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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.46/2005 
6S.150/2005 /gnd 
 
Urteil vom 8. Juni 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Ruedi Portmann, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
6P.46/2005 
Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; Beweiswürdigung, Unschuldsvermutung, "in dubio pro reo"), 
 
6S.150/2005 
Bedingter Strafvollzug (Art. 41 Ziff. 1 StGB), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.46/2005) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.150/2005) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 16. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 2. Januar 2003, um 17.20 Uhr, wurde A.________ in Ettiswil/LU als Fussgängerin Opfer eines Verkehrsunfalls. Als sie mit ihrem Hund die Surseestrasse auf dem Fussgängerstreifen überquerte, wurde sie auf dem Streifen von einem aus Richtung Willisau kommenden Lieferwagen angefahren und einige Meter weit mitgeschleift. Sie erlitt verschiedene Verletzungen. Ihr Hund starb noch auf der Unfallstelle. Der Lenker des Lieferwagens fuhr ohne anzuhalten weiter in Richtung Sursee. 
 
Gleichentags, um ca. 20.00 Uhr, wurde X.________ von Anwohnern in einem Wald bei Gunzwil gefunden, ca. 14,5 km von der Unfallstelle und etwa 18,5 km von seinem Wohnort entfernt. Er war stark alkoholisiert und nicht ansprechbar und wurde daher ins Spital Sursee überführt. Die Analyse der ihm dort abgenommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,47 - 2,73 Gewichtspromille. Die von der Polizei benachrichtigte Ehefrau gab an, ihr Mann sei ihres Wissens seit dem Nachmittag mit dem Lieferwagen des Sohnes unterwegs gewesen. Dieser Lieferwagen wurde tags darauf, um 11.00 Uhr, rund 250 Meter neben der Stelle gefunden, an der X.________ gelegen hatte. Die Spurensicherung ergab zweifelsfrei, dass es sich beim Lieferwagen um das Unfallfahrzeug handelte. 
 
X.________ wurde vorgeworfen, dass er den Lieferwagen im Unfallzeitpunkt gelenkt, somit den Unfall verursacht und sich hernach davongemacht habe. X.________ bestritt dies. Er behauptete, er habe den Lieferwagen am 2. Januar 2003 ab ca. 15.15 Uhr einem ihm nicht namentlich bekannten "Jugoslawen" für einige Stunden zum Zügeln leihweise überlassen. 
B. 
Das Amtsgericht Willisau sprach X.________ am 6. Juli 2004 schuldig des Nichtgewährens des Vortritts mit Motorfahrzeug gegenüber Fussgängern auf Fussgängerstreifen (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG), der Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG), des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Verletzung eines Menschen (Unfallflucht, Art. 92 Abs. 2 SVG) und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs (Art. 95 Ziff. 2 SVG). Vom Vorwurf des Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) sprach es ihn frei, da es im Zweifelsfall zu dessen Gunsten davon ausging, er habe den Alkohol im Wesentlichen erst nach der Fahrt konsumiert. Das Amtsgericht bestrafte X.________ mit sechs Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von fünf Jahren, und mit einer Busse von 2'500 Franken. 
 
Auf Appellation der Staatsanwaltschaft und Anschlussappellation des Verurteilten bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern am 16. Dezember 2004 die Schuldsprüche und den Freispruch der ersten Instanz. Es verurteilte X.________ zu einer unbedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu einer Busse von 2'500 Franken als Zusatzstrafe zur Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Sursee vom 14. Februar 2003. 
C. 
X.________ ficht das Urteil des Obergerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit der Ersteren beantragt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ausfällung eines Freispruchs. Mit der Letzteren stellt er den Antrag, die Sache sei zur Ausfällung einer bedingt vollziehbaren Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
D. 
Das Obergericht beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer bestritt im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren, den Lieferwagen im Unfallzeitpunkt gelenkt zu haben und am Unfall beteiligt gewesen zu sein. Er habe den Lieferwagen ab ca. 15.15 Uhr einem "Jugoslawen" zum Zügeln ausgeliehen. Er sei von diesem in den Ruswiler Wald gefahren worden, wo er nach Pilzen habe Ausschau halten wollen. Um ca. 18.15 Uhr habe der "Jugoslawe" ihn vereinbarungsgemäss mit dem Lieferwagen wieder abgeholt. Danach seien sie gemeinsam über Buttisholz und Sursee in einen Wald bei Beromünster gefahren, wobei der "Jugoslawe" das Fahrzeug gelenkt habe. Im Wald bei Beromünster sei der Lieferwagen im Sumpf stecken geblieben. Der "Jugoslawe" habe ihm zum Dank für die leihweise Überlassung des Fahrzeugs eine Flasche Zwetschgenschnaps geschenkt, dann das Steuerrad und die Sitze des Lieferwagens mit einem Lappen abgeputzt und ihn schliesslich allein mit dem Lieferwagen im Wald zurückgelassen. Er (der Beschwerdeführer) habe in der Folge versucht, den Lieferwagen aus dem Sumpf zu fahren, was ihm aber nicht gelungen sei, worauf er in seiner Wut die ganze Flasche Schnaps getrunken habe (angefochtenes Urteil S. 5 E. 3.1, Urteil des Amtsgerichts Willisau S. 2 f.). 
Das Obergericht hat diese Darstellung des Beschwerdeführers mit dem Amtsgericht als konstruiert und in höchstem Masse unglaubhaft erachtet (angefochtenes Urteil S. 7 E. 3.5) und auch auf einige Widersprüche und Ungereimtheiten in den verschiedenen Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen (angefochtenes Urteil S. 8 f. E. 3.6). Es ist zum Schluss gekommen, es bestünden keine vernünftigen Zweifel daran, dass es der Beschwerdeführer und niemand anders gewesen sei, der am 2. Januar 2003 um ca. 17.20 Uhr mit dem Lieferwagen seines Sohnes in Ettiswil die Fussgängerin A.________ auf dem Fussgängerstreifen überfahren und danach ohne anzuhalten das Weite gesucht habe (angefochtenes Urteil S. 10 E. 3.8). 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des unter anderem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatzes der Unschuldsvermutung und der daraus fliessenden Maxime "in dubio pro reo". 
1.2 
1.2.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte beziehungsweise welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrecht-lichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und eine rein appallatorische Kritik am ange-fochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Eine blosse Behauptung von Willkür mit pauschalen Vorbringen genügt nicht (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b; 107 Ia 186). 
1.2.2 Inwiefern die Maxime "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt worden sei (siehe Beschwerdeschrift S. 9), legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar und ist nicht ersichtlich. 
1.2.3 In Bezug auf die Maxime "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel ist die Kognition des Bundesgerichts im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde auf Willkür beschränkt. Willkür ist insoweit nicht schon gegeben, wenn eine andere Beweiswürdigung auch möglich oder gar einleuchtender gewesen wäre, sondern nur, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen (BGE 127 I 54 E. 2b; 125 I 492 E. 1b, je mit Hinweisen). 
 
Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik an der obergerichtlichen Beweiswürdigung. Er beschränkt sich darauf, einmal mehr seine eigene Sichtweise des Geschehens vorzutragen, und kommt zum Schluss, es bestehe ohne weiteres die Möglichkeit, dass sich die Ereignisse am 2. Januar 2003 so abgespielt hätten, wie er dies seither beharrlich behauptet habe (Beschwerdeschrift S. 9). Damit ist indessen Willkür offensichtlich nicht rechtsgenüglich dargetan. 
 
Es ist nach der willkürfreien Beweiswürdigung des Obergerichts beispielsweise nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Lieferwagen seines Sohnes für einige Stunden leihweise einem "Jugoslawen" überliess, von dem er weder den Namen noch die Adresse noch die Telefonnummer kannte. Daran ändert nichts, dass diese Person angeblich in der Vergangenheit gelegentlich für den Beschwerdeführer zu dessen vollen Zufriedenheit schwarz gearbeitet hatte. Abgesehen davon ist es in diesem Fall nach der willkürfreien Beweiswürdigung des Obergerichts nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Namen des Mannes nicht kannte. Es ist gemäss der willkürfreien Beweiswürdigung des Obergerichts beispielsweise auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus Wut darüber, dass der Lieferwagen im Sumpf stecken geblieben war, die ihm angeblich vom "Jugoslawen" geschenkte Schnapsflasche austrank. Viel nahe liegender wäre es gewesen, beim nächsten Bauernhof oder über das Mobiltelefon, das der Beschwerdeführer bei sich hatte, Hilfe anzufordern. Im Übrigen kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 6 ff.) verwiesen werden. 
1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 
 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt einzig die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs und damit eine Verletzung von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
 
Der Richter kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 StGB). 
 
Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind vorliegend unstreitig erfüllt. Zu prüfen sind somit einzig die subjektiven Voraussetzungen. 
2.2 Der Richter hat eine Prognose über das künftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung der Frage, ob der Verurteilte Gewähr für ein dauerndes Wohlverhalten bietet, sind alle wesentlichen Umstände in ihrer Gesamtheit und nicht bloss isoliert voneinander zu würdigen. Zu berücksichtigen sind die Tatumstände, das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Verurteilten zulassen (BGE 118 IV 97 E. 2b). Zu den Charaktermerkmalen, die einer günstigen Prognose entgegen-stehen können, gehören etwa Rücksichtslosigkeit, Skrupellosigkeit und Verantwortungslosigkeit. Gegen eine günstige Prognose können auch Mangel an Einsicht und Reue sprechen. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten steht dem Sachrichter ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid auf, wenn der Sachrichter von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn er wesentliche Umstände in Verletzung seines Ermessens falsch gewichtet, vernachlässigt oder ganz ausser Acht gelassen hat (BGE 118 IV 97 E. 2b). 
2.3 Die Vorinstanz hat bei ihrem Entscheid die wesentlichen Elemente berücksichtigt und durch die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten. 
 
Der Beschwerdeführer hatte am 11. November 2002 in Ruswil stark betrunken, mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,19 - 2,71 Gewichtspromille, einen Personenwagen gelenkt. Er wurde deshalb durch Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Sursee vom 14. Februar 2003 wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Wochen verurteilt. Am 2. Januar 2003 beging der Beschwerdeführer die vorliegend inkriminierten Straftaten. Er fuhr mit einem Lieferwagen eine Fussgängerin an, die auf dem Fussgängerstreifen innerorts die Strasse überquerte, und schleifte sie einige Meter weit mit. Ohne anzuhalten fuhr er davon. Dadurch bekundete er nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz ein hohes Mass an Verantwortungslosigkeit (siehe angefochtenes Urteil S. 15 E. 6.3), zumal er, da er nicht anhielt, nicht abklärte, wie schwer die Fussgängerin verletzt war und wie dringend sie ärztliche Hilfe benötigte. Wohl kann eine Unfallflucht unter Umständen auch als Schock- oder Kurzschlussreaktion erklärbar sein. Dies ist indessen beim Beschwerdeführer auszuschliessen, da er in der Folge weder Einsicht noch Reue zeigte, sondern im Gegenteil die Tat bestritt. Das hartnäckige Leugnen der Tat zeugt nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz von Einsichtslosigkeit (siehe angefochtenes Urteil S. 15 E. 6.3), zumal der Beschwerdeführer sich nicht einfach auf das Bestreiten beschränkte, sondern eine unbekannte Drittperson, einen "Jugoslawen", als Täter beschuldigte und sich gleichsam als das Opfer einer Intrige darstellte. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers spricht zudem, dass er nach dem Unfall, der sich nur wenige Wochen nach der Trunkenheitsfahrt mit mehr als 2 Gewichtspromille ereignete, nicht wenigstens seinen Verhaltenspflichten bei Unfall nachkam und sich um die verletzte Fussgängerin kümmerte. 
2.4 Die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs verstösst daher nicht gegen Bundesrecht. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen. 
 
III. Kosten 
 
Der Beschwerdeführer unterliegt in beiden Verfahren und hat daher die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- für beide Verfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Juni 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: