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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.212/2002 /kil 
 
Urteil vom 8. Mai 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 56, 4021 Basel, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstr. 2, 4410 Liestal, 
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Poststrasse 3, Postfach 64, 4410 Liestal. 
 
Aufenthaltsbewilligung 
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft 
vom 27. Februar 2002) 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Der aus der Türkei stammende X.________ (geb. 1959) reiste am 22. September 1987 als Asylsuchender in die Schweiz ein, wo er am 12. Februar 1992 seine hier niedergelassene Landsmännin Y.________ heiratete. Der Beziehung entstammt die Tochter Z.________ (geb. 1991). Am 13. August 2001 weigerte sich die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu erneuern, nachdem er am 21. Februar 2001 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu drei Jahren Zuchthaus und einer bedingten Landesverweisung von 12 Jahren verurteilt worden war. Hiergegen wandte sich X.________ erfolglos an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft. Gegen dessen Entscheid vom 27. Februar 2002 gelangte er am 3. Mai 2002 mit dem Antrag an das Bundesgericht, diesen aufzuheben und den Kanton Basel-Landschaft zu verpflichten, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
2. 
Seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20) sowie zu Art. 8 EMRK zutreffend wiedergegeben (vgl. BGE 122 II 385 E. 3a S. 390; 120 Ib 129 E. 4 S. 130 f.) und den vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller auf dem Spiele stehenden Interessen (vgl. Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]) rechtsfehlerfrei subsumiert: 
2.1 Der Beschwerdeführer ist am 21. Februar 2001 zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden, womit ein Ausweisungsgrund gegen ihn besteht (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Bereits am 22. Februar 1996 und am 9. September 1997 musste er im Zusammenhang mit verschiedenen Betreibungen und Verlustscheinen fremdenpolizeilich verwarnt werden. Am 3. November 1999 verletzte er einen Wirt, der ihn aus seinem Lokal weisen wollte, nachdem er eine Servierangestellte belästigt hatte, mit der Scherbe eines zerschlagenen Bierglases im Bauchbereich und an der Hand. Acht Monate später brachte er nach einer weiteren Auseinandersetzung in einem Lokal einem Mann mit Tötungsabsicht Verletzungen im Bauch- und im oberen Rückenbereich bei, welche ohne rasche ärztliche Hilfe fatale Folgen gehabt hätten. Das Strafgericht bezeichnete sein Verschulden dabei als "sehr gravierend". Der Beschwerdeführer stelle ein "hohes Risiko für die öffentliche Ordnung" dar (S. 21 des Urteils); trotz Verbüssung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe bestehe eine "hohe Rückfallgefahr hinsichtlich schwerer Gewaltdelikte" (S. 23 des Urteils). Der Beschwerdeführer ist damit - obwohl fremdenpolizeilich bereits zweimal verwarnt - nicht nur wiederholt, sondern zusehends auch schwerer straffällig geworden, wobei er den Tötungsversuch zudem während des hängigen Verfahrens betreffend der Körperverletzung beging. Aufgrund der Art der Delikte, der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe und der sich steigernden Schwere der Taten besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. 
2.2 Die vom Verwaltungsgericht umfassend und zutreffend berücksichtigten privaten Interessen haben hiergegen zurückzutreten: Zwar hält sich der Beschwerdeführer nun schon seit weit über zehn Jahren in der Schweiz auf, doch ist er mit den Verhältnissen in seinem Land nach wie vor vertraut. Er ist erst im Alter von 28 Jahren in die Schweiz eingereist und hier - trotz seines relativ langen Aufenthaltes - weder beruflich noch sprachlich integriert. Der Beschwerdeführer spricht praktisch nur Türkisch und verfügt in seinem Heimatland noch über ein Beziehungsnetz, nachdem sich sechs seiner Geschwister dort aufhalten sollen. Die Beziehung zu seiner Frau und seinem Kind vermochten ihn nicht davon abzuhalten, hier schwer und wiederholt straffällig zu werden. Zwar dürfte es seiner Gattin, die seit über 30 Jahren in der Schweiz lebt, und seiner Tochter, die hier eingeschult ist, schwer fallen, ihm in die Türkei zu folgen; dennoch erscheint dies nicht gänzlich ausgeschlossen: Seine Frau ist türkischer Nationalität und mit den Verhältnissen bzw. der Sprache in ihrer Heimat ebenfalls vertraut; die Tochter Z.________ befindet sich ihrerseits noch in einem anpassungsfähigen Alter. 
2.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Zwar hat das Strafgericht von einer Landesverweisung (Art. 55 StGB) abgesehen, doch steht dies weder einer fremdenpolizeilichen Ausweisung noch der weniger weitgehenden, hier verfügten Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung entgegen. Für den fremdenpolizeilichen Entscheid kommt es in erster Linie auf den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an (BGE 125 II 105 E. 2c S. 110). Der Prognose über das Wohlverhalten sowie dem Resozialisierungsgedanken ist dabei zwar Rechnung zu tragen, doch sind die beiden Umstände ausländerrechtlich nicht entscheidend (BGE 125 II 105 E. 2c S. 110, mit weiteren Hinweisen). Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. Auch das Strafgericht hat dem Beschwerdeführer im Übrigen keine günstige Prognose gestellt, sondern ihm lediglich "trotz des beträchtlichen und schwerwiegenden Rückfallrisikos" eine "Bewährungschance" geben wollen (S. 22 seines Urteils). Die Fremdenpolizei war hieran nicht gebunden und deshalb befugt, im Interesse der öffentlichen Sicherheit mit Blick auf die bereits ausgesprochenen Verwarnungen einen strengeren Massstab anzuwenden. 
3. 
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden und detaillierten Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. Mag eine solche in den kantonalen Verfahren gerechtfertigt gewesen sein, hatte die vorliegende Beschwerde mit Blick auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zum Vornherein keine Aussichten auf Erfolg mehr (vgl. Art. 152 OG). Der Beschwerdeführer wird deshalb kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Mai 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: