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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_281/2024  
 
 
Urteil vom 8. Mai 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungszentrum Eggbühl, Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Schlussverfügung/Rechnung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Februar 2024 (UH240043-O/U/AEP>GRO). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Stadtrichteramt Zürich büsste die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 3. November 2020 wegen geringfügiger Sachentziehung mit Fr. 200.--. Das Bezirksgericht Zürich bestätigte den Schuldspruch und die Strafe mit Urteil vom 7. Januar 2022, das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. April 2023. Das Bundesgericht wies die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
In der Folge erliess das Stadtrichteramt am 4. Januar 2024 die Schlussverfügung/Rechnung, welche die Beschwerdeführerin anfocht. Das Obergericht des Kantons Zürich trat darauf mangels Anfechtbarkeit der Rechnungsstellung am 14. Februar 2024 nicht ein. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Anfechtungsobjekt ist alleine der letztinstanzliche kantonale Entscheid, vorliegend die obergerichtliche Verfügung vom 14. Februar 2024 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin daher mit Anträgen und Vorbringen, die ausserhalb des durch die angefochtene Verfügung begrenzten Streitgegenstands liegen. Das ist z.B. der Fall, soweit die Beschwerdeführerin die Schlussverfügung/Rechnung des Stadtrichteramts vom 4. Januar 2024 bzw. deren Zustellung anficht und beantragt, die Schlussverfügung/Rechnung bzw. deren Zustellung sei für nichtig zu erklären, diese mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und ihr erneut zuzustellen. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss, das bundesgerichtliche Urteil 6B_892/2023 sei wegen ihrer fehlenden Schuldfähigkeit zu revidieren. Sie macht aber keine Revisionsgründe geltend, so dass auf die Eröffnung eines Revisionsverfahrens zu verzichten ist. Zudem ist das Bundesgericht nicht dazu kompetent, das Obergericht des Kantons Zürich gerichtlich anzuweisen, es seien Revisionsverfahren gegen die kantonalen Entscheide "xx." und "yy." einzuleiten. 
 
4.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der Beschwerdeführerin Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht gilt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
 
5.  
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeeingabe nicht. Die Beschwerdeführerin rügt zwar etliche Bestimmungen der EMRK und der BV als verletzt, z.B. Art. 13 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 5 BV und Art. 29 Abs. 2 BV, sie vermag eine konventions- und/oder verfassungswidrige Rechtsanwendung allerdings nicht im Ansatz aufzuzeigen. Ihre Vorbringen erschöpfen sich einerseits in blossen Behauptungen und gehen andererseits über den Verfahrensgegenstand hinaus, so wenn sie sich z.B. darauf beruft, nur wegen ihres Namens bestraft und folglich diskriminiert worden zu sein (vgl. dazu Urteil 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 1.5.2 S. 6) oder vorbringt, die Busse sei verjährt und nicht mehr vollstreckbar. Im Übrigen, soweit sich die Beschwerdeführerin - wenn überhaupt - sachbezogen äussert, beschränkt sie sich lediglich darauf, das blosse Gegenteil vom vorinstanzlich Erwogenen, also die Anfechtbarkeit der Schlussverfügung/Rechnung, zu behaupten, ohne sich indessen auch nur minimal mit den dazu ergangenen Erwägungen der Vorinstanz zu befassen. Auch damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise nach. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, weshalb und inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Verfügung gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin die im Dispositiv der obergerichtlichen Verfügung enthaltene Rechtsmittelbelehrung an das Bundesgericht - zu Unrecht - als falsch beanstandet. 
Obwohl nicht zum Verfahrensgegenstand gehörend, bleibt zuhanden der Beschwerdeführerin in Bezug auf die angezweifelte Vollstreckbarkeit der Busse wegen angeblicher Verjährung immerhin das Folgende anzumerken: Bei Übertretungen verjähren die Strafverfolgung und die Strafe in drei Jahren (Art. 109 StGB). Die Vollstreckungsverjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird (Art. 104 i.V.m. Art. 100 Satz 1 StGB). Das Urteil des Obergerichts vom 21. April 2023 wurde mit der Abweisung der Beschwerde in Strafsachen rechtskräftig; vollstreckbar war bzw. wurde es mit dessen Ausfällung, weil der dagegen erhobenen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht weder von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam (Art. 103 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b BGG) noch durch richterliche Verfügung aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 3 BGG) erteilt wurde. Die Vollstreckungsverjährung betreffend die durch das Urteil vom 21. April 2023 ausgefällte Busse von Fr. 200.-- begann somit am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis (siehe Art. 90 Abs. 1 StPO), also am 22. April 2023, zu laufen und wird - bei einer Verjährungsfrist von drei Jahren - im Jahre 2026 eintreten. Einer Vollstreckung der Busse steht nichts entgegen. 
 
6.  
Auf die Beschwerde kann mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Mai 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill