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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 2/03 
 
Urteil vom 8. Mai 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Berger Götz 
 
Parteien 
B.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Frank Fuhrer, Seftigenstrasse 7, 3001 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 5. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1950 geborene B.________ war seit dem 3. September 1993 als Lastwagenchauffeur bei Firma K.________ tätig. Am 26. April 1997 zog er sich bei einem Arbeitsunfall eine Rippen-, Becken- und LWS-Kontusion zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) stellte ihre Leistungen mit Verfügung vom 11. Februar 1998 ein, weil keine Unfallfolgen mehr vorlägen und die geklagten Beschwerden auf einen psychischen Gesundheitsschaden zurückzuführen seien, der in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehe. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 1998. Die Firma K.________ kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf den 31. März 1998, weil er die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht mehr ausüben konnte. 
 
Am 27. Januar 1999 meldete sich B.________ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern veranlasste Abklärungen in beruflich-erwerblicher und in medizinischer Hinsicht. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie B.________ rückwirkend per 1. April 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 %, zu (Verfügung vom 16. August 2001). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde lehnte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 5. November 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm ab 1. April 1998 eine ganze Invalidenrente, eine ganze Zusatzrente für seine Ehefrau und ganze Kinderrenten für seine Kinder auszurichten. Der Eingabe liegt ein Zwischenbericht des Hausarztes Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 4. Dezember 2002 bei. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen, den Umfang und die Entstehung des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 und 1bis, Art. 29 IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. KV 124 S. 214). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. August 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der medizinischen Unterlagen, namentlich der in interdisziplinärer Zusammenarbeit entstandenen Gutachten der Frau Dr. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, vom 17. Februar 2001 und des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Februar 2001 sowie des Arztzeugnisses des Dr. med. S.________ vom 25. Juni 2001, zum Schluss, dem Versicherten sei eine vorwiegend sitzend zu verrichtende Arbeit, welche stündliche Positionswechsel zulasse und kein Heben von Gewichten über 5 kg oder kniende und gebückte Körperhaltungen erfordere, im Umfang von 50 % eines Vollpensums zumutbar. Im anschliessend vorgenommenen Einkommensvergleich hat das kantonale Gericht offen gelassen, ob mit der Verwaltung von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 59'250.- ausgegangen werden muss oder ob auf das im Jahr 1996 in der Firma K.________ erzielte Einkommen von Fr. 49'690.-, angepasst an die seither eingetretene Lohnentwicklung, abzustellen ist, weil der Invaliditätsgrad selbst dann nicht zwei Drittel betrage, wenn die Berechnung auf dem höheren Lohn im Betrag von Fr. 59'250.- basiere. Der Berechnung des Invalideneinkommens legte es den standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer gemäss Tabelle A1 der vom Bundesamt für Statistik für das Jahr 2000 durchgeführten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) von Fr. 4'437.- zu Grunde. Umgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden, angepasst an die bis 2001 eingetretene Nominallohnerhöhung und unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie eines zusätzlichen Abzuges von 25 % ergab sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 21'365.- im Jahr. Verglichen mit dem Valideneinkommen von maximal Fr. 59'250.- resultierte ein Invaliditätsgrad von 63,94 %. Unter diesen Umständen musste das kantonale Gericht nicht entscheiden, ob sich bei der Berechnung des Invalideneinkommens der Maximalabzug von 25 % tatsächlich rechtfertigt. 
2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Soweit darin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann vollumfänglich auf die richtigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Sodann wiederholt der Versicherte im letztinstanzlichen Prozess, Dr. med. S.________ gehe von einer 75 %igen Arbeitsunfähigkeit aus, und fügt unter Hinweis auf den Zwischenbericht des Hausarztes vom 4. Dezember 2002 an, Frau Dr. med. L.________ habe in ihrem Gutachten nicht berücksichtigt, dass eine im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit nicht länger als zwei Stunden möglich sei. Daraus kann er allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie aus der interdisziplinären Beurteilung der Frau Dr. med. L.________ vom 17. Februar 2001 und des Dr. med. H.________ vom 19. Februar 2001 deutlich wird, nutzt der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % eines Vollpensums auf Grund bewusstseinsnaher, demonstrativer Faktoren nicht aus. Diese sind krankheitsfremd und könnten durch einen Willenseinsatz überwunden werden (vgl. BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen). Auf dieses schlüssige Ergebnis der Fachärzte, welches in Kenntnis der Anamnese abgegeben wurde, auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen beruht und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht abgestellt. Daran ändert die abweichende, offenbar vorwiegend auf den Aussagen des Versicherten zu den Auswirkungen der Leiden basierende Einschätzung des Dr. med. S.________ nichts. Dazu kommt, dass den äusserst knappen Aussagen des Dr. med. S.________ auch im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung zum Beschwerdeführer nicht der gleiche Beweiswert zuerkannt werden kann wie denjenigen der zur neutralen Expertise durch die Verwaltung beauftragten Ärzte (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Soweit der Versicherte mit der Einreichung des Zwischenberichts des Dr. med. S.________ vom 4. Dezember 2002 im letztinstanzlichen Verfahren eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geltend macht, kann daraus für den vorliegenden Prozess nichts gewonnen werden, weil der Bericht nichts zur Feststellung des Sachverhalts beiträgt, wie er sich bis zum Verfügungserlass verwirklicht hat, welcher Zeitpunkt rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). 
 
Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 128 V 174; Urteil S. vom 9. August 2002, I 26/02, Erw. 3.1) grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen. Vorliegend fällt der Rentenbeginn in den Monat April 1998 (Verfügung vom 16. August 2001). Da keine Anhaltspunkte für eine allenfalls mitzuberücksichtigende berufliche Weiterentwicklung vorliegen (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b), sind die in diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen. Die Verwaltung hat zur Berechnung des Validenlohnes von Fr. 59'250.- allerdings die Angaben der Firma K.________ vom 23. April und 8. Mai 2001 zu den Einkünften, welche der Versicherte im Jahr 2001 als Lastwagenchauffeur erzielen würde, herangezogen. Wird demgegenüber praxisgemäss vom im Jahr 1996 erzielten Verdienst in der Höhe von Fr. 50'475.- (inkl. der im Jahr 1997 erfolgten Nachzahlung von Fr. 785.- für den Dezemberlohn 1996; Fragebogen Arbeitgeber vom 22. November 1999) ausgegangen und dieser an die allgemeine Nominallohnentwicklung im Jahr 1997 von 0,5 % und im Jahr 1998 von 0,7 % (Die Volkswirtschaft 2002, Heft 7, S. 89, Tabelle B10.2) angepasst, ergibt sich für das Vergleichsjahr 1998 ein Valideneinkommen von Fr. 51'082.-. Ausgehend vom standardisierten monatlichen Bruttolohn für die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer gemäss Tabelle A1 der LSE 1998 von Fr. 4'268.-, umgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft 2002, Heft 7, S. 88, Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit sowie eines zusätzlichen Abzuges von 25 % resultiert für das Jahr 1998 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 20'118.-. Einen Grund, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nur von Sektor 3, Dienstleistungen, der Tabelle auszugehen, wie dies der Versicherte fordert, besteht nicht. Es ist auf das Mittel aller Zentralwerte im privaten Sektor abzustellen, weil dem Beschwerdeführer mit Blick auf seine gesundheitsbedingte Leistungseinschränkung in allen Bereichen gleichermassen zumutbare Beschäftigungen offen stehen. Der auf der Basis des Jahres 1998 vorgenommene Einkommensvergleich führt zu einem Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 61 %. Demzufolge besteht, wie kantonales Gericht und Verwaltung richtig festgestellt haben, lediglich Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Bei diesem Ergebnis muss nicht beantwortet werden, ob sich in Anbetracht der Tatsache, dass bei vergleichbaren Sachverhalten eine Herabsetzung des Tabellenlohnes in der Höhe von 10 % vorgenommen wird, der maximale Abzug von 25 % (BGE 126 V 75) tatsächlich rechtfertigt. Denn bei einem Abzug von 10 % ergibt sich ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 53 % und somit ebenfalls ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 8. Mai 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: