Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 0}
I 586/05
Urteil vom 8. Mai 2006
II. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiberin Durizzo
Parteien
W.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Marina Kreutzmann, Bellerivestrasse 59, 8008 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 31. Mai 2005)
Sachverhalt:
A.
W.________, geboren 1948, arbeitete bis 1988 als Maurer-Polier. Wegen Rückenproblemen absolvierte er in der Folge im Rahmen einer Umschulung durch die Invalidenversicherung eine zweijährige Tageshandelsschule, ohne diese abzuschliessen, sowie ein Arbeitstraining. 1991 nahm er eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Händler mit Computern und Autozubehör auf. Die Invalidenversicherung stellte fest, dass er damit angemessen eingegliedert sei. Am 11. September 2003 meldete er sich wiederum unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Einholung eines Berichtes des Hausarztes Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 18. Oktober 2003 sowie eines Gutachtens der Klinik T.________ vom 7. Juni 2004 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 29. Juli 2004 und Einspracheentscheid vom 16. September 2004 ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Mai 2005 ab.
C.
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm mit Wirkung ab 1. April 2003 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).
2.
Streitig ist einzig die Höhe des Invalideneinkommens. Das kantonale Gericht hat sich bei dessen Ermittlung auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) gestützt und dabei den Zentralwert für Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) herangezogen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.
2.1 Zunächst wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe - in Widerspruch zu der von ihr zitierten Rechtsprechung (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa) - zu Unrecht nicht auf das zuvor erzielte Einkommen als selbstständig Erwerbender abgestellt.
Es ist unbestritten, dass der Versicherte seinen Beruf als Händler mit Computern und Autozubehör spätestens im September 2003 aufgegeben und seither keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat. Auch wenn ihm die bisherige Tätigkeit nach Auffassung der Gutachter der Klinik T.________ mit Einschränkungen noch zumutbar wäre, kann daher nicht auf den damals erzielten Lohn abgestellt werden, sondern sind zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne beizuziehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Ob vor der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben waren (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa), ist daher irrelevant.
2.2 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz von Anforderungsniveau 3 ausgegangen ist. Dies ist jedoch ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 publizierten Urteil (K. vom 7. August 2001, U 240/99, Erw. 3c/cc) erkannt hat, ist bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn ("Total") für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auszugehen. Dies ist hier nicht der Fall, denn der Beschwerdeführer ist nach ärztlicher Einschätzung weder auf ausschliesslich leichte Tätigkeiten beschränkt, noch fehlt es ihm an den intellektuellen Fähigkeiten. Der Versicherte hat sich über Jahre hinweg Kenntnisse in verschiedenen Berufen angeeignet. Zudem bedingen seine gesundheitlichen Beschwerden keine gänzliche Neuorientierung der Erwerbstätigkeit, sodass dieses Fachwissen durchaus berücksichtigt werden darf. Ebenfalls zu Recht hat die Vorinstanz nicht auf den Durchschnittslohn innerhalb eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder eines Teils hievon (Tabelle TA1) oder auf denjenigen für eine bestimmte Tätigkeit (Tabelle TA7) abgestellt, sondern auf den Totalwert, da dem Versicherten verschiedene Tätigkeiten offen stehen (vgl. RKUV 2000 Nr. U 405 S. 399 [Urteil L. vom 19. September 2000, U 66/99, Erw. 3b.]) Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, er sei für eine Bürotätigkeit nur ungenügend ausgebildet, unerfahren und ohne weitere Eingliederungsmassnahmen nicht einsetzbar, ist daher ebenfalls unbegründet.
2.3 Schliesslich wird ein höherer Abzug vom Tabellenlohn beantragt. Beim Beschwerdeführer ist jedoch einzig die leidensbedingte Einschränkung zu berücksichtigen (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Die vom kantonalen Gericht vorgenommene 10%ige Reduktion ist im Rahmen der Angemessenheitskontrolle und mit Blick auf vergleichbare Fälle nicht zu beanstanden (Art. 132 lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweisen).
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.