Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_10/2024
Urteil vom 8. Mai 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,
Gesuchstellerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Christian Beutter und Kevin Kengelbacher,
Gesuchsgegner,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Januar 2024
(4A_377/2023 [Urteil LB220011-O/U]).
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verpflichtete die Gesuchstellerin mit Urteil vom 20. Juni 2023, dem Gesuchsgegner Fr. 6'600.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. August 2020, Fr. 6'600.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. September 2020, Fr. 6'600.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Oktober 2020, Fr. 6'600.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. November 2020 sowie Fr. 6'600.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2020 zu bezahlen und hob den Rechtsvorschlag in der eingeleiteten Betreibung auf.
Die gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin wies das Bundesgericht am 19. Januar 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Am 13. März 2024 stellte die Gesuchstellerin beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch und beantragte, dessen Urteil vom 19. Januar 2024 sei aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil, womit die Klage abgewiesen worden war, sei zu bestätigen. Eventualiter sei das Urteil des Bundesgerichts zu revidieren und die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).
1.2. Die Gesuchstellerin beruft sich auf Revisionsgründe nach Art. 121 lit. a und lit. d BGG.
1.2.1. Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Unter "Aktenstücke" sind die Akten des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gemeint. Dies ist der Fall, wenn das Bundesgericht ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite, wahrgenommen hat (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 4F_16/2022 vom 25. November 2022 E. 3.2, nicht publ. in BGE 149 III 93; 4F_5/2020 vom 17. September 2020 E. 1).
Davon zu unterscheiden ist die allenfalls unzutreffende Würdigung von Beweisen. Sie berechtigt ebenso wenig zu einer Revision wie die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ist demnach nicht gegeben, wenn das Bundesgericht die fraglichen Aktenstellen und Vorbringen zwar durchaus berücksichtigt, aber nicht so gewürdigt und beurteilt hat, wie die gesuchstellende Partei dies wünscht und im Beschwerdeverfahren beantragt hatte. Die Revision dient auch nicht dazu, angebliche Rechtsfehler zu korrigieren (BGE 122 II 17 E. 3) oder in der ursprünglichen Beschwerdeschrift Verpasstes nachzuholen (Urteil 4F_2/2024 vom 23. Februar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.2.2. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Art. 121 lit. a BGG). Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 I b 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt (Urteil 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2 mit Hinweisen).
1.3.
1.3.1. Die Gesuchstellerin erblickt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG darin, dass sie in den nach Art. 779a OR zu einer persönlichen Haftung führenden Praxisübernahmevertrag vom 24./25. Oktober 2019 nicht involviert gewesen sei und diesen nicht unterzeichnet habe. Unterzeichner sei allein der als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragene C.________ gewesen. Indes zeigt die Gesuchstellerin damit nicht ansatzweise auf, dass das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hätte. Sie nennt namentlich auch kein bestimmtes Aktenstück oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle, welche das Bundesgericht übersehen oder unrichtig wahrgenommen hätte.
Im Gegenteil erhellt aus dem bundesgerichtlichen Urteil vom 19. Januar 2024, dessen Revision die Beschwerdeführerin anstrebt, dass sie dasselbe Argument bereits in jenem Verfahren vorgebracht hat (vgl. Urteil 4A_377/2023 E. 4, Ingres). Das Bundesgericht hat sich indes der Argumentation der Vorinstanz angeschlossen, wonach die Gesuchstellerin als Gründungsmitglied der Da.________ GmbHH zu betrachten sei, auch wenn sie den Praxisübernahmevertrag nicht unterzeichnet habe (dort E. 4.3 f.). Es kann somit keine Rede davon sein, dass das Bundesgericht wesentliche Tatsachen übersehen hätte. Wenn die Gesuchstellerin ausserdem die rechtliche Würdigung des Bundesgerichts kritisiert, stellt dies von vornherein keinen Revisionsgrund dar (oben E. 1.2.1).
1.3.2. Soweit sich die Gesuchstellerin auf Art. 121 lit. a BGG beruft, nennt sie keinerlei Gründe, die für die Befangenheit einer oder mehrerer am vorliegenden Verfahren beteiligter Gerichtspersonen sprechen würden. Sie macht zwar geltend, es sei ein vollkommen neuer Spruchkörper mit Gerichtspersonen zu bilden, die am Urteil vom 19. Januar 2024 nicht beteiligt waren. Indes scheint sie zu verkennen, dass die Mitwirkung einer Gerichtsperson in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund darstellen würde. Gleiches würde gelten, wenn am Revisionsentscheid eine Gerichtsperson beteiligt sein sollte, die im ersten Verfahren zuungunsten der Gesuchstellerin entschieden hätte. Auf das Revisionsgesuch ist insoweit nicht einzutreten (vgl. oben 1.2.2).
2.
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsgegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem Revisionsverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Matt