abgewartet werden müssten. 
 
    B.- Mit Entscheid vom 10. November 1999 wies das Ver- 
sicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Be- 
schwerde gegen die Verfügung vom 21. Juni 1996 ab, nachdem 
es zunächst festgestellt hatte, dass gegen die Aufhebungs- 
verfügung der IV-Stelle vom 29. Juni 1998 kein Rechtsmittel 
ergriffen worden sei. 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ 
beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und 
die Vorinstanz sei zu verpflichten, auch auf die Beschwerde 
gegen die Rentenaufhebungsverfügung vom 29. Juni 1998 ein- 
zutreten. Ferner ersucht sie um die Bewilligung der unent- 
geltlichen Verbeiständung. 
    Während die IV-Stelle auf eine Vernehmlassung verzich- 
tet, beantragt das Verwaltungsgericht des Kantons Basel- 
Landschaft, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht 
einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- a) Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdever- 
fahrens bildete die Verfügung vom 21. Juni 1996, mit wel- 
cher die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Ja- 
nuar 1995 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu- 
gesprochen hatte. Nachdem die Versicherte diese Verfügung 
beschwerdeweise angefochten und sinngemäss die Zusprechung 
einer ganzen Rente sowie die Durchführung einer weiteren 
ärztlichen Abklärung beantragt hatte, zog die IV-Stelle 
diese Verfügung nach Eingang weiterer Arztberichte in Wie- 
dererwägung und gewährte der Beschwerdeführerin mit Ver- 
fügung vom 18. November 1996 rückwirkend ab 1. Januar 1995 
anstelle der Viertelsrente eine halbe Invalidenrente. Das 
Beschwerdeverfahren wurde durch diese neue Verfügung nur 
insoweit gegenstandslos, als den Rechtsbegehren der Ver- 
sicherten entsprochen worden war (BGE 113 V 237). Da dies 
zumindest mit Bezug auf den sinngemässen Antrag auf Zu- 
sprechung einer ganzen Rente nicht zutraf, hatte die Vor- 
instanz das Verfahren insoweit fortzusetzen, ohne dass es 
einer Anfechtung der Wiedererwägungsverfügung seitens der 
Beschwerdeführerin bedurft hätte (BGE 113 V 237, 107 V 
250). 
 
    b) Anders verhält es sich hinsichtlich der Rentenauf- 
hebungsverfügung vom 29. Juni 1998. Bei dieser handelt es 
sich nicht um ein erneutes Zurückkommen auf die frühere 
Verfügung vom 18. November 1996 im Rahmen einer Wieder- 
erwägung, sondern um die revisionsweise Aufhebung der 
laufenden (halben) Invalidenrente zufolge anspruchserheb- 
licher Änderung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 41 IVG
wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend aus- 
führt: Die IV-Stelle nahm die Rentenrevision auf der Grund- 
lage einer Expertise des Zentrums für Medizinische Begut- 
achtung vom 24. März 1998 vor, aus welcher ersichtlich ist, 
dass der Gesundheitszustand der Versicherten eine wesent- 
liche Verbesserung erfahren hat. In der Revisionsverfügung 
wurde denn auch einleitend vermerkt, dass die Anspruchs- 
voraussetzungen für die Invalidenrente neu geprüft worden 
seien, und der Zeitpunkt der Rentenaufhebung wurde nicht ex 
tunc, sondern nach Massgabe der revisionsrechtlichen Be- 
stimmung des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV festgelegt. Die 
Verfügung vom 29. Juni 1998 unterlag daher einer gesonder- 
ten Anfechtung und war jedenfalls entgegen der Auffassung 
der Versicherten von der Vorinstanz nicht im Zusammenhang 
mit dem Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 
21. Juni 1996 zu überprüfen, ungeachtet der Frage, ob das 
Schreiben der Versicherten vom 6. Juli 1998, worin sie der 
IV-Stelle mitteilte, dass sie am 2. Juli 1998 im Kantons- 
spital Basel gewesen sei, wo neue Röntgenaufnahmen ange- 
fertigt würden, auf welche nun gewartet werden müsse, als 
Beschwerde zu qualifizieren ist. Selbst wenn dieses 
Schreiben entsprechend den Vorbringen in der Verwaltungs- 
gerichtsbeschwerde als Beschwerde gegen die Verfügung vom 
29. Juni 1998 aufgefasst werden müsste, hätte das kantonale 
Gericht darüber in einem separaten Verfahren zu entschei- 
den. Denn Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegen- 
den Verfahrens bildete allein die ursprüngliche Renten- 
zusprechungsverfügung vom 21. Juni 1996. Nach dem Gesagten 
erweist sich der vorinstanzliche Entscheid, soweit ange- 
fochten, als rechtens, woran die übrigen Einwendungen der 
Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermögen. 
 
    2.- Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der 
Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unent- 
geltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn 
der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei be- 
dürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder 
doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). 
    Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine 
Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre 
Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, 
die Prozesskosten zu bestreiten. Massgebend sind die wirt- 
schaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung 
über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 
269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das 
Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 
195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen). 
    Laut dem letztinstanzlich aufgelegten Zeugnis zur 
Erlangung der unentgeltlichen Prozessführung vom 14. Januar 
2000 erzielt der Ehemann der Beschwerdeführerin ein monat- 
liches Einkommen von Fr. 5560.-. Die monatlichen Belastun- 
gen (Mietzins, Steuern und Versicherungen) belaufen sich 
auf rund Fr. 2500.-. Eines der im gemeinsamen Haushalt 
lebenden Kinder ist erwerbstätig, die beiden anderen absol- 
vieren eine Berufslehre. Die Beschwerdeführerin und ihr 
Ehegatte verfügen ferner über ein Reinvermögen von 
Fr. 17'000.-. Angesichts dieser wirtschaftlichen Verhält- 
nisse ist keine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 
OG und der hiezu ergangenen Rechtsprechung gegeben, weshalb 
das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abge- 
    wiesen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- 
    gericht des Kantons Basel-Landschaft, der Ausgleichs- 
    kasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozial- 
    versicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 8. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: