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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_41/2008 
 
Urteil vom 8. Mai 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
F.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Becker, Burghaldenstrasse 59, 5600 Lenzburg, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. November 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1970 geborene F.________ ist verheiratet und Mutter von acht Kindern. Seit 2002 war sie als Officemitarbeiterin im Restaurant X.________ angestellt. Am 24. Januar 2003 stürzte sie bei der Arbeit und schlug mit dem Rücken auf einer Schubladenkante auf. Dabei erlitt sie eine Rückenkontusion lumbal. In der Folge blieb sie der Arbeit fern. Am 9. Juli 2004 meldete sich F.________ unter Hinweis auf die Folgen des Unfalls, insbesondere von Schmerzen bei jeder Körperbewegung, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Beizug verschiedener Arztberichte und der Akten des Unfallversicherers, der Winterthur Versicherungen, worunter ein von dieser veranlasstes Gutachten des Dr. med. G.________, Orthopädische Chirurgie (vom 27. Februar 2004), und durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 ab. 
 
B. 
Die von F.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 6. November 2007). 
 
C. 
Die Versicherte lässt unter Beilage eines Aktengutachtens des Dr. med. S.________, Orthopädische Chirurgie, vom 27. Dezember 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur Anordnung zusätzlicher medizinischer Massnahmen und neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. Das kantonale Versicherungsgericht nimmt in ablehnendem Sinne Stellung zur Beschwerde. 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Ferner darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 133 f. E. 2, 105 V 156 E. 1 S. 158) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 
 
3. 
3.1 Das Versicherungsgericht hat die Frage offengelassen, ob der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder nach der gemischten Methode zu bemessen wäre, da ein rentenbegründender Invaliditätsgrad so oder anders nicht erreicht werde. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen aus den Verwaltungsverfahren der Winterthur und der IV-Stelle, namentlich das Gutachten des Dr. med. G.________, Orthopädische Chirurgie, vom 27. Februar 2004, stellte die Vorinstanz fest, es lägen keine objektivierbaren somatischen Beschwerden vor. Die gegenteiligen Angaben des Allgemeinpraktikers Dr. med. W.________, der seit dem Unfall eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, beruhten auf den subjektiven Aussagen der Versicherten und seien medizinisch nicht plausibel begründet. Da auch keine Anhaltspunkte für psychische Beschwerden mit Krankheitswert bestehen, habe die Versicherte nach fachärztlicher Ansicht und aufgrund der Befunde insgesamt als zu 100 % arbeitsfähig zu gelten, woran auch die Stellungnahme des Dr. med. O.________, Spital Y.________, vom 10. November 2005, der die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auf 20 % bis 30 % schätzte, nichts zu ändern vermöge. 
 
3.2 In der Beschwerde wird hiegegen eingewendet, das kantonale Gericht habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt und dadurch den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch der Versicherten auf rechtliches Gehör verletzt. Bezüglich der Rückenschmerzen und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit lägen divergierende ärztliche Stellungnahmen vor. Im letztinstanzlich aufgelegten Aktengutachten vom 27. Dezember 2007 sei Dr. med. S.________ zum Schluss gelangt, für die Rückenbeschwerden seien nebst dem exzessiven Körpergewicht auch degenerative Veränderungen in der unteren Lendenwirbelsäule verantwortlich. Bei der gegebenen Beweislage drängten sich zusätzliche medizinische Abklärungen auf. 
 
3.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit unter Verletzung von Bundesrecht (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG) festgestellt, ist unbegründet. Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt, hat die Vorinstanz dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich beim Gutachter Dr. med. G.________ um einen Facharzt handelt, dessen Darlegungen in der Regel höhere Beweiskraft zukommt als den Ausführungen des Allgemeinmediziners. Das Versicherungsgericht hat sodann einlässlich dargelegt, weshalb es auf die eine statt die andere medizinische Auffassung abgestellt hat, und es hat bei der gegebenen Aktenlage nichts entgegengestanden, in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) auf die Anordnung zusätzlicher medizinischer Abklärungen zu verzichten. Damit wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 362/99 vom 8. Februar 2000 = SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b). Ebenso wenig vermag einzuleuchten, inwiefern die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben könnte, nachdem sowohl aus dem Verfahren der Unfallversicherung wie auch aufgrund der von der IV-Stelle beigezogenen Arztberichte medizinische Akten vorlagen, die eine hinreichend schlüssige Beurteilung der gesundheitlichen Situation und eine Einschätzung der Leistungsfähigkeit erlaubten. 
 
3.4 Was schliesslich das letztinstanzlich eingereichte Aktengutachten des Dr. med. S.________ vom 27. Dezember 2007 mit Zusatzbericht vom 12. Januar 2008 betrifft, kann offenbleiben, ob dieses vorgebracht werden kann, weil der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben hätte (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Denn das Aktengutachten, welches sich in einer teilweise von den übrigen Arztberichten abweichenden Würdigung des medizinischen Sachverhalts erschöpft, ist jedenfalls zum Vornherein nicht geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der angefochtene Entscheid in medizinischer Hinsicht auf einer unzureichenden Grundlage beruht und deswegen auf eine Verletzung von Bundesrecht geschlossen werden müsste. 
 
4. 
Da die Vorinstanz eine korrekte Würdigung des Sachverhalts vorgenommen hat und der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht standhält, besteht somit kein Anlass zu ergänzenden Abklärungen. 
 
5. 
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (vgl. BGE 125 V 201 E. 4 S. 202 und 371 E. 5b S. 372). Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4. 
Rechtsanwalt Matthias Becker, Lenzburg, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- ausgerichtet. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 8. Mai 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Widmer