Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 680/05 
 
Urteil vom 8. Mai 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
K.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern 
 
(Entscheid vom 16. August 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
K.________, geboren 1958, war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er sich anlässlich eines Berufsunfalles am 16. Juni 2000 eine Rückenverletzung zuzog. Die SUVA sprach ihm ab 1. Januar 2004 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % sowie eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 12,5 % zu (Verfügung vom 27. Januar 2004). Mit Verfügung vom 6. Juni 2003 gewährte die IV-Stelle Bern dem seit 30. Januar 2002 wegen Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug angemeldeten Versicherten im Rahmen des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Nach wiederholt vergeblich zugestellter schriftlicher Einladung zu einem Beratungsgespräch leitete die IV-Stelle am 17. Oktober 2003 per LSI-Sendung das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein. Nach unbenutztem Ablauf der Abholfrist des entsprechenden Schreibens wurde dieses von der Post an die Verwaltung retourniert. Mit Verfügung vom 11. November 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 33 % (nachfolgend: erste Rentenverfügung). Am 12. November 2003 lehnte sie auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen infolge Verweigerung der Mitwirkungspflicht ab. Nach erneuter Retournierung der per LSI-Brief vom 11. November 2003 versandten Rentenverfügung wegen innert Frist nicht abgeholter Sendung stellte die Verwaltung die beiden Verfügungen am 2. Dezember 2003 nochmals auf dem normalen Postweg zu. 
 
Unterstützt durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) liess der Versicherte am 2. Februar 2004 gegenüber der IV-Stelle verlauten, er habe 2003 mehrheitlich bei seiner Tochter gelebt und sei wegen Eheproblemen nur noch monatlich einmal an seinen früheren gemeinsamen ehelichen Wohnsitz zurückgekehrt. Er habe von den Einladungen zur IV-Berufsberatung nie Kenntnis erhalten. Deshalb bitte er um erneute Prüfung beruflicher Massnahmen. Daraufhin gewährte ihm die IV-Stelle Arbeitsvermittlung (Verfügung vom 20. Februar 2004) und veranlasste einen vierwöchigen Aufenthalt in der Institution B.________. Bei Eintritt in die Institution B.________ beklagte sich der Versicherte über eine Verschlimmerung seiner Rückenschmerzen. Nach Abschluss der beruflichen Abklärung prüfte die IV-Stelle die Rentenfrage, verneinte am 27. August 2004 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 19 % erneut einen Rentenanspruch (nachfolgend: zweite Rentenverfügung) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 11. November 2004 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des K.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. August 2005 ab, soweit der Versicherte in Aufhebung des Einspracheentscheides die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren beantragt hatte. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1), weil die Rentenverfügung vom 27. August 2004 nichtig sei. In Dispositiv-Ziffer 2 gewährte es die unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Gerichtsverfahren. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K.________: 
"1. Ziffer 1 des Dispositivs sei aufzuheben und die Verwaltung sei anzuweisen, die unentgeltliche Prozessführung für das Verwal- tungsverfahren zu gewähren. 
2. Der Einspracheentscheid vom 11. November 2004 sei aufzu- heben, die Verwaltung sei anzuweisen, eine Untersuchung bei der Institution M.________ durchzuführen. 
3. Unter Kostenfolgen 
4. Dem Beschwerdeführer sei auch in diesem Verfahren die un- entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und [der] Unter- zeichnete als amtlicher Vertreter beizuordnen." 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Vorweg ist zu prüfen, ob die erste Rentenverfügung gemäss kantonalem Gericht unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 
2. 
Fest steht, dass die IV-Stelle mit unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 11. November 2003 den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 33 % (zu Recht) verneint hat. Was der Versicherte hiegegen vorbringt ist nicht stichhaltig. Zum einen bestritt er selber in seinem Schreiben vom 2. Februar 2004 nicht, spätestens nach der anfangs Dezember 2003 auf dem normalen Postweg wiederholten Zustellung der beiden Verfügungen vom 11. und 12. November 2003 von der Ablehnung des Rentenanspruchs Kenntnis genommen zu haben. Zum anderen liegt entgegen dem Beschwerdeführer der Nachweis des vergeblichen Zustellversuches der Rentenverfügung aktenkundig vor. Der entsprechende Umschlag, von der schweizerischen Post am Postaufgabetag des 11. November 2003 abgestempelt, beweist, dass diese Postsendung nach unbenutztem Ablauf der Abholfrist am 27. November 2003 (Posteingangsstempel der IV-Stelle) mit dem Vermerk "nicht abgeholt" wieder an die Verwaltung zurück gesandt wurde. Daran ändert nichts, dass das Zustellcouvert zur Verfügung vom 12. November 2003, womit der Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wurde, nicht bei den Akten liegt. Der Versicherte hat selber zu vertreten, dass er während des hängigen IV-Verfahrens der Behörde nicht seinen neuen Aufenthaltsort meldete und nicht rechtzeitig für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz sorgte, zumal die IV-Stelle dieselbe Adresse verzeichnete, welche auch die SUVA während laufender Leistungserbringung verwendete. Wie vom kantonalen Gericht korrekt festgestellt, hat der Beschwerdeführer hier die an seinem bisherigen Ort versuchte Zustellung praxisgemäss (vgl. BGE 117 V 132 Erw. 4a, ASA 62 S. 704 Erw. 2b i.f., je mit Hinweis) als erfolgt gelten zu lassen. Im Übrigen erkannte die Vorinstanz richtig, dass unter den gegebenen Umständen die Rentenverfügung vom 11. November 2003 gemäss Rechtsprechung zur Zustellfiktion (BGE 127 I 31) sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch (hier: am 19. November 2003) als zugestellt gilt und in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs. 
3. 
Nachdem sich der Versicherte bei Eintritt in die Institution B.________ über eine Verschlimmerung seiner Rückenschmerzen beklagt hatte und die berufliche Abklärung abgeschlossen war, prüfte die IV-Stelle erneut die Rentenfrage und verneinte auch mit der zweiten Rentenverfügung einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Soweit er sich auf eine seit der ersten Rentenverfügung vom 11. November 2003 eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes beruft, macht er sinngemäss geltend, der zweiten Rentenverfügung liege ein Revisionsgesuch im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zugrunde. 
3.1 Das Institut der Rentenrevision in Art. 17 Abs. 1 ATSG gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten ausrichten (so auch die Invalidenversicherung), und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen Regelungen übernommen. Das Rentenrevisionsverfahren wird entweder von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eingeleitet. Der Versicherungsträger ist somit berechtigt, jederzeit eine laufende Rente in Revision zu ziehen, um eine mögliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären (BGE 130 V 350 Erw. 3.5.2 mit Hinweisen). Die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Revision sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze haben unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung und sind demnach im vorliegenden Fall massgeblich (BGE 130 V 352 Erw. 3.6). 
3.2 Unter den gegebenen Umständen sah sich die Verwaltung angesichts der geltend gemachten Verschlimmerung der Rückenschmerzen des Versicherten einerseits und nach Durchführung der vierwöchigen Abklärung der Institution B.________ andererseits zu Recht zu einer erneuten, praxisgemäss jederzeit möglichen revisionsweisen Prüfung der Rentenfrage veranlasst. Diese führte denn auch im Vergleich zur ersten Rentenverfügung vom 11. November 2003 zu einer Veränderung des Invaliditätsgrades von 33 % auf 19 %, indem die IV-Stelle die Bemessungsfaktoren gemäss der von der SUVA mit Verfügung vom 27. Januar 2004 zugesprochenen Invalidenrente übernahm. 
4. 
4.1 Demgegenüber vertrat die Vorinstanz die Auffassung, es liege weder ein Wiedererwägungsgesuch noch ein Gesuch um Neuanmeldung vor, weshalb in der zweiten Rentenverfügung der voraussetzungslose Erlass einer zweiten Verfügung über das gleiche Rechtsverhältnis bei gleicher Sachlage zu erblicken sei. Entsprechend schloss das kantonale Gericht auf Nichtigkeit der zweiten Rentenverfügung und trat folglich auf die gegen den bestätigenden Einspracheentscheid vom 11. November 2004 gerichtete Beschwerde nicht ein. Dennoch setzte es sich in den Erwägungen mit den materiellen Rügen des Versicherten auseinander (Erw. 1.3.2 des angefochtenen Entscheids) und erkannte in der Sache, dass auf jeden Fall keine anspruchsbegründende Invalidität bestehe. 
4.2 Im Folgenden kann offen bleiben, ob die zweite Rentenverfügung nichtig sei, zumal der Versicherte auch mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde seine materiellen Einwände gegen die Ablehnung des Rentenanspruchs vorträgt. Denn nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von der Aufhebung eines Entscheids abgesehen werden, wenn die zuständige Behörde zwar zu Unrecht nicht auf ein Rechtsmittel eingetreten ist, dieses jedoch gleichzeitig im Eventualstandpunkt materiell geprüft und mit haltbaren Erwägungen als unbegründet bezeichnet hat (BGE 121 I 11 Erw. 5a/bb; vgl. BGE 118 Ib 26 Erw. 2b S. 28, 105 Ia 115 Erw. 2 S. 118, je mit Hinweisen). 
5. 
5.1 Die IV-Stelle hat im Einspracheentscheid vom 11. November 2004 die Bestimmungen über die Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), die Abstufung des Rentenanspruchs nach dem Grad der Invalidität (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG) und die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114, V 314 Erw. 3c; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]). Darauf wird verwiesen. 
5.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (11. November 2004) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b), sind hier die mit der 4. IV-Revision (AS 2003 3837) per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen, zumindest soweit ein allfälliger Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 zu prüfen ist (BGE 130 V 447 Erw. 1.1.2), anwendbar. Da der Beschwerdeführer sich bereits im Jahre 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat, ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 sowie der Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat. Deshalb ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 und bis 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesen Zeitpunkten auf die Normen des ATSG und der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen (BGE 130 V 445 ff.). 
6. 
Streitig und zu prüfen bleibt der Invaliditätsgrad. 
6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich unter Verweis auf den Bericht des Dr. med. W.________ vom 11. November 2004 auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und somit auf eine nach der ersten Rentenverfügung eingetretene erhebliche Änderung des massgebenden Sachverhalts. 
6.2 Dieser Argumentation ist, wie die Vorinstanz in Erwägung 1.3.2 des angefochtenen Entscheids zutreffend erkannte, nicht zu folgen. Weder ist aktenmässig erstellt, noch vermag der Versicherte darzulegen, dass zwischen dem Erlass der ersten und dem Erlass der zweiten Rentenverfügung eine anspruchsrelevante wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5 mit Hinweisen). Einerseits ersuchte Dr. med. W.________ die IV-Stelle mit Schreiben vom 11. Februar 2004 im Einklang mit dem Begehren des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2004 um erneute Prüfung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Mit keinem Wort erwähnte der behandelnde Arzt eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes. Im Gegenteil wies er darauf hin, wie wichtig jetzt die Wiedereingliederung sei, um einer "definitiven Invalidisierung [...] entgegenzuwirken". Auch dem Bericht des Dr. med. W.________ vom 11. November 2004 ist nichts anderes zu entnehmen. Die massgebenden Diagnosen stimmen mit den Erkenntnissen und der Beurteilung der SUVA gemäss kreisärztlicher Abschlussuntersuchung durch Dr. med. K.________ vom 4. Juli 2003 überein. Zudem äusserte sich Dr. med. W.________ nicht zur Arbeitsfähigkeit, sondern wies am 11. November 2004 ausdrücklich darauf hin, dass "objektiv [...] der Befund im vergangenen Jahr wahrscheinlich stationär geblieben" sei. Demnach steht fest, dass zwischen November 2003 und August 2004 entgegen der Behauptung des Versicherten offensichtlich auch keine anspruchsrelevante erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. 
6.3 Nach dem Gesagten haben Verwaltung und Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erkannt, dass nach den massgebenden medizinischen Akten seit der ersten rechtskräftigen Rentenverfügung vom 11. November 2003 (Erw. 2 hievor) keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Der kreisärztliche Bericht zur Abschlussuntersuchung des Dr. med. K.________ vom 4. Juli 2003 und der Bericht vom 2. Juli 2004 zur Abklärung der Institution B.________ gelangen zu übereinstimmenden Ergebnissen hinsichtlich der dem Versicherten trotz seiner geklagten Beschwerden verbleibenden Leistungsfähigkeit. Demnach ist dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit aus medizinischer Sicht bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a/aa) unverändert eine ganztägige Beschäftigung bei vollem Rendement zumutbar. 
7. 
Zu Recht erhebt der Beschwerdeführer, soweit er sich überhaupt sachbezüglich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander setzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG), keine Einwände gegen die vorinstanzlich bestätigte Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäss Einspracheentscheid vom 11. November 2004. Die vom kantonalen Gericht mit subsidiärer materiell-rechtlicher Begründung geschützte Verneinung des Rentenanspruchs durch die Verwaltung ist somit bei einem Invaliditätsgrad von 19 % (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) nicht zu beanstanden. 
8. 
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist daher gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist angesichts des für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde notwendigen Aufwandes eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 11. November 2004 wird bestätigt. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Ulrich Seiler, Bern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 8. Mai 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: