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[AZA 7] 
P 8/01 Gb 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Attinger 
 
Urteil vom 8. Juni 2001 
 
in Sachen 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
S.________, Beschwerdegegner, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
In Erwägung, 
 
dass die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn mit Verfügungen vom 26. April und 4. Mai 2000 von S.________ Ergänzungsleistungen im Betrage von Fr. 4824.- bzw. 
Fr. 1025.- zurückforderte, welche zu Unrecht an seine (am 
22. April 2000 verstorbene) Tante X.________ ausgerichtet worden waren (beide Kassenverfügungen enthielten eine Aufforderung zur Überweisung des jeweiligen Rückerstattungsbetrages "innert 30 Tagen"), dass die Ausgleichskasse - nach einem Briefwechsel und telefonischem Kontakt mit S.________ - den Neffen der verstorbenen EL-Bezügerin mit Schreiben vom 7. bzw. 16. Juni 2000 zur Bezahlung der erwähnten Rückforderungsbeträge mahnte und gleichzeitig eine Mahngebühr von Fr. 48.- bzw. 
Fr. 20.- erhob, 
 
dass die Rückerstattung der zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Verlaufe des Monats Juni 2000 erfolgte, 
dass die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 13. Oktober 2000 S.________ zur Bezahlung der genannten Mahngebühren von Fr. 48.- und Fr. 20.- verpflichtete, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Dezember 2000 guthiess und die angefochtene Mahngebühren-Verfügung aufhob, 
dass die Ausgleichskasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, 
dass S.________ sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung dazu nicht hat vernehmen lassen, 
 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG), 
dass das Verfahren zudem kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario), 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt hat, dass die streitige Kassenverfügung an einem Eröffnungsmangel (Zustellung nur an einen Erben der verstorbenen EL-Bezügerin) leidet und die Auferlegung von Mahngebühren im Zusammenhang mit der Rückforderung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen der erforderlichen (bundes)gesetzlichen Grundlage entbehrt, weshalb die vorinstanzliche Aufhebung der entsprechenden Verfügung auf jeden Fall zu Recht erfolgte, 
dass sämtliche Einwendungen der Beschwerde führenden Ausgleichskasse an dieser Beurteilung nichts ändern, 
dass sich gerade dem von der Kasse letztinstanzlich aufgelegten Auszug aus dem Amtsblatt des Kantons Solothurn entnehmen lässt, dass neben dem Beschwerdegegner eine weitere Person die Erbschaft der verstorbenen X.________ angetreten hat, 
dass schliesslich die von der Verwaltung postulierte Gleichstellung des hier relevanten Sachverhalts mit der Verletzung von Ordnungs- und Kontrollvorschriften im Sinne von Art. 205 AHVV als geradezu an den Haaren herbeigezogen erscheint, 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn auferlegt. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
 
des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 8. Juni 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: