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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_109/2009 
 
Urteil vom 8. Mai 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Justizbehörden des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Willkür. 
 
In Erwägung, 
dass sich X.________ mit einer in Englisch abgefassten Eingabe vom 15. April 2009 an das Bundesgericht wandte; 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. April 2009 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 6 BGG aufgefordert hat, die Eingabe bis spätestens am 27. April 2009 in eine Amtssprache zu übersetzen, ansonsten sie unbeachtet bleibe; 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer ausserdem unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert hat, innert gleicher Frist den angefochtenen Entscheid einzureichen, ansonsten die Eingabe unbeachtet bleibe; 
dass der Beschwerdeführer sich innert Frist nicht vernehmen liess; 
dass bei dieser Situation sich weitergehende Abklärungen durch das Bundesgericht erübrigen; 
dass gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde vom 15. April 2009 nicht einzutreten ist; 
dass keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Mai 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli