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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 798/05 
 
Urteil vom 8. Juni 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
M.________, 1980, Beschwerdeführer, handelnd durch seine Eltern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 5. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1980 geborene M.________ schloss im Jahr 2002 die Ausbildung zum Primarlehrer ab und unterrichtete zuletzt bis 31. Mai 2004 in dieser Funktion als Stellvertreter in X.________, wobei er gemäss Bericht des Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. September 2004, ab 31. Januar 2004 aufgrund einer diagnostizierten Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) vollständig arbeitsunfähig war. Am 16. August 2004 meldete er sich zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit bei der Invalidenversicherung an, da mittel- bis langfristig die Ausübung des Lehrerberufs aus psychischen Gründen nicht möglich sei. Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 1. April 2005 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da M.________ nicht arbeitsunfähig sei. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einsprachentscheid vom 13. Mai 2005). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. Oktober 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen die Eltern von M.________ sinngemäss, es sei, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für die am 1. August 2004 begonnene dreijährige Schreinerlehre zu übernehmen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 In intertemporalrechtlicher Hinsicht (BGE 131 V 11 Erw. 1 mit Hinweisen) ist festzuhalten, dass mit Blick auf das Datum des Einspracheentscheides (13. Mai 2005) die mit dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 und im Rahmen der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen zu berücksichtigen sind. 
1.2 Die Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf Umschulung (Art. 17 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sind im angefochtenen Entscheid richtig dargelegt. Es betrifft dies neben der besagten gesetzlichen Grundlage die diese konkretisierende Verordnungsbestimmung (Art. 6 IVV in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die von der Praxis unter der Herrschaft des bis Ende 2003 in Kraft gestandenen Rechts entwickelten und, soweit hier von Interesse und geprüft, weiterhin anwendbaren Grundsätze. Letzteres gilt namentlich auch in Bezug auf die für den Umschulungsanspruch in der Regel vorausgesetzte invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von rund 20 % (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 490 Erw. 4.2). Bei diesem Erfordernis bleibt es gleichermassen nach der im Rahmen der 4. IV-Revision erfolgten Streichung des Begriffes "wesentlich" in Art. 17 Abs. 1 IVG (und Art. 6 Abs. 1 IVV; Urteile D. vom 10. November 2005, I 210/05, Erw. 3.3.1 und S. vom 8. Juli 2005, I 18/05, Erw. 2). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Umschulung zum Schreiner. 
2.1 Das kantonale Gericht hat gestützt auf den Bericht des Dr. med. E.________ vom 14. September 2004 erwogen, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine psychische Störung in der Art und Schwere ausgewiesen, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit als Lehrer ganz oder teilweise unzumutbar machen würde; das geforderte Mass an bleibender oder längere Zeit dauernder Erwerbseinbusse von etwa 20 % sei ebenfalls nicht ausgewiesen. Durch Vorkehrungen bei der Stellenwahl könnte die im Bericht des Dr. med. E.________ umschriebene Überlastungssituation vermieden werden. So liesse sich auch die erlebte Verunsicherung angehen, und der Versicherte könne unter solch verbesserten Umständen höchstwahrscheinlich auch sein Selbstvertrauen wiedergewinnen, weshalb der Verwaltungsentscheid rechtens sei. 
2.2 
2.2.1 Bereits in ihrer Einsprache vom 14. April 2005 wiesen die Eltern des Beschwerdeführers darauf hin, Dr. med. E.________ habe in seinem Bericht vom 14. September 2004 fälschlicherweise angegeben, dass die festgestellten funktionellen Einschränkungen keine Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf als Lehrer hätten. Ihre Aussage wird durch das letztinstanzlich eingereichte Schreiben des Dr. med. E.________ vom 2. November 2005 bestätigt, wonach die funktionellen Einschränkungen entgegen seinem Bericht vom 14. September 2004 "volle einschränkende Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf als Lehrer" hätten, was er im Bericht in der Rubrik E unter Punkt 9 bezüglich Prognose der Arbeitsfähigkeit als Lehrer mit "ungünstig" zusammengefasst habe. Entgegen der Vorinstanz kann damit aber nicht schlüssig beurteilt werden, ob sich die psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen im hier massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid (13. Mai 2005; BGE 129 V 169 Erw. 1 mit Hinweis), invalidisierend ausgewirkt haben. Darüber lässt sich auch nichts aus dem vorinstanzlich eingereichten Schreiben des Dr. med. W.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. September 2005 entnehmen, welcher den Versicherten seit Juni 2005 behandelt. Dieser äusserte sich lediglich dahingehend, dass die festgestellte Erkrankung in Form einer depressiven Episode die Zweitausbildung als Schreiner erschwere. In Anbetracht dieser Aktenlage ist eine fachärztliche Abklärung der Frage notwendig, ob der Beschwerdeführer an einem psychischen Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit leidet, wobei insbesondere interessiert, ob der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit als Lehrer unzumutbar macht. 
2.2.2 Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, welche ein entsprechendes Gutachten veranlassen und hernach erneut über den Anspruch auf Umschulung zu befinden haben wird. Bezüglich eines allfälligen psychischen Leidens ist festzuhalten, dass zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert gehören. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 5. Oktober 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 13. Mai 2005 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 8. Juni 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: