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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 639/05 
 
Urteil vom 8. Mai 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
S.________, 1975, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Seefeldstrasse 45, 8008 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 2. August 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1975 geborene, als kaufmännischer Angestellter ausgebildete S.________ arbeitete vom 2. August 2000 bis 31. Dezember 2001 in der Funktion eines Kundendienstleiters bei der Firma M.________ und ab November 2002 als EDV-Lehrer beim Verein K.________, anfänglich zu einem Pensum von 30%, seit 1. Januar 2004 halbtags. Am 12. Juni 2003 meldete er sich wegen multiplen gesundheitlichen Leiden (rheumatische Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und des Beckens, Bein- und Knieprobleme, Magenbeschwerden) bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte die erwerblichen Verhältnisse ab, holte einen Bericht des Dr. med. G.________, Innere Medizin FMH, vom 17. Juli 2003 (mit beigelegten Stellungnahmen der Dres. med. F.________ vom 22. Februar 2002 und T.________, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 31. Dezember 2001) ein und veranlasste eine medizinische Begutachtung durch die Klinik S.________ (Expertise vom 25. November 2004 mitsamt Bericht einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit EFL vom 27. Oktober 2004 und einer psychiatrischen Zusatzbeurteilung des Psychiatriezentrums B.________ vom 9. August 2004). Mit Verfügung vom 5. Januar 2005 lehnte sie einen Anspruch auf Invalidenrente ab, weil der Versicherte keine Erwerbseinbusse erleide. Eine Einsprache, mit welcher ein Schreiben des Prof. Dr. med. E.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 29. Dezember 2004 aufgelegt wurde, wies sie ab (Einspracheentscheid vom 1. März 2005). 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 2. August 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ unter anderem den Bericht des Prof. Dr. med. E.________ vom 26. April 2004 auflegen und die Rechtsbegehren stellen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen; eventualiter seien ihm die "gesetzlichen Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung zuzusprechen". In prozessualer Hinsicht wird beantragt, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 
 
Die IV-Stelle wie auch die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers begründet den Prozessantrag auf Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels damit, sie habe die ihr mit Schreiben des Prof. Dr. med. E.________ vom 7. September 2005 zugestellte Krankengeschichte erst am letzten Tag der laufenden Frist zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhalten, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, die ärztlichen Unterlagen auf ihre Prozessrelevanz zu überprüfen. Mit diesem Vorbringen wird übersehen, dass Art. 110 Abs. 4 OG, wonach ein zweiter Schriftenwechsel ausnahmsweise stattfindet, nicht dazu dient, die in Art. 106 Abs. 1 OG vorgeschriebene First zu verlängern. Der Prozessantrag ist daher abzuweisen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit als einer wesentlichen Voraussetzungen für die Bemessung des Invalideneinkommens auf das Gutachten der Klinik S.________ vom 25. November 2004 abgestellt werden kann, was die Vorinstanz bejaht, der Beschwerdeführer dagegen verneint. 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) und zum Beweiswert medizinischer Unterlagen (BGE 125 V 353 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3.2 Laut Gutachten der Klinik S.________ vom 25. November 2004 leidet der Beschwerdeführer seit Jugend an Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates, vor allem an dauernden Schmerzen im Rücken und Nacken, welche die Experten als chronisches diffuses Schmerzsyndrom bezeichneten. Trotz eingehenden klinischen und radiologischen Untersuchungen konnten sie keine objektiven somatischen Befunde erheben, welche die geklagten Beschwerden und deren Ausmass ausreichend zu erklären vermochten. Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 24. und 25. März 2005 (Bericht vom 27. August 2004) ergab, dass die Beschäftigung beim Verein K.________ (EDV-Lehrer in der Erwachsenenbildung), welche als leichte, vorwiegend sitzend zu verrichtende Arbeit einzustufen sei, wie auch jede andere körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit von Wechselbelastungen, ganztags ohne Einschränkung zumutbar sei. Die psychiatrischen Experten (Bericht des Psychiatriezentrums B.________ vom 9. August 2004) kamen zum Schluss, dass sich weder für ein depressives, noch psychotisches Geschehen genügend Anhaltspunkte fänden. Andererseits bestehe eine für einen jungen Erwachsenen unpassende Konzentration auf seine Befindlichkeit, die diagnostisch im Rahmen eines depressiven Verarbeitungsmodus zu sehen sei. Es handle sich um Gefühle von Anspannung und Besorgtheit sowie von Minderwertigkeit im Vergleich mit anderen und die Sorge, in sozialen Situationen abgelehnt zu werden. Zusammenfassend sei die Diagnose einer leichtgradigen (ängstlich) vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) zu stellen. Spezifische Fähigkeitsstörungen seien nicht auszumachen, zumal die gesamte kognitive Seite vollständig intakt sei (Reizverarbeitung, Konzentration und Merkfähigkeit, Wendigkeit, Situationsüberblick, Reaktionsvermögen). Der Hang zu einem depressiv gefärbten Verarbeitungsmodus könnte sich hingegen leichtgradig auf die Arbeitsfähigkeit in Form einer verminderten Belastbarkeit und reduziertem Durchhaltevermögen auswirken, wodurch die Arbeitsfähigkeit jedoch höchstens im Umfang von bis zu 10% beeinträchtigt werde. 
3.3 
3.3.1 Entgegen den Darlegungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde stimmen Befunde und medizinische Beurteilung im Gutachten mit allen anderen ärztlichen Berichten überein. So bestehen gemäss Bericht des Dr. med. T.________ vom 31. Dezember 2001 schmerzhafte Funktionsstörungen der oberen Halswirbelsäule (HWS) und Brustwirbelsäule (BWS) im Rahmen einer muskulären Dysbalance bei frühdegenerativen Veränderungen und ungünstiger Statik nach Morbus Scheuermann. Das Vorliegen einer Spondylosis ancylosans schloss er aus. Dr. med. F.________ diagnostizierte starke Muskelverspannungen bei degenerativen Veränderungen der HWS sowie "Scheuermann bedingter" Kyphose der BWS. Die Hauptbeschwerden des Patienten seien allerdings funktioneller Art; zusätzlich wirke sich ein hypochondrischer Habitus erschwerend aus (Bericht vom 22. Februar 2002). Dr. med. G.________ hielt chronische Rückenbeschwerden im Bereich der BWS und HWS fest, wobei die Genese unklar sei (Bericht vom 17. Juli 2003). Diesen medizinischen Stellungnahmen steht der letztinstanzlich eingereichte Bericht des Prof. Dr. med. E.________ vom 26. April 2004, welcher die Beschwerden als "generalisierte weichteilrheumatische Erkrankung bzw. Überempfindlichkeit" benannte, nicht entgegen. Der Begriff "Weichteilrheumatismus" bezeichnet eine nichtentzündliche Erkrankung mit Beschwerden im Bewegungsapparat (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Berlin/New York, 260. Aufl., 2004, S. 1952). Diese Beschwerden sind auch im Gutachten S.________ berücksichtigt worden. Im Übrigen weist auch Prof. Dr. med. E.________ darauf hin, das Erkrankungsbild zeige deutliche Anhaltspunkte auf psychosomatische Anteile bei der Entstehung des generalisierten weichteilrheumatischen Geschehens; es lohne sich, "diese psychosomatischen Elemente bzw. Ursachen sukzessive aufzuarbeiten". 
3.3.2 Neurologische Auffälligkeiten waren (mit Ausnahme einer Hyperreflexie) gemäss den auch in diesem Punkt übereinstimmenden medizinischen Stellungnahmen (auch diejenigen von Prof. E.________) nicht feststellbar, weshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Notwendigkeit bestand, zusätzlich eine Begutachtung durch einen Sachverständigen dieser Fachrichtung anzuordnen. Aktenwidrig ist das Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, es habe keine orthopädische Abklärung stattgefunden, nachdem der Orthopäde Dr. med. F.________ den Versicherten untersucht, die Befunde medizinisch beurteilt und therapeutische Vorschläge gemacht hat (Bericht vom 22. Februar 2002, welcher auch im Gutachten S.________ berücksichtigt wurde). 
3.3.3 Was weiter die Kritik des Beschwerdeführers an der psychiatrischen Zusatzbeurteilung des Psychiatriezentrums B.________ vom 9. August 2000 anbelangt, ist festzuhalten, dass die Verfasser Dr. med. C.________, welcher den Beschwerdeführer im Zeitraum von Juni 2000 bis Frühjahr 2003 psychotherapeutisch betreut hatte, telefonisch befragten, die Auskünfte in der Expertise einlässlich wiedergaben und diese in die Schlussfolgerungen einbezogen. Zudem holten sie die Unterlagen des Externen Psychiatrischen Dienstes R.________ ein, wo der Versicherte von 1996 bis 2000 behandelt wurde. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die psychiatrische Expertise auf unvollständigen Kenntnissen der Anamnese beruhen soll. 
3.3.4 Schliesslich ist das Vorbringen zu prüfen, im Gutachten fehle eine nachvollziehbare Begründung, weshalb von der Arbeitsfähigkeitsschätzung des Hausarztes abgewichen werde. Hiezu ist zum einen festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung Auskünfte der behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dieser Grundsatz gilt sowohl für praktizierende Hausärzte, als auch die behandelnden medizinischen Spezialisten (Urteil S. vom 20. März 2006, I 655/05, Erw. 5.4). Zum andern hat Dr. med. G.________ im Bericht vom 17. Juli 2003 seine Angaben zur Arbeitsfähigkeit (vier bis sechs Stunden täglich) nicht begründet und zudem insofern relativiert, als es ihm "enorm" schwerfalle, die "genaue Arbeitsfähigkeit" einzuschätzen, und deshalb "dringend" empfahl, weitere Abklärungen durch die IV-Organe vorzunehmen. Unter diesen Umständen hatten die Gutachter keinen Anlass, zu diesem Punkt näher auf den Bericht des Dr. med. G.________ einzugehen. 
3.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht stichhaltig sind. Von den beantragten weiteren Abklärungen ist abzusehen. Mit der Vorinstanz ist gestützt auf das Gutachten der Klinik S.________ vom 25. Dezember 2004 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der im Zeitpunkt des Einspracheentscheids ausgeübten Erwerbstätigkeit als EDV-Lehrer wie auch in jeglichen anderen entsprechenden Beschäftigungen zu mindestens 90% arbeitsfähig ist. Nachdem er nicht geltend macht, dass er bei voller Verwertung dieser Arbeitsfähigkeit eine deren Umfang übersteigende Erwerbseinbusse erleiden würde, ist er nicht in rentenbegründendem Mass invalid. 
4. 
Soweit sich das Eventualbegehren, es seien die "gesetzlichen Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung zuzusprechen" auch auf andere invalidenversicherungsrechtliche Leistungarten (wie berufliche und medizinische Eingliederungsmassnahmen) bezieht, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist, da es an einem Anfechtungsobjekt fehlt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 8. Mai 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.