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1P.134/2001/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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8. Juni 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiberin Widmer.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schilliger, Kantonsstrasse 40, Horw,
gegen
Psychiatrische Klinik Königsfelden, Brugg, Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer,
betreffend
persönliche Freiheit
(Weisung, sich ambulant einer Behandlung
mit neuroleptischen Medikamenten zu unterziehen), hat sich ergeben:
A.- Der Bezirksamtmann von Muri veranlasste, dass X.________ am 15. Dezember 2000 vom Bezirksarzt Muri untersucht wurde. Dieser verfügte gleichentags dessen Einweisung zur Abklärung in die Psychiatrische Klinik Königsfelden (PKK). Dagegen reichten der Betroffene und seine Ehefrau Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein.
Gestützt auf die Abklärungen und Angaben der Klinikärzte verfügte der Bezirksarzt-Stellvertreter am 28. Dezember 2000 die definitive Einweisung von X.________ in die PKK zur Behandlung. Am selben Tag verfügte die ärztliche Leitung der PKK, X.________ im Falle der Verweigerung der freiwilligen Einnahme von Zyprexatabletten gegen seinen Willen mit Clopixol zu behandeln. Dieser Entscheid wurde unter aufschiebender Wirkung getroffen.
B.- Am 3. Januar 2001 führte die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts in der PKK eine Verhandlung durch. X.________ und seine Ehefrau erklärten, sowohl gegen die Einweisung als auch gegen die Zwangsbehandlung Beschwerde zu erheben.
Nach der Verhandlung fällte das Verwaltungsgericht sein Urteil, das sogleich mündlich eröffnet und am 18. Januar 2001 schriftlich begründet versandt wurde. Das Urteilsdispositiv lautet wie folgt:
"1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksarztes
Muri vom 15. Dezember 2000 wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Kontrolle
abgeschrieben.
2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen
die Verfügung des Bezirksarzt-Stellvertreters
Laufenburg vom 28. Dezember 2000 wird diese aufgehoben
und der Beschwerdeführer mit folgenden Auflagen
aus der Klinik entlassen:
1. Der Beschwerdeführer hat sich einer ambulanten
psychiatrischen Behandlung mit neuroleptischen
Medikamenten zu unterziehen, wobei die
Konsultationen anfänglich wöchentlich und später
nach Weisung des Arztes zu erfolgen haben.
2. Diese Auflage wird auf 6 Monate befristet.
3. Der behandelnde Arzt hat dem Verwaltungsgericht
nach 3 Monaten und nach 6 Monaten sowie
bei einem allfälligen Abbruch der Therapie einen
Bericht über den Verlauf der Behandlung zu erstatten.
3. In Gutheissung der Beschwerde gegen den Zwangsmassnahmen-Entscheid
der Klinik Königsfelden vom 28. Dezember 2000 wird dieser aufgehoben.
4. [Kosten]
5. [Parteientschädigung]"
C.- Mit Eingabe vom 19. Februar 2001 führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der vom Verwaltungsgericht im Urteilsdispositiv angeordneten Auflage (Ziff. 2.1.), soweit diese mit der Einnahme von neuroleptischen Medikamenten verbunden sei und damit über eine psychiatrische Behandlung hinausgehe. Zur Begründung beruft er sich auf sein Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und macht insbesondere geltend, die in der Auflage angeordnete Zwangsmedikation lasse sich auf keine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen.
Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die ärztliche Leitung der PKK hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an seinen Anträgen fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Beim angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die Weisung, sich ambulant einer Behandlung mit neuroleptischen Medikamenten zu unterziehen, in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG), und er macht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. b OG). Da diese und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.- Das in Art. 10 Abs. 2 BV gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit garantiert neben der Bewegungsfreiheit auch die körperliche und geistige Unversehrtheit sowie überhaupt alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen (127 I 6 E. 5a S. 10; 126 I 112 E. 3a; 124 I 336 E. 4a, 40 E. 3a mit zahlreichen Hinweisen).
Zur persönlichen Freiheit gehört auch das Recht auf Menschenwürde (Art. 7 BV; BGE 124 I 40 E. 3a). Andererseits schützt die persönliche Freiheit nicht vor jeglichem physischen oder psychischen Unbehagen (127 I 6 E. 5a S. 10; 124 I 85 E. 2a; 122 I 153 E. 6b/bb S. 162; 119 Ia 460 E. 5a S. 474, mit Hinweisen). Staatliche Akte, die in die persönliche Lebensgestaltung eingreifen, sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind; zudem dürfen sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen, das heisst, dieses darf weder völlig unterdrückt noch seines Gehalts als Institution der Rechtsordnung entleert werden (BGE 126 I 112 E. 3a; 125 I 369 E. 5d S. 379 mit Hinweisen; vgl. Art. 5 und 36 BV ). Der Schutzbereich der persönlichen Freiheit samt ihren Ausprägungen sowie die Grenzen der Zulässigkeit von Eingriffen sind jeweils im Einzelfall - angesichts der Art und Intensität der Beeinträchtigung sowie im Hinblick auf eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des Betroffenen - zu konkretisieren (BGE 126 I 112 E. 3a mit Hinweisen).
a) Die Voraussetzungen, unter denen Medikamente zwangsweise verabreicht werden dürfen, sind im EG ZGB/AG im Abschnitt über die fürsorgerische Freiheitsentziehung geregelt (§§ 67a ff.). Nach § 67ebis dürfen Behandlungen und andere Vorkehrungen, "die nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert sind", auch gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen werden, wenn die notwendige Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.
Sind die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht in allen Teilen erfüllt, kann gemäss § 67h Abs. 1 "die probeweise Entlassung, nötigenfalls mit Weisungen, angeordnet werden".
b) Das Verwaltungsgericht kam im angefochtenen Entscheid (E. III. /3. und IV./2.) zum Schluss, die Voraussetzungen für die Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Art. 397a ff. ZGB zwecks stationärer ärztlicher Behandlung des Beschwerdeführers seien nicht erfüllt gewesen.
Gemäss § 67ebis EG ZGB/AG komme eine Zwangsbehandlung nur in Frage, wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien, weshalb eine Zwangsmedikation jeder rechtlichen Grundlage entbehre.
Es hob daher sowohl die Verfügung des Bezirksarzt-Stellvertreters vom 28. Dezember 2000, mit welcher der Beschwerdeführer zur Behandlung in die PKK im Sinne einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung eingewiesen wurde, als auch jene gleichen Datums der ärztlichen Leitung der PKK, der Beschwerdeführer werde zwangsweise mit neuroleptischen Medikamenten behandelt, auf.
Wenn das Verwaltungsgericht jedoch zum Schluss gelangte, die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung seien gar nicht erfüllt gewesen, konnte es nicht gleichzeitig davon ausgehen, die Voraussetzungen für eine Entlassung aus dieser Massnahme seien nicht in allen Teilen im Sinne von § 67h Abs. 1 EG ZGB/AG gegeben und gestützt darauf die umstrittene Weisung erlassen. Vielmehr hätte es den Beschwerdeführer, wie dieser zu Recht geltend macht (Beschwerde S. 5 Ziff. 3), bedingungslos entlassen müssen. Diese kantonale Bestimmung konnte im Falle des Beschwerdeführers keine gesetzliche Grundlage für eine bloss probeweise und mit einer Weisung verbundene Entlassung bilden, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung der Massnahme gar nicht erfüllt waren. Der angefochtene Entscheid krankt insoweit an einem inneren Widerspruch und verletzt bereits mangels Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmung, auf die sie sich stützt, die in Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit des Beschwerdeführers. Es braucht daher nicht weiter geprüft zu werden, ob § 67h Abs. 1 EG ZGB/AG grundsätzlich überhaupt eine genügende gesetzliche Grundlage für die streitige Weisung - die entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der Vernehmlassung allein als "Auflage, sich (freiwillig) einer ambulanten medikamentösen Behandlung zu unterziehen, " zu verstehen sein soll, - bilden könnte.
3.- Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin (Ziff. 2.1. des Dispositivs) die angefochtene ambulante Behandlung mit neuroleptischen Medikamenten angeordnet ist.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Januar 2001 aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer über eine ambulante psychiatrische Behandlung hinaus die Einnahme von neuroleptischen Medikamenten auferlegt wird.
2.- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.- Der Kanton Aargau wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Klinik Königsfelden sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juni 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: