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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 409/06 
 
Urteil vom 8. Mai 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Parteien 
Z.________, 1959, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Edith Heimgartner, Denkmalstrasse 2, 6006 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 21. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Z.________, geboren 1959, war seit Januar 2000 als Mitarbeiterin im Restaurationsbetrieb Q.________ tätig. Am 17. Juli 2001 fiel ihr bei der Arbeit ein Geschirrkorb, den eine Arbeitskollegin auf ein Regal in Kopfhöhe geschoben hatte, auf den Hinterkopf. Die Unfallversicherung (Zürich Versicherungs-Gesellschaft; im Folgenden: Zürich) anerkannte ihre Leistungspflicht, richtete Taggelder aus und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf. Am 18. September 2003 meldete sich Z.________ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Luzern führte erwerbliche Abklärungen durch und zog die Akten der Zürich bei. Mit Verfügung vom 7. April 2004 stellte die Zürich ihre Leistungen per 1. Dezember 2003 ein. Die IV-Stelle holte Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. und 13./14. Juli 2004 ein. Am 19. Oktober 2004 fand eine psychiatrische Exploration durch den RAD-Arzt Dr. med. B.________ statt. Am 24. November 2004 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens. Hiegegen liess die nunmehr anwaltlich vertretene Z.________ Einsprache erheben, welche die IV-Stelle am 17. März 2005 abwies. 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde der Z.________ mit Entscheid vom 21. März 2006 ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
Z.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, die Anordnung einer psychiatrischen Oberbegutachtung sowie die Zusprechung beruflicher Abklärungsmassnahmen. 
Vorinstanz, IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherungen schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Mit Eingabe vom 12. Juli 2006 lässt Z.________ einen Bericht der Dres. med. F.________ und G.________, Psychiatrie-Zentrum X.________, Spital Y._______, vom 2. Juli 2006, zu den Akten reichen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 21. März 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Der vorinstanzliche Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Bundesgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. 
Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung letztinstanzlich hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 letztinstanzlich hängig war, richtet sich die Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
3. 
3.1 Im angefochtenen Entscheid und im Einspracheentscheid werden die Rechtsgrundlage zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG) und die Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3.2 
3.2.1 Die Annahme eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 E. 6.3 S. 402). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c S. 298). Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 ff.). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). 
3.2.2 Zentrales Qualifikationsmerkmal dafür, ob (ausnahmsweise) eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist die fachärztlich schlüssig ausgewiesene psychiatrische Komorbidität im soeben erwähnten Sinn. In Frage kommen namentlich schwerwiegende Ausprägungen neurotischer Störungen (ICD-10 F40-F42), insbesondere dissoziative Störungen (ICD-10 F44). Die Annahme einer solchen Komorbidität bedingt, dass es sich um ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden handelt (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 767/03 vom 9. August 2004 E. 3.3.2 und B 99/04 vom 11. April 2005 E. 4.3). 
4. 
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die somatoforme Schmerzstörung, an welcher die Versicherte unbestrittenermassen leidet, einen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung begründet. 
4.1 Die medizinischen Akten bieten kein einheitliches Bild. 
4.1.1 Die Psychiaterin Dr. med. L.________, welche die Versicherte im Rahmen der Begutachtung durch die Medizinische Begutachtungsstelle A.________ (im Folgenden: MBA), am 12. November 2003 untersuchte, beschrieb die Beschwerdeführerin als "gepflegte, altersentsprechende, leicht adipöse zu Begutachtende". Sie sei bewusstseinsklar und voll orientiert; der formale und inhaltliche Gedankengang sei unauffällig, Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen oder wahnhaftes Erleben fehlten. Die Stimmung sei deutlich zum depressiven Pol hin verschoben, teils verzweifelt-hoffnungslos. Beklagt werde neben massiven Schlafstörungen das Gefühl der ständigen Unruhe und Angetriebenheit. Bis auf Kontakte innerhalb der Familie seien die Sozialkontakte fast vollständig sistiert. Frau Dr. med. L.________ diagnostizierte eine ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); begleitend bestehe zumindest eine mittelschwere depressive Symptomatik (ICD-10 F 33.1). Nach anfänglich adäquater Verarbeitung des als sehr traumatisch erlebten Bagatellunfalles scheine es zu einer multifaktoriell (lebensgeschichtliche Hintergründe, momentane Lebenssituation, wenig vorhandene Copingmechanismen etc.) verursachten Symptomausweitung gekommen sein. Aufgrund der ausgeprägten Symptomatik sei die Versicherte zum Zeitpunkt der Untersuchung als 100 % arbeitsunfähig einzustufen. 
4.1.2 RAD-Arzt Dr. med. B.________ kam aufgrund der Akten zum Schluss, es fänden sich mit Ausnahme der Affektlage keine typisch depressiven Symptome. Eine psychiatrische Diagnose sei nicht ausgewiesen, weshalb die somatoforme Schmerzstörung keine Arbeitsunfähigkeit bewirke. Am 19. Oktober 2004 untersuchte Dr. med. B.________ die Versicherte und kam zum Schluss, die im Gutachten des MBA gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung könne eindeutig bestätigt werden. Hingegen fänden sich keine Hinweise auf eine mittelgradige oder schwere depressive Störung nach der ICD-10- Klassifikation. Es liege eine für Einwanderer aus dem süd-osteuropäischen Mittelmeerraum typische Konstellation aus psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren vor (niedrige Schulbildung, keine Berufsausbildung, frühe Heirat und Schwangerschaft, Doppelbelastung und zunehmendes Burnout durch Familie und Beruf [100%ige Arbeitstätigkeit, sechs Kinder], kulturelle Entwurzelung); hinzu käme der frühe Verlust der Mutter, die Langzeitarbeitslosigkeit, wenig psychische und intellektuelle Ressourcen, ein rein organmedizinisches Krankheitsverständnis und das durch seine überprotektive Haltung schmerzverstärkende familiäre Umfeld sowie sehr wahrscheinlich innerfamiliäre Konflikte oder Probleme in der Paarbeziehung. Die Beschwerdeführerin gebe zwar gewisse depressive Symptome an (vor allem Schlafstörungen und einen sozialen Rückzug), diese seien aber vor allem auf die somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen. Objektivierbare Symptome einer Depression, insbesondere eine Antriebsverminderung oder eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit, fänden sich nicht; die Versicherte könne sehr klar Ansprüche und Vorwürfe vorbringen und wirke dabei sogar sehr lebhaft. Ermüdungserscheinungen und Konzentrationsstörungen habe er trotz des langen Gesprächs nicht festgestellt. Zusammenfassend hielt Dr. med. B.________ fest, die leichte depressive Entwicklung sei Folge der Schmerzstörung und keine eigenständige Erkrankung; die Schmerzstörung beruhe auf invaliditätsfremden psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren. 
4.1.3 Die Ärzte am Psychiatrie-Zentrum X.________, welche die Versicherte seit Januar 2005 behandeln, diagnostizierten eine zumindest mittelgradige (ICD-10 F32.1), wahrscheinlich jedoch eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und eine anhaltende somatoforme Schmerstörung (ICD-10 F45.4; Bericht vom 2. Juli 2006). Diese Einschätzung betrifft den Zeitraum Januar/ Februar 2005, somit die Zeit vor Erlass des Einspracheentscheides vom 17. März 2005, weshalb sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens berücksichtigt werden kann (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen). Die beiden Mediziner legen ausführlich und gut begründet die Schwierigkeiten dar, welche sich bei der Diagnose einer Depression im Allgemeinen und bei fremdsprachigen Exploranden (mit Beizug eines Dolmetschers) im Besonderen bieten. Gut nachvollziehbar führen sie aus, dass die Diagnose massgeblich auf dem klinischen Gesamteindruck des jeweiligen Arztes beruhe und die in der Theorie sehr übersichtlich wirkenden Kriterienkataloge (insbesondere die ICD-10-Klassifikation und das System der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie [AMDP]) in der Praxis oft an Grenzen stiessen. Zum einen bräuchten nicht alle theoretischen Kriterien erfüllt zu sein, damit eine Depression diagnostiziert werden könne, zum anderen seien die einzelnen Punkte oft nicht genau zu explorieren und müssten aus den sprachlichen Mitteilungen der zu explorierenden Person erschlossen werden. 
In ihrer Beurteilung kommen die Dres. med. F.________ und G.________ zum Schluss, die Versicherte leide an einer Depression, bei welcher es sich um eine schwerwiegende, von den kulturellen Hintergründen unabhängige psychiatrische Erkrankung mit Eigendynamik handle. Zur Klärung der Differenzen zwischen ihrer Einschätzung und der Beurteilung durch Dr. med. B.________ sei eine Oberbegutachtung angezeigt. 
4.2 
4.2.1 Nach Lage der medizinischen Akten stand die depressive Entwicklung zunächst nicht im Vordergrund, erhielt mit zunehmendem Zeitablauf indessen immer mehr Gewicht (vgl. etwa Berichte der Dres. med. H._______ und S.________, Medizinische Klinik, Spital Y.________, vom 10. Dezember 2001 ["depressive Entwicklung mit Schmerzverarbeitungsstörung"]; der Dres. med. E.________ und O.________, Rehaklinik C.________, vom 27. August 2002 ["Patientin sehr klagsam und wirkte oft depressiv und zurückgezogen"]; der Frau Dr. med. W.________ vom 10. April 2003 ["wahrscheinlich Depression"]). Die MBA-Gutachterin Dr. med. L.________ diagnostizierte am 12. November 2003 eine "begleitend zumindest mittelschwere depressive Symptomatik" und regte "unbedingt" eine integrative psychotherapeutische medikamentengestützte Behandlung an. Gleichwohl begab sich die Beschwerdeführerin erst im Januar 2005 in psychotherapeutische Behandlung. 
Ob es sich bei der depressiven Entwicklung um ein vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden handelt, wie dies die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums X.________ diagnostizierten, oder ob die depressive Entwicklung als unselbstständiges Leiden im Rahmen der Schmerzstörung zu sehen ist, wie dies RAD-Arzt B._______ ausführte, ist nicht ohne weiteres klar. Immerhin sprach auch die Gutachterin Dr. med. L.________ lediglich von einer "begleitenden" depressiven Symptomatik. Überdies gilt es zu berücksichtigen, dass Berichte der behandelnden (schmerztherapeutisch tätigen) Spezialärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung und dem Umstand, dass sie die geklagten Beschwerden zunächst bedingungslos zu akzeptieren haben, besonders kritisch zu würdigen sind (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 697/05 vom 9. März 2007 E. 4.2 und I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). In Anbetracht der im Bericht vom 2. Juli 2006 von den Dres. med. F.________ und G.________ einlässlich dargelegten Schwierigkeiten bei der Diagnose einer Depression (E. 4.1.3 hievor) gilt dies bei der Beurteilung depressiver Erkrankungen in herausragendem Masse. 
4.2.2 Ob die Versicherte an einer ausgewiesenen psychischen Komorbidität im Sinne der Rechtsprechung leidet und ob die depressive Symptomatik als schwer, mittelgradig oder leicht einzustufen ist, kann indessen offen bleiben. Die Versicherte war im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 17. März 2005 erst etwa zwei Monate in therapeutischer Behandlung, weshalb dem Bericht der Dres. med. F.________ und G.________ vom 2. Juli 2006 nicht bereits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein selbstständiges psychiatrisches Leiden von erheblicher Intensität, Ausprägung und Dauer (E. 3.2.1 hievor) entnommen werden kann. Vielmehr ist von einem sich sukzessive chronifizierenden psychischen Beschwerdeverlauf auszugehen (E. 4.2.1 hievor), der sich vor dem die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Einspracheentscheid noch nicht in invalidisierendem Ausmass auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit auszuwirken vermochte. Daran ändert aufgrund der massgeblichen, weitgehend objektiven Betrachtungsweise (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354) nichts, dass die Biographie der Versicherten eine Häufung ungünstiger psychosozialer Faktoren aufweist (soziale Überforderung als voll berufstätige Mutter von sechs [wenn auch zumindest teilweise bereits erwachsenen] Kindern, sehr eingeschränkte Schulbildung, marginale soziokulturelle Eingliederung, hilfloses und passiv unterstützendes Familiensystem, Verlust der Arbeitsstelle), welche zur Entstehung eines psychogenen Schmerzsyndroms beitragen können und zugleich geeignet sind, die für dessen Überwindung notwendigen Ressourcen zu blockieren ("pain-prone-Anamnese"). Bezogen auf den hier massgeblichen Zeitraum hat die Vorinstanz somit zu Recht von weiteren Abklärungen abgesehen und einen Rentenanspruch der Versicherten verneint. 
4.3 Soweit mit dem Bericht vom 2. Juli 2006 eine anspruchsrelevante psychiatrische Erkrankung nach dem 17. März 2005 geltend gemacht werden soll, ist die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung hinzuweisen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Gross- und Transithandel und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 8. Mai 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: