Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_291/2023
Urteil vom 8. Mai 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Myriam Dannacher,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 30. März 2023
(VB.2022.00471).
Sachverhalt:
A.
A.________, ein im Jahr 1959 geborener Staatsangehöriger Ghanas, reiste Ende 1988 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Im Juli 1991 zog er das Gesuch zurück, weil er inzwischen eine Schweizerin geheiratet hatte. In der Folge erhielt A.________ eine Aufenthaltsbewilligung und im Juli 1996 eine Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 1999 liessen sich A.________ und seine Schweizer Ehefrau scheiden, woraufhin er im Jahr 2001 in Ghana eine Landsfrau heiratete. Das Ehepaar hat einen gemeinsamen Sohn (geb. 2010). Darüber hinaus ist A.________ Vater von zwei ausserehelichen Kindern (geb. 2004 und 2008). Im Juni 2013 erfolgte auch die Scheidung der zweiten Ehe A.________s in der Schweiz. Das aus der Ehe hervorgegangene Kind mit Jahrgang 2010 wurde unter die alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter gestellt.
Während seines Aufenthalts in der Schweiz trat A.________ immer wieder strafrechtlich in Erscheinung, weshalb ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich in den Jahren 1999 und 2002 jeweils ausländerrechtlich verwarnte. Zuletzt wurde A.________ am 16. Oktober 2015 wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren, am 23. November 2016 wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und am 28. März 2018 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Bereits am 29. Mai 2017 hatte das Migrationsamt vor dem Hintergrund der wiederholten Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung von A.________ widerrufen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 31. Mai 2018, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 22. August 2018 und das Bundesgericht mit Urteil 2C_881/2018 vom 14. Dezember 2018 ab.
B.
Nach Entlassung aus dem Strafvollzug im September 2019 wäre A.________ zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz verpflichtet gewesen. Anstatt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, reichte er jedoch am 24. Februar 2020 dem Migrationsamt ein Gesuch um "Aussetzung" des Wegweisungsvollzugs und Prüfung der Erteilung einer Härtefallbewilligung ein.
B.a. Mit Verfügung vom 3. März 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch vom 24. Februar 2020 ab und ordnete an, dass A.________ die Schweiz "umgehend" zu verlassen habe. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs entzog das Migrationsamt die aufschiebende Wirkung. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 25. Mai 2020 teilweise gut und wies die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurück.
B.b. Nach Vornahme ergänzender Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 4. Mai 2022 abermals die Abweisung des Gesuchs A.________s vom 24. Februar 2020. Der von A.________ bei der Sicherheitsdirektion erhobene Rekurs (Entscheid vom 12. Juli 2022) sowie die von ihm beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde (Urteil vom 30. März 2023) blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht erwog im Wesentlichen, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20) falle ausser Betracht, da die gesundheitlichen Leiden von A.________ auch in Ghana ausreichend behandelt werden könnten.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 19. Mai 2023 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 30. März 2023 sowie der Verfügung vom 4. Mai 2022. Es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig, subeventualiter unzumutbar ist.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 hat die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Während die Vorinstanz und die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichten, lassen sich das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Soweit mit dem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils vom 30. März 2023 verlangt wird, richtet sie sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet die Verfügung des Migrationsamts vom 4. Mai 2022. Die Verfügung ist zunächst durch den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. Juli 2022 und dieser durch das angefochtene Urteil ersetzt worden. Sie gilt inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4). In diesem Umfang ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
1.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist mit dem bundesgerichtlichen Urteil 2C_881/2018 vom 14. Dezember 2018 rechtskräftig (vgl. Art. 61 BGG). Wird nach einer rechtskräftigen Aufenthaltsbeendigung ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung gestellt, geht es nicht um ein Wiederaufleben der früheren Bewilligung, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Da das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur Anspruchsbewilligungen prüfen kann (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn aktuell ein Rechtsanspruch auf die neue Bewilligung besteht. Andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (vgl. Urteile 2C_749/2022 vom 17. August 2023 E. 1.2; 2C_141/2021 vom 13. April 2021 E. 1.2; vgl. auch Urteil 2C_885/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 1.2.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist überdies unzulässig gegen Entscheide betreffend die Wegweisung (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
Soweit der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren - anstelle des seiner Ansicht nach unzumutbaren Wegweisungsvollzugs - um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersucht hat und vor Bundesgericht erneut deren Erteilung beantragt, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (vgl. auch Urteil 2C_85/2022 vom 24. Mai 2022 E. 1.2.1), da es sich bei der Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG um eine Ermessensbewilligung handelt (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Vor diesem Hintergrund kann das Bundesgericht das Migrationsamt auch nicht anweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Deshalb ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. Unzulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ebenso, insofern der Beschwerdeführer zur Begründung des Härtefalls die Unzulässig- und Unzumutbarkeit des Wegweisungvollzugs geltend macht.
1.3. Es ist vorliegend nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG), wobei mit dieser nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Dazu gehört die Rüge der Verletzung von Parteirechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (sog. "Star"-Praxis; vgl. BGE 137 II 305 E. 2). Zur Verfassungsbeschwerde legitimiert ist, wer unter anderem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich dabei nicht bereits aus dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; 134 I 153 E. 4; Urteile 2C_142/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2; 2D_23/2020 vom 21. August 2020 E. 1.3.3). Demgegenüber verschaffen die besonderen verfassungsmässigen Rechte, wie etwa Art. 3 EMRK, unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3; 2C_853/2022 vom 29. März 2023 E. 1.8; 2C_139/2023 vom 14. November 2023 E. 2; 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 1.2), soweit deren Verletzung hinreichend begründet wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_124/2024 vom 27. Februar 2024 E. 4.2).
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie von Art. 3 EMRK, da die Vorinstanz seinen Gesundheitszustand sowie das in seinem Heimatland Ghana bestehende Gesundheitssystem unzureichend überprüft habe und deswegen eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bestehe. Soweit der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 2 BV eine Verletzung des Begründungsanspruchs rügt, steht diese Beanstandung im klaren Zusammenhang mit der Rüge, Art. 3 EMRK sei verletzt. Die diesbezüglich hinreichend begründeten Rügen sind im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde zulässig. Unzulässig erweist sich dagegen die Rüge, die Vorinstanz verletze Art. 8 EMRK und Art. 13 BV, da diese Beanstandungen im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Urteils betreffend die Härtefallbewilligung abzielen (sog. "Star"-Praxis; vgl. BGE 137 II 305 E. 2).
1.4. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Unzulässig- und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, handelt es sich um ein Feststellungsbegehren. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer begründet seinen Aufhebungsantrag ebenso mit der Unzulässig- und Unzumutbarkeit seiner Ausreise. Folglich stellt er bereits ein (zulässiges) Leistungsbegehren, das auf dasselbe Ergebnis abzielt. Entsprechend ist das Feststellungsbegehren unzulässig.
1.5. Nach dem Dargelegten ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten (vgl. auch E. 1.1 hiervor i.V.m. Art. 114 BGG und Art. 117 BGG), soweit sie sich gegen das Urteil vom 30. März 2023 richtet und der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. E. 3 hiernach) und Art. 3 EMRK (vgl. E. 4 hiernach) rügt.
2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide an einer autosomal dominanten polyzystischen Nierenerkrankung. Eine künftige Dialysebedürftigkeit könne nur verhindert werden, wenn der Blutdruck mittels Medikamenten optimal eingestellt werde. Ausserdem müsse die Erkrankung regelmässig kontrolliert werden. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Vorinstanz sei in antizipierter Beweiswürdigung unhaltbar zum Schluss gelangt, dass der Gesundheitszustand einer Ausreise nicht im Wege stehe, da die dem Beschwerdeführer verschriebenen Medikamente in einer Spitalapotheke in der Hauptstadt Ghanas verfügbar seien. Dabei stütze sich die Vorinstanz, so der Beschwerdeführer weiter, im Wesentlichen auf das medizinische Consulting des Staatssekretariats für Migration vom 17. Juni 2020. Auf eine Rückfrage des Migrationsamts habe das Staatssekretariat allerdings keine Abklärungen im Sinne eines medizinischen Consultings vorgenommen, sondern sich mit einer einfachen E-Mail begnügt. Die darin enthaltene Aussage werde durch keine Quellenangabe belegt und es bleibe unklar, wie hoch die Gesamtkosten der medizinisch notwendigen Behandlung ausfallen würden. Überdies stamme die Rückmeldung des Staatssekretariats von einem "Länderanalyst Südeuropa". Indem sich die Vorinstanz bloss auf das medizinische Consulting sowie auf eine unfundierte Aussage eines unzuständigen Sachbearbeiters stütze, nehme sie, so der Beschwerdeführer folgernd, eine unhaltbare antizipierte Beweiswürdigung vor und verletze die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV.
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV räumt der betroffenen Person unter anderem einen Begründungsanspruch ein. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss derart abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Im Weiteren kommt der betroffenen Person aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ein Beweisführungsanspruch zu. Jedoch resultiert aus Art. 29 Abs. 2 BV kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3).
Soweit der Anspruch auf rechtliches Gehör der Sachaufklärung dient (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3), können im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich auch die Rügen beurteilt werden, die den Sachverhalt betreffen (vgl. Urteile 2C_562/2022 vom 29. September 2023 E. 3.3; 2C_292/2022 vom 17. Januar 2023 E. 3.3; 2C_159/2021 vom 11. Mai 2022 E. 3.2.2; 2C_852/2020 vom 14. Januar 2021 E. 3.3; 2C_828/2020 vom 24. November 2020 E. 3.3). Die Beanstandung, der Sachverhalt sei unter Verletzung von verfassungsmässigen Rechten festgestellt worden (vgl. Art. 118 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 116 BGG), muss allerdings hinreichend begründet werden (vgl. Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.3. Die Vorinstanz stellt mit Hinweis auf den Entscheid der Sicherheitsdirektion fest, dem medizinischen Consulting vom 17. Juni 2020 und den E-Mails vom 10. März 2021 und 17. Mai 2021 lasse sich entnehmen, dass im staatlichen "Departement of Medicine, Korle Bu Teaching Hospital" in der Hauptstadt Ghanas Dialysen sowie ambulante und stationäre Untersuchungen durch Nephrologen durchgeführt werden könnten. Dieses Spital verfüge auf der Abteilung für Urologie ebenfalls über die Möglichkeit, MRI- und integrierte PET/CT-Kontrollen sowie die nötigen laborchemischen Analysen durchzuführen. Der Wirkstoff Candesartan sei in der Apotheke des Spitals vorhanden. Die beiden vom Beschwerdeführer benötigten Wirkstoffe Bimatoprost und Timolol seien ebenso erhältlich. Es bestehe eine allgemeine Krankenversicherung. Die jährlichen Versicherungskosten würden sich auf USD 25.-- belaufen. Ebenso existiere eine Liste mit Medikamenten, deren Kosten von der Krankenversicherung übernommen würden. Darauf werde der Wirkstoff Candesartan zwar nicht aufgeführt. Als Alternative befinde sich aber das Medikament Losartan auf der Liste. Demgegenüber sei eine Dialysebehandlung nicht kostenlos. Allerdings sei der Beschwerdeführer darauf auch nicht angewiesen (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Urteils mit Verweisung auf E. 13.2.2 f. des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. Juli 2022).
3.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorträgt, vermag keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen.
3.4.1. Zunächst legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb das medizinische Consulting vom 17. Juni 2020 mangelhaft oder unzutreffend sein sollte. Er macht bloss pauschal geltend, das medizinische Consulting sei grundsätzlich infrage zu stellen, da er nicht überprüfen könne, ob die darin enthaltenen Informationen zuträfen und die darin befragten Ärztinnen und Ärzte unabhängig seien. Damit liefert er indes keine konkreten Anhaltspunkte, die Anlass dazu geben, den Inhalt des medizinischen Consultings in Zweifel zu ziehen. Dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung in erster Linie auf das medizinische Consulting abstellt, ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung vielmehr ohne Weiteres haltbar (vgl. Urteile 2C_940/2020 vom 9. August 2021 E. 3.3; 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 5.2.2; vgl. auch Urteil 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.6 i.f.).
3.4.2. Das Migrationsamt verifizierte am 22. Oktober 2020 und 26. Februar 2021 die aktuelle Verfügbarkeit der Medikamente mittels Rückfrage beim Staatssekretariat und stellte eine Ergänzungsfrage mit Blick auf die Kostenübernahme. Weshalb die Rückmeldung des Staatssekretariats vom 10. März 2021 inhaltlich offensichtlich falsch sein sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Der blosse Umstand, dass die Rückmeldung von einem "Länderanalyst Südeuropa" erfolgte, vermag noch keine unhaltbare Sachverhaltsermittlung zu begründen. Dass die Rückmeldung keine Quellenangabe enthalte, wie der Beschwerdeführer vorträgt, trifft sodann nicht zu, da im E-Mail vom 10. März 2023 auf die einschlägige Medikamentenliste samt Internetlink verwiesen wird (vgl. Art. 118 Abs. 2 BGG). Willkür in der Beweiswürdigung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Erhältlichkeit eines Medikaments nicht mit dem Umstand nachgewiesen werden könne, dass es sich auf der einschlägigen Medikamentenliste befinde. Vor diesem Hintergrund ist es unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtete und im Lichte des Beweisergebnisses zum Schluss gelangte, die vom Beschwerdeführer zur Behandlung seiner Nierenerkrankung benötigten Medikamente seien in seinem Heimatland verfügbar (zum Beweisergebnis siehe E. 3.3 hiervor).
3.5. Auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich die medizinischen Gesamtkosten der Behandlung in Ghana nicht zuverlässig ermitteln liessen, steht nicht im Widerspruch mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb es nicht massgebend ist, dass diese Gesamtkosten zurzeit nicht abschliessend bekannt seien. Denn der Beschwerdeführer könne auch ohne eigene finanzielle Mittel von den Leistungen der staatlichen Krankenversicherung profitieren, da bedürftige Personen und über 70-Jährige von den Beiträgen befreit seien (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Urteils; vgl. auch Urteil 2C_881/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 4.3.3). Der Hinweis des Beschwerdeführers, es seien lediglich 18 % der Bevölkerung Ghanas krankenversichert, zeigt nicht auf, dass diese vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig ist. Soweit der Beschwerdeführer eine unzureichende vorinstanzliche Begründung der Medikamenten- und Behandlungskosten und deren Tragbarkeit für ihn rügt, ist ihm daher nicht zu folgen.
3.6. Nach dem Gesagten nimmt die Vorinstanz weder eine unhaltbare antizipierte Beweiswürdigung vor noch verletzt sie den Begründungsanspruch des Beschwerdeführers. Es liegt keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vor.
4.
Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Er begründet die Rüge mit dem Umstand, dass er keine adäquate Behandlung in seinem Heimatland Ghana in Anspruch nehmen könne und seine Lebenserwartung entsprechend massiv verkürzt werde. Die Ausreise in sein Heimatland sei ihm somit unzumutbar. Es bestehe eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK.
4.1. Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person verletzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Art. 3 EMRK, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr bestünde, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (vgl. Urteile 2C_853/2022 vom 29. März 2023 E. 3.1; 2D_3/2021 vom 14. April 2021 E. 4.1; 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4 mit Hinweis auf die Urteile des EGMR
N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008 [Nr. 26565/05] §§ 29 f. und § 42;
Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183 und § 191).
4.2. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in einer solchen Situation. Vielmehr ist er auf bestimmte Medikamente angewiesen, um einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands erfolgreich entgegenzuwirken. Diese Medikamente sind in seinem Heimatland, wie die Vorinstanz willkürfrei feststellt, verfügbar (vgl. E. 3.4.1 f. hiervor). Sollte sich wider Erwarten der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Nierenerkrankung erheblich verschlechtern, bestünde in Ghana unbestrittenermassen die Möglichkeit, eine Dialysebehandlung durchzuführen (vgl. E. 3.3 hiervor). Vor diesem Hintergrund existiert in Ghana eine genügende medizinische Versorgung, sodass keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers droht. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt nicht vor.
5.
Im Ergebnis erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nicht einzutreten.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger