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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_42/2024, 4A_246/2024  
 
 
Urteil vom 8. Mai 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Dr. A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Advokat Dr. Benedikt A. Suter, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerden gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. Dezember 2023 (ZB.2023.47) und gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. März 2024 (ZB.2023.47). 
 
 
Nach Einsicht  
in die (Zwischen) verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. Dezember 2023, mit welcher dieser das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Berufungsverfahren ZB.2023.47 abwies, feststellte, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss geleistet habe, und erwähnte, dass vorgesehen sei, keine Berufungsantwort einzuholen und ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden; 
in die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2024, die ergänzte Beschwerdeschrift vom 26. Januar 2024 und die weitere Eingabe vom 30. Januar 2024 (Verfahren 4A_42/2024); 
in den (End) entscheid des Appellationsgerichts vom 5. März 2024 im gleichen Berufungsverfahren (ZB.2023.47), mit welchem das Appellationsgericht auf die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 11. November 2021 nicht eintrat, die Anträge der Beschwerdeführerin vom 17. November 2023 abwies, soweit es darauf eintrat, und auf ein allfälliges Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspersonen, die an der Beurteilung der Anträge vom 17. November 2023 mitwirkten, nicht eintrat; 
in die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2024 (Verfahren 4A_246/2024); 
 
 
in Erwägung,  
dass sich beide Beschwerden gegen Entscheide des gleichen Berufungsverfahrens zwischen den gleichen Parteien richten, weshalb es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren 4A_42/2024 und 4A_246/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass die Vorinstanz sich im angefochtenen, 32-seitigen Endentscheid sowie in der Zwischenverfügung ausführlichst mit den diversen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und sorgfältig und überzeugend begründet hat, aus welchen Gründen es auf die Berufung nicht eintrat und weshalb den verschiedenen Anträgen und Standpunkten der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann; 
dass nach eingehender Lektüre der über 100-seitigen Beschwerdeschrift von Frau Dr. A.________ im Verfahren 4A_246/2024 und der 21-seitigen Beschwerdeschrift samt weiteren, über 40-seitigen Eingaben im Verfahren 4A_42/2024 weder hinreichende Rechtsrügen noch sachdienliche Begründungen ersichtlich sind; 
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vielmehr eine Verletzung einer Vielzahl von Verfassungsbestimmungen, der EMRK und weiterer Normen rügt und dazu verschiedenste Anträge stellt, dass sie sich aber damit begnügt, dem Bundesgericht in frei gehaltenen Ausführungen, bei der sie nach Belieben über die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hinausgeht, ihre Sicht der Dinge darzulegen, ohne indessen hinreichend konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern diese die angerufenen Bestimmungen verletzt haben soll; 
dass auf ihre Beschwerden somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin den Zwischenentscheid vom 1. Dezember 2023 überhaupt selbstständig anfechten könnte, wobei dies jedenfalls für Dispositiv-Ziffern 2 und 3 auszuschliessen ist (Art. 93 BGG); 
dass das Gesuch im Verfahren 4A_246/2024 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird; 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dass aufgrund der Vereinigung der beiden Verfahren die Gerichtskosten auf insgesamt Fr. 500.-- festgelegt werden; 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Die Verfahren 4A_42/2024 und 4A_246/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Mai 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger