Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_186/2014 {T 0/2}
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Urteil vom 8. Mai 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung
(Invalidenrente; Revision; Wiedererwägung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 22. Januar 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ arbeitete seit ... zuletzt als Telemarketing Agent bei der H.________ SA und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Anlässlich eines Verkehrsunfalles vom ... erlitt die Versicherte eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Laut Berichten des Dr. med. B.________, Orthopäd. Chirurgie FMH, vom 16. März und 18. November 2004 durfte mittelfristig davon ausgegangen werden, dass die Versicherte aus somatischer Sicht für leichte und mittelschwere Tätigkeiten wieder einsatzfähig sein werde. Gestützt auf die Ergebnisse der vom 1. März bis 5. April 2007 stationär durchgeführten medizinischen Massnahmen hielt die Klinik I.________ fest, die Versicherte habe mit gebesserten funktionellen Verhältnissen im Bereich der HWS und des Schultergürtels und einer deutlichen Schmerzreduktion entlassen werden können (Austrittsbericht vom 20. April 2007). Gemäss Auskünften der behandelnden Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. April 2008 konnte die Versicherte nunmehr als zu 40 % leistungsfähig bei einem hälftigen Arbeitspensum betrachtet werden. Dieser Einschätzung schloss sich der Konsiliarpsychiater Dr. med. D.________ in der Stellungnahme vom 14. August 2008 an. Mit Verfügung vom 12. September 2008 sprach die SUVA der Versicherten ab 1. September 2008 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 60 % zu.
A.b. Gestützt auf das von der Invalidenversicherung eingeholte interdisziplinäre Gutachten des Zentrums E.________ vom 25. September 2010 sowie nach Rücksprache mit med. pract. L.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 4. März 2011), leitete die SUVA die allgemein-medizinische, internistische, rheumatologische, neurologische und neuropsychologische Begutachtung im Zentrum K.________ ein, die keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit ergab (Expertise vom 21. August 2012). Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 zog die SUVA die zugesprochene Invalidenrente in Wiedererwägung und hob sie per 31. Januar 2013 auf. An diesem Ergebnis hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 6. März 2013).
B.
Hiegegen liess A.________ Beschwerde einreichen und im Hauptpunkt beantragen, ihr sei die bisherige Invalidenrente über den 31. Januar 2013 hinaus weiterhin auszurichten. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau holte die den Parteien mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 zugestellten Auskünfte der G.________ AG vom 12. Dezember 2013 ein, wonach die Beschwerdeführerin seit ... 2012 zu einem hälftigen und ab ... 2013 unbefristet zu einem 60 %-igen Arbeitspensum angestellt war. Mit Entscheid vom 22. Januar 2014 wies das kantonale Gericht das eingelegte Rechtsmittel ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde führen und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren wiederholen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262, 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Januar 2013 hinaus unverändert Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 60 % hat. Das kantonale Gericht hat hiezu erkannt, der Invaliditätsgrad habe sich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG in revisionsrechtlich erheblicher Weise gemindert und der Einspracheentscheid der SUVA vom 6. März 2013 sei zu bestätigen.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt unter verschiedenen Gesichtspunkten vor, die Vorinstanz habe den in der Verfassung verankerten Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da der angefochtene Entscheid bei deren Begründetheit ohne materielle Beurteilung des Falles aufzuheben wäre.
3.2.
3.2.1. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat das kantonale Gericht den Streitgegenstand mit der eingeholten Auskunft der G.________ AG vom 12. Dezember 2013 und den gestützt darauf getroffenen Feststellungen in zeitlicher Hinsicht nicht ausgedehnt (vgl. dazu BGE 130 V 138). Vielmehr hat es allein erkannt, dass die Versicherte seit ... 2012 und auch noch bei Erlass des Einspracheentscheids vom 6. März 2013 in der Lage war, in einem hälftigen Pensum ohne Leistungseinschränkung arbeitstätig zu sein. Auch den übrigen Erwägungen des kantonalen Gerichts ist nicht zu entnehmen, dass es den von ihm angenommenen Revisionstatbestand auf den Umstand zurückgeführt hat, die Versicherte arbeite seit ... 2013 zu einem Pensum von 60 %. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hätte Gelegenheit geben müssen, zum Schreiben der G.________ AG Stellung zu nehmen.
3.2.2. Sodann ist auch der Einwand unbegründet, das kantonale Gericht habe in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die von der SUVA wiedererwägungsweise verfügte Aufhebung der Invalidenrente mit der im vorinstanzlichen Verfahren nicht angekündigten substituierten Begründung geschützt, es liege ein Revisionstatbestand gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vor. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die SUVA mit Einspracheentscheid vom 6. März 2013 die Aufhebung der Invalidenrente auch unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG prüfte. Dazu äusserte sich die Versicherte denn auch in der kantonalen Beschwerde einlässlich. Damit ist auch in diesem Punkt nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz der Versicherten hätte Gelegenheit geben müssen, sich erneut äussern zu können (vgl. im Übrigen zur Zulässigkeit der substituierten Begründung in Rentenrevisionsprozessen: SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C_303/2010 E. 4).
4.
4.1. In der Sache hat das kantonale Gericht zunächst erkannt, dass zeitlicher Ausgangspunkt die Leistungsverfügung vom 12. September 2008 bilde, mit der die SUVA von einer Erwerbsunfähigkeit von 60 % ausgegangen sei. Gemäss BGE 133 V 545 E. 6.2 S. 547 mit Hinweisen werde bei den prozentgenauen Renten der obligatorischen Unfallversicherung die Erheblichkeit einer Änderung angenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändere. Aus den Auskünften der G.________ AG ergebe sich, dass die Versicherte bei Erlass des Einspracheentscheids ohne Leistungseinschränkungen in einem Pensum zu 50 % arbeitete. Die damit nachgewiesene Steigerung der Erwerbsfähigkeit von 40 auf 50 % begründe eine revisionsrechtlich erhebliche Änderung, weshalb der Sachverhalt hinsichtlich der übrigen für den Rentenanspruch wesentlichen Voraussetzungen frei geprüft werden könne.
4.2. Nach ständiger Rechtsprechung bildet nicht die tatsächlich ausgeübte Arbeitstätigkeit als solche den ausschlaggebenden Revisionsgrund, sondern deren erwerbliche Auswirkung (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 350 oben mit Hinweis; einlässlich BGE 117 V 8 E. 2c/aa S. 18 mit Hinweisen). Entscheidend ist mithin, ob der nunmehr tatsächlich erzielte Verdienst verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen eine Veränderung des Invaliditätsgrades ergibt (vgl. Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Von diesem Grundsatz kann allenfalls abgewichen werden, wenn die Verwaltung den Invaliditätsgrad mit der die Rente zusprechenden Verfügung bezogen auf ein konkretes Arbeitsverhältnis ermittelt hat (BGE 126 V 75 E. 3b/aa S. 76; 114 V 119 E. 3b S. 121 f.). So liegen die Verhältnisse im vorliegenden Fall nicht. Die SUVA hielt in der Leistungsverfügung vom 12. September 2008 klar fest, dass weitere Abklärungen in Bezug auf den allgemeinen/ausgeglichenen Arbeitsmarkt - vor allem im Bereich einfacher Büroarbeiten ohne entsprechende Ausbildung - eine mit der psychiatrisch festgestellten Arbeitsunfähigkeit praktisch identische Erwerbseinbusse ergab (vgl. auch Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung vom 4. September 2008). Der Auffassung der Vorinstanz, wonach allein auf das tatsächlich bestehende Arbeitsverhältnis ein Revisionsgrund angenommen werden könne, kann demnach nicht gefolgt werden. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG unter einem anderen Aspekt zu schützen ist.
5.
5.1. Die SUVA legte - wie in E. 4.2 hievor erwähnt - der Verfügung vom 12. September 2008 die sich aus den psychiatrischen Befunden ergebende Arbeitsunfähigkeit zugrunde. In der Stellungnahme vom 14. August 2008 zu den Auskünften der behandelnden Frau Dr. med. F.________ vom 4. April 2008 verwies der Konsiliarpsychiater Dr. med. D.________ auf seine früheren Beurteilungen. Gemäss den Berichten dieses Arztes vom 25. Mai 2007 und 27. Oktober 2005 litt die Versicherte unzweifelhaft an einer anhaltenden affektiven Störung (ICD-10: F34.8), wobei sowohl die Kriterien, welche für eine rezidivierende depressive Störung stehen, als auch die Kriterien, welche bei anhaltenden depressiven Verstimmungen (wie z.B. Dysthymie) vorzufinden sind, erfüllt waren.
5.2.
5.2.1. Mit Blick auf den im Einspracheentscheid der SUVA vom 6. März 2013 festgestellten Revisionstatbestand gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG ist zunächst festzuhalten, dass gemäss dem unbestritten beweiskräftigen Gutachten des Zentrums K.________ vom 21. August 2012 die Hauptdifferenz in der Beurteilung des gegenwärtigen Gesundheitszustandes in der psychiatrischen Diagnostik und Gewichtung der unfallbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit lag. Aus somatischer Sicht litt die Versicherte seit dem Unfall vom 21. September 2000 im Wesentlichen an einem chronischen cervicovertebralen Schmerzsyndrom mit intermittierender cephaler Schmerzkomponente und deutlicher muskulärer Dysbalance des Schultergürtels. Deswegen waren ihr Arbeiten, die in sitzender und stehender Zwangshaltung verrichtet werden müssen und die mit körperlich belastenden Verrichtungen mit repetitivem Halten und Heben oder Stossen und Ziehen von schweren Gewichten verbunden sind, weiterhin nicht zumutbar; ungünstig und zu vermeiden waren zudem repetitive Tätigkeiten über Kopfhöhe. Insgesamt kamen die Sachverständigen des Zentrums K.________ u.a. in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Zentrums E.________ vom 25. September 2010, dem Austrittsbericht der Klinik I.________ vom 20. April 2007 und dem Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 18. November 2004 zum Schluss, dass die geltend gemachten Beschwerden aus somatischer Sicht weder der zuletzt vor dem Unfall vom ... ausgeübten Berufstätigkeit noch einer anderen vergleichbaren Erwerbsarbeit entgegen standen.
5.2.2. Nach dem Gesagten bleibt die von der SUVA im Einspracheentscheid vom 6. März 2013 festgestellte Verbesserung des psychiatrischen Gesundheitszustandes als Gegenstand der nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu prüfenden Sachverhaltsänderung. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass sie bei der G.________ AG eine verglichen mit der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit wenig anspruchsvolle Arbeit zu bewältigen habe und sie diese nur teilzeitlich zu erfüllen vermöge.
5.2.3.
5.2.3.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass weder die Gutachter des Zentrums K.________ (Gutachten vom 21. August 2012) noch diejenigen des Zentrums E.________ (Gutachten vom 25. September 2010) die der Leistungsverfügung vom 12. September 2008 zugrunde liegende anhaltende affektive Störung mit rezidivierenden depressiven Episoden bestätigen konnten. Gestützt darauf ist ohne Weiteres anzunehmen, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand in revisionsrechtlich erheblicher Weise verbessert hatte.
5.2.3.2. Der psychiatrische Sachverständige des Zentrums K.________ hielt fest, dass das psychische Leiden der Versicherten nunmehr als Neurasthenie (ICD-10: F48.0) bei akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) einzuschätzen sei. Eine psychiatrisch relevante Persönlichkeitsstörung könne sowohl aufgrund der Anamnese wie auch der aktuellen Untersuchung von vornherein ausgeschlossen werden. Die Schmerzen im gesamten Bewegungsapparat, insbesondere diejenigen im Bereich von Nacken und Schultern mit Ausstrahlung in den Hinterkopf, hätten sich ausweislich der Akten und der Angaben der Versicherten seit dem Unfall zurückgebildet, neu hinzugekommen seien indessen psychovegetative Beschwerden, wie sie im Rahmen einer Neurasthenie zusammenzufassen seien. Aktuell liege keine rein psychiatrische Problematik mit Krankheitswert mehr vor. Die Versicherte sei nicht depressiv, es fänden sich auch keine anderen psychopathologischen Befunde, mit welchen eine Arbeitsunfähigkeit begründet werden könnte. Die Versicherte leide im weitesten Sinne an einer psychosomatischen Problematik. Es sei Aufgabe der Rechtsprechung die Frage zu beurteilen, ob ihr die Überwindung des Leidens zumutbar sei.
5.2.3.3. Der Grundsatz gemäss BGE 130 V 352 (vgl. auch BGE 131 V 49), dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung allein in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag, gilt auch dann, wenn eine Neurasthenie oder die Folgen eines Schleudertraumas der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle zur Diskussion stehen (BGE 137 V 64 E. 4.2 S. 68 mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist gestützt auf das Gutachten des Zentrums K.________ vom 21. August 2012 zum Schluss gelangt, dass keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer gegeben sei (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.) und auch die von der Praxis alternativ umschriebenen Kriterien, welche die Schmerzbewältigung objektiv konstant und intensiv behindern könnten (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.), insgesamt betrachtet nicht in genügender Zahl und Intensität vorlägen. Diesen in allen Teilen zutreffenden Erwägungen hat das Bundesgericht nichts beizufügen, weshalb auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wird.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin jedenfalls nach dem 31. Januar 2013 zumutbar war, eine den körperlichen Beeinträchtigungen angepasste Erwerbstätigkeit (vgl. E. 5.2.1 hievor) vollzeitlich und ohne Leistungseinschränkung auszuüben. War sie somit als vollständig arbeitsfähig zu betrachten, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie ein den Anspruch auf Invalidenrente (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG) ausschliessendes Erwerbseinkommen hätte erzielen können. Die Vorinstanz hat daher im Ergebnis zu Recht darauf verzichtet, einen Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG vorzunehmen.
7.
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist stattzugeben, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und die anwaltliche Vertretung geboten war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ; vgl. BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372). Die Beschwerdeführerin wird indessen darauf hingewiesen, dass sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Mai 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grunder