Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 898/05
Urteil vom 8. Mai 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
W.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Jacqueline Chopard, Pilatusstrasse 18, 6003 Luzern,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 9. November 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1953 geborene W.________ ist seit 1. Mai 1980 als Fotograf, teilweise Fotolaborant/Fotofinisher, bei der Firma Q.________ tätig. Das seit 1. Januar 1984 bestehende 80 %-Pensum wurde ab 1. Januar 2005 auf 40 % reduziert. Am 11. April 2003 hatte er sich u.a. mit Verweis auf seit längerer Zeit vorhandene depressive Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog Berichte des Arbeitgebers vom 5. Mai 2003 und 1. April 2004, der Psychiatrischen Klinik X.________ vom 13. Oktober 2000, 28. Oktober 2002 und 11. Juli 2003, des Ärztlichen Dienstes Z.________ vom 31. Oktober und 7. November 2002 sowie 10. März 2003 und des Dr. med. K.________, Allgemeinpraxis, vom 23. September 2002 bei. Gestützt darauf sprach sie W.________ mit Verfügung vom 8. März 2004 rückwirkend ab 1. Juli 2003 eine Viertelsrente bzw. bei Vorliegen eines Härtefalles eine halbe Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40 % zu. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2004).
B.
Mit der hiegegen erhobenen Beschwerde liess W.________ Berichte der Dres. med. I.________ und U.________, Psychiatrische Klinik Y.________, vom 3. Februar 1975, des Dr. med. M.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 9. November 2004, des ehemaligen Vorgesetzten des Versicherten, J.________, vom 10. November 2004, des Dr. med. E.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 14. November 2004 und des Dr. med. K.________ vom 15. November 2004 sowie - im Nachgang - des Arbeitgebers vom 4. Oktober 2005 und des Dr. med. H.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Oktober 2005 einreichen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde - nach Androhung einer refomatio in peius - in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides mit der Feststellung ab, dass dem Versicherten kein Rentenanspruch zustehe (Entscheid vom 9. November 2005).
C.
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2004 insoweit aufzuheben, als ihm keine höhere als eine Viertelsrente zugesprochen worden sei. Ferner sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2003 eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente auszurichten.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer auf Grund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 25. Oktober 2004 entwickelt hat, Rentenleistungen zustehen. Unbestrittenermassen ist der Versicherte seit Juli 2002 dauerhaft zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (vgl. Erw. 4.1 und 4.2 hiernach), sodass ein allfälliger Rentenbeginn gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG auf den 1. Juli 2003 fallen würde.
2.
2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid sowie im Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2004 werden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze, namentlich über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie zum Beweiswert ärztlicher Auskünfte (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; vgl. auch AHI 2001 S. 113 f. Erw. 3a), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass bei der Prüfung eines schon vor dem In-Kraft-Treten der seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln Anwendung finden, gemäss welchen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist ab einem eventuellen Rentenbeginn bis Ende 2003 die Anspruchsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der bis dahin in Kraft gestandenen Fassung des IVG, ab 1. Januar 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 25. Oktober 2004 unter jenem der 4. IV-Revision zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
2.2 Anzufügen bleibt ferner, dass Art. 16 ATSG, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten bewirkt hat, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG ; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]: spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2, sowie Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04, Erw. 5.3 in fine, je mit Hinweisen: gemischte Methode; zum Ganzen: Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen).
3.
Zu beurteilen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 80 %, wie von Vorinstanz und Verwaltung vertreten, oder vollzeitig erwerbstätig wäre.
3.1
3.1.1 Hinsichtlich der psychiatrischen Anamnese steht gestützt auf die medizinischen Akten fest, dass beim Versicherten erstmals 1973 - er war in der Folge im Jahre 1975 während längerer Zeit in der Psychiatrischen Klinik Y.________ hospitalisiert - sowie in den Jahren 1989/1990 depressive Episoden aufgetreten waren, die jedoch jeweils wieder bis zur vollständigen Remission abklangen. Mitte 2000 kam es auf Grund von zur Hauptsache durch Umstrukturierungen bedingten verstärkten Anforderungen am Arbeitsplatz erneut zu einer depressiven Phase, von welcher sich der Beschwerdeführer nach einer längeren ambulanten Therapie in Form einer integrierten psychiatrischen Massnahme - neben einer medikamentösen Unterstützung wurden supportive therapeutische Gespräche geführt - aber ebenfalls wieder vollständig erholte (vgl. Berichte der Dres. med. I.________ und U.________ vom 3. Februar 1975, der Psychiatrischen Klinik X.________ vom 13. Oktober 2000 und 28. Oktober 2002, des Dr. med. K.________ vom 23. September 2002 und 15. November 2004, des Dr. med. M.________ vom 9. November 2004 sowie des Dr. med. E.________ vom 14. November 2004). Im Sommer 2002 begab er sich - als Folge der beruflichen Belastungssituation - abermals in ambulante Behandlung in die Psychiatrische Klinik X.________. Die ihn betreuende Frau Dr. med. N.________ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 11. Juli 2003 eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) und bescheinigte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 10. Juli 2002 bis 4. Februar 2003 sowie eine solche von 50 % ab 5. Februar 2003 bis auf weiteres. Im Sommer 2004 meldete der Beschwerdeführer sich bei Dr. med. H.________, worauf sich, nach erneuter psychiatrischer Behandlung, Ende Juni 2005 insoweit eine Besserung des psychischen Zustandes einstellte, als der Versicherte seine ab 1. Januar 2005 auf ein 40 %-Pensum reduzierte Anstellung bei der Firma Q.________ wieder aufnehmen konnte (Bericht des Dr. med. H.________ vom 10. Oktober 2005).
3.1.2 Daraus erhellt, dass es in den Jahren 1973 bis 2005 insgesamt zu fünf ausgeprägteren depressiven Episoden mit teilweise mehrmonatiger Arbeitsunfähigkeit gekommen war. Unter psychiatrischer Therapierung erfolgte indessen in den ersten drei Fällen jeweils sukzessive eine vollständige Remission der depressiven Entwicklung und der damit verbundenen Symptome. Erst die im Jahre 2002 aufgetretene erneute Episode erscheint dauerhafte gesundheitliche Probleme zu zeitigen. Obgleich der Beschwerdeführer somit zwar schon seit über dreissig Jahren an zeitweise manifesten psychischen Gesundheitsstörungen leidet, kann aus den ärztlichen Akten entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht geschlossen werden, dass ab Mitte Oktober 1990 eine andauernde 25%ige Leistungsverminderung bestanden haben soll. Vielmehr geht daraus hervor, dass beim Versicherte über längere Phasen hinweg (1973/1975 bis 1989/1990, 1989/1990 bis 2000) - wenn überhaupt - lediglich ein latent vorhandenes psychisches Beschwerdebild bestanden hat, das aber mit keinen grösseren beruflichen Ausfällen verbunden war. Erst als Folge der Mitte 2000 intensivierten beruflichen Anforderungen am Arbeitsplatz verstärkte sich die psychische Belastungssituation und mündete letztendlich - ab Juli 2002 - in eine offenbar bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Zusammenstellung der "Arbeitsunfähigkeit W._________" vom 2. Oktober 1990, wonach "ca. ab 17.10.90" eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, kann mangels Kenntnis der Urheberschaft sowie zufolge Fehlens von näheren Erläuterungen nicht als beweiskräftig erachtet werden. Entgegen der Feststellung des Arbeitgebers in dessen Schreiben vom 1. April 2004 lässt sich allein gestützt darauf nicht schlussfolgern, dass ab Oktober 1990 dauerhaft eine 25%ige Einschränkung des Leistungsvermögens bestanden haben sollte. Ebenso wenig kann dies der schriftlichen Auskunft des ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers vom 10. November 2004 entnommen werden, wonach der Versicherte im Zeitraum von 1981 bis 1993 nicht in der Lage gewesen wäre, seiner angestammten Tätigkeit im Rahmen eines Vollpensums nachzugehen. Die entsprechende Aussage erscheint, zumal der Versicherte während dieser Jahre, jedenfalls aber ab 1984, nur zu 80 % gearbeitet hatte und Angaben darüber, ob auch ein höherer Beschäftigungsgrad realistisch gewesen wäre, spekulativ anmuten, als zu pauschal und werden insbesondere auch durch keine ärztlichen Angaben belegt.
Zusammenfassend kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich über längere Zeiträume in der Lage gewesen wäre, eine - wenn auch möglichst stressfreie - Anstellung im Rahmen eines 100 %-Pensums zu bewältigen.
3.2 Der Versicherte ist seit 1. Mai 1980 als Fotograf bzw. als Fotolaborant/Fotofinisher bei der Firma Q.________ tätig. Vom 1. Januar 1984 bis Ende 2004 basierte dieses Arbeitsverhältnis auf einem Beschäftigungsgrad von 80 % (Berichte des Arbeitgebers vom 5. Mai 2003, 1. April 2004 und 4. Oktober 2005).
3.2.1 Die Teilzeitanstellung war zufolge Arbeitgeberbericht vom 5. Mai 2003 "auf eigenen Wunsch und aus Kapazitätsgründen" erfolgt. Am 1. April 2004 wurde diese Aussage insofern präzisiert, als die Tatsache des 80 %-Pensums "nicht funktions- sondern kapazitätsbedingt" gewesen sei, was der Beschwerdeführer akzeptiert habe, obwohl er gerne vollzeitlich gearbeitet hätte. Der Versicherte führte alsdann vor- wie letztinstanzlich aus, sich immer wieder bemüht zu haben, sein 80 %-Pensum mit privaten Aufträgen oder einem 20 %-Pensum zu ergänzen; dies sei ihm aber aus arbeitsmarktlichen Gründen nicht gelungen.
3.2.2 Der Beschwerdeführer hätte nach dem hievor Gesagten aus gesundheitlicher Optik über längere Zeiträume hinweg einer Vollzeittätigkeit nachgehen können. War ihm dies aus Gründen des Arbeitsmarktes - unfreiwillig - verwehrt oder verzichtete er zu Gunsten der ihm offenkundig während einer langen Dauer zusagenden 80 %-Stelle bei der Firma Q.________ aus freien Stücken darauf, eine andere, 100 %-Tätigkeit anzunehmen, hat dafür - wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat - nicht die Invalidenversicherung aufzukommen (BGE 131 V 53 Erw. 5.1.2 mit Hinweisen). Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Versicherte in den verbleibenden 20 % nicht in einem anderen Aufgabenbereich gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 IVV (in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung [nachfolgend: alt Art. 27 IVV]) bzw. - seit 1. Januar 2004 - Art. 27 IVV tätig war. Die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums ist für die Invaliditätsbemessung nur unter der Bedingung bedeutungslos - und führt zur Anwendung der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode -, wenn die dadurch frei gewordene Zeit nicht für eine Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit alt Art. 27 Abs. 2 IVV bzw. Art. 27 IVV verwendet wird (BGE 131 V 53 f. Erw. 5.1.2 und 5.2 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 27 IVV insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten. Der Aufgabenbereich wurde damit gegenüber der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung des Art. 27 Abs. 2 IVV explizit per 1. Januar 2003 um den nicht entlöhnten karitativen Einsatz bzw. die gemeinnützigen Tätigkeiten (vgl. dazu namentlich BGE 130 V 364 f. Erw. 3.3.2 mit Hinweisen) sowie - auf den 1. Januar 2004 - um die künstlerischen Tätigkeiten erweitert. Nicht darunter fällt dagegen die reine Freizeitgestaltung im Sinne der Ausübung von Hobbys etc. (BGE 131 V 54 f. Erw. 5.3.1 und 5.3.2, 130 V 365 Erw. 3.3.2; Urteil R. vom 1. Februar 2006, I 609/05, Erw. 4.3.1).
3.3.2 Insbesondere allein stehende Versicherte wie der Beschwerdeführer werden bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung (BGE 131 V 54 Erw. 5.2 in fine). Vielmehr bedarf es auch hierfür gewisser Anhaltspunkte. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehende freie Zeit explizit für Haushaltsaktivitäten oder die Ausübung von künstlerischen oder gemeinnützigen Tätigkeiten verwendet hätte, lassen sich indessen weder den Akten entnehmen, noch werden sie vom Versicherten geltend gemacht. Mit dem kantonalen Gericht ist die Invalidität folglich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen, wie sie insbesondere in BGE 131 V 53 f. Erw. 5.1.2 dargelegt worden sind.
4.
4.1 Bestritten ist ferner die vorhandene Restarbeitsfähigkeit. Während die Vorinstanz davon ausgeht, dass dem Versicherten eine leidensadaptierte Tätigkeit (keine Überforderungssituation, klare Arbeitsstrukturen, möglichst gleichbleibendes Aufgabenfeld, regelmässige Arbeitszeiten etc.; vgl. Bericht der Frau Dr. med. N.________ vom 11. Juli 2003) noch zu 50 % - eines 100 %-Pensums - zumutbar sei, macht der Beschwerdeführer geltend, das von Frau Dr. med. N.________ attestierte 50%ige Leistungsvermögen beziehe sich auf das bisherige 80 %-Pensum, weshalb eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 40 % anzunehmen sei.
4.2 In ihrem Bericht vom 11. Juli 2003 hatte Frau Dr. med. N.________ ausgeführt, dem Versicherten sei für die Zeit ab 5. Februar 2003 bis auf weiteres unter Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen eine Arbeitstätigkeit von 50 % zumutbar. Sie verdeutlichte diese Aussage im Folgenden insofern, als grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsbelastung auch in einem anderen Arbeitsfeld zuzumuten sei. Hätte sie die erste Prozentangabe in Bezug zum bisherigen 80 %-Pensum des Versicherten gesetzt, d.h. faktisch ein 40%iges Leistungsvermögen am bisherigen Arbeitsort bescheinigt, wäre wohl kaum eine Einschätzung von 50 % für ein anderes, zumal ungewohntes Anstellungsverhältnis erfolgt. Ferner hat die Ärztin auf dem vom 7. August 2003 datierenden Beiblatt "Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung" ausdrücklich eine halbtägige Beschäftigung im angestammten Beruf für zumutbar erklärt.
Es ist daher mit dem kantonalen Gericht anzunehmen, dass die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung - auch wenn die behandelnde Ärztin Kenntnis vom bisherigen 80 %-Pensum des Versicherten hatte - mit Blick auf eine Vollzeitanstellung ergangen ist. Daran ändert namentlich der Umstand nichts, dass der Arbeitgeber den Beschwerdeführer gestützt darauf ab Anfang Februar 2003 nurmehr für im Rahmen eines 40 %-Pensums (und weniger) einsetzbar betrachtete und ab 1. Januar 2005 einen neuen Arbeitsvertrag auf der Basis eines 40 %-Pensums abschloss (Bericht vom 4. Oktober 2005; vgl. auch Berichte des Ärztlichen Dienstes vom 7. November 2002 und 10. März 2003).
5.
Zu prüfen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Dem für die Ermittlung des Invaliditätsgrades vorzunehmenden Einkommensvergleich sind, da der Zeitpunkt des potenziellen Rentenbeginns diesbezüglich relevant ist, die Einkommensverhältnisse des Jahres 2003 zu Grunde zu legen (vgl. Erw. 1 in fine hievor). Bestehen Hinweise dafür, dass in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist, hat ein weiterer Einkommensvergleich zu erfolgen (BGE 129 V 222).
5.1 Das Einkommen, welches der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkungen zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), ist basierend auf den Lohnangaben des Arbeitgebers vom 5. Mai 2003 für ein 80 %-Pensum mit Fr. 66'452.60 festzusetzen.
5.2 Zur Ermittlung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) hat das kantonale Gericht den bisherigen Verdienst auf ein Vollpensum hochgerechnet und geteilt (Fr. 41'532.90 [Fr. 66'452.60 : 4 x 5 : 2]).
5.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa, 117 V 18 f., je mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 f. Erw. 4b/aa, 1996 Nr. U 240 S. 95 Erw. 3c).
5.2.2 Aus den Berichten des Arbeitgebers vom 5. Mai 2003 und 4. Oktober 2005 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei einem Anstellungsverhältnis von immer noch 80 % sowie unter Annahme einer krankheitsbedingten Leistungsreduktion von 40 % ab Anfang Februar 2003 Lohnzahlungen im Umfang des noch verrichteten 40 %-Pensums und - darüber hinausgehend - Krankentaggelder aus der arbeitgeberischen Lohnfortzahlungspflicht erhalten hat. Das um die Lohnfortzahlungsanteile bereinigte Einkommen belief sich somit, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, auf Fr. 33'226.30. Insbesondere den Auskünften vom 5. Mai 2003 kann ferner entnommen werden (vgl. namentlich Ziff. 13-16), dass es sich dabei nicht um einen Soziallohn, sondern um das Entgelt für die tatsächlich geleistete Arbeit handelte. Da der Versicherte in diesem Zeitpunkt indes zu 50 % (eines 100 % Pensums) arbeitsfähig gewesen wäre (vgl. Erw. 4.2 hievor) und er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit somit nicht in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft hat, ist das im Rahmen eines 40 %-Pensums erzielte Einkommen mit der Vorinstanz auf 50 % aufzurechnen. Das Invalideneinkommen beläuft sich folglich auf Fr. 41'532.90.
5.3 Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen - rentenausschliessenden - Invaliditätsgrad von 37% (zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121). Hinweise für eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 25.Oktober 2004 sind alsdann nicht ersichtlich. Es hat demnach beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Eidgenössischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: