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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 951/05 
 
Urteil vom 8. Juni 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Parteien 
A.________, 1973, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn, Mellingerstrasse 2a, 5402 Baden, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. November 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1973 geborene A.________ war seit Januar 1998 in der Firma S.________ AG angestellt, konnte dieser Arbeit aber ab 1. Juli 2000 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen, weshalb ihr die Arbeitgeberfirma die Stelle auf den 30. Juni 2001 kündigte. Am 1. Juni 2001 meldete sich A.________ wegen Nacken-, Schulter-, Rücken- und Beinschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügungen vom 10. Oktober 2003 auf Grund einer 60%igen Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab 1. März 2001 eine halbe Invalidenrente mit entsprechenden Kinder- und einer Ehegattenrente zu. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie nach Prüfung weiterer ärztlicher Stellungnahmen mit Entscheid vom 22. April 2005 ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau unter Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 58 % mit Entscheid vom 8. November 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, es sei ihr rückwirkend ab 21. März 2003 ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % zu bescheinigen und ihr damit eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei ihr rückwirkend ab 21. März 2003 ein Invaliditätsgrad von mindestens 60 % zu bescheinigen und für die Zeit bis 31. Dezember 2003 eine halbe sowie für die Zeit ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle sieht von einer materiellen Stellungnahme ab. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Am 5. März 2007 reicht A.________ einen Bericht des Kantonsspitals Y.________ vom 2. März 2007 nach. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 8. November 2005 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird. Richtig dargelegt hat es auch das Vorgehen bei der Invaliditätsbemessung Erwerbstätiger nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f., 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.) und den nach Massgabe des Invaliditätsgrades zu bestimmenden Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der aktuellen Fassung). 
Beizupflichten ist ferner den vorinstanzlichen Ausführungen über die den ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen im Rahmen der Invaliditätsbemessung zukommende Bedeutung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 und 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen), über die nach der Rechtsprechung bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte zu beachtenden Grundsätze (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) sowie über den im Invalidenversicherungsbereich geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren beanstandet die Beschwerdeführerin die von der Verwaltung verfügte und im Einspracheverfahren bestätigte Zusprache einer halben Invalidenrente nicht mehr ab dem - unbestrittenermassen auf den 1. März 2001 fallenden - Beginn des Rentenanspruchs, sondern anerkennt "die sich auf das MEDAS-Gutachten abstützende Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung und damit den hälftigen Rentenanspruch" für die Zeit bis 20. März 2003 ausdrücklich. Sie macht indessen eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend, welche auf die am 26. Februar 2003 erfolgte Frühgeburt ihres dritten Kindes, das schwer behindert zur Welt kam und bereits in dem der Geburt folgenden Monat, am 20. März 2003, verstarb, zurückzuführen sei. Es stellt sich damit die Frage, ob sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin derart verschlechterte, dass noch innerhalb des vom Einspracheentscheid vom 22. April 2005 erfassten Zeitraumes eine Rentenerhöhung angezeigt gewesen wäre. Da die Leistungszusprache rückwirkend erfolgte, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse durch Zusprache einer abgestuften Rente Rechnung zu tragen. Eine Rentenerhöhung fällt indessen nur in Betracht, wenn die für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. September 2004, I 536/03, E. 5.3.1). 
3.2 Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Abs. 1). Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Satz 1). Laut Art. 88bis Abs. 1 IVV erfolgt die Erhöhung der Renten frühestens: sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (lit. a), bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an (lit. b), falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde (lit. c). 
4. 
4.1 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die nunmehr auch von der Beschwerdeführerin als korrekt anerkannte Gewährung einer halben Invalidenrente ab 1. März 2001 bis im März 2003 unter Annahme einer aus medizinischer Sicht zumutbaren 50%igen Arbeitsunfähigkeit fehlerhaft wäre. Obschon auch diese Zeitspanne vom Streitgegenstand mit erfasst wird, besteht deshalb für das Gericht kein Anlass zu einer diesbezüglich eingehenderen Überprüfung. 
4.2 Die ursprüngliche Rentenzusprache beruht im Wesentlichen auf einem Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) X.________ vom 16. Juni 2003, welchem eine internistische, eine rheumatologische und eine psychosomatische Abklärung zugrunde liegen. Diese Expertise bescheinigt der Beschwerdeführerin gesamthaft eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Ursache für die Beeinträchtigung des Leistungsvermögens nennt sie aus somatischer Sicht ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts (ICD-10 M54.4) mit ausgeprägter muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz bei Adipositas permagna sowie eine Osteomalazie. Weiter liegen unter anderem eine Risikokonstellation für Knochenstoffwechselstörung bei Nebenschilddrüsen-Überfunktion und ein Vitamin-D-Mangel mit sekundärer Knochendichteverminderung sowie eine diskrete Periarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts vor. Das Leistungsvermögen wird indessen nicht primär durch diese Befunde beeinträchtigt, welche nach fachärztlicher Schätzung die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von doch mindestens 70 % erlauben, sondern wird zur Hauptsache durch Beschwerden psychosomatischer Art geprägt. In dieser Hinsicht diagnostizieren die Ärzte der MEDAS eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Hinzu kommt eine depressive Episode, gegenwärtig mittleren Grades, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.0). Unter Berücksichtigung sowohl der physischen wie auch der psychischen Faktoren wird die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leicht bis gelegentlich mittelschwer belastenden Tätigkeit in rückenadaptierten Wechselpositionen aus gesamtmedizinischer Sicht auf 50 % veranschlagt. Konkret bezeichnet das psychosomatische Fachgutachten vom 17. März 2003 einen täglichen Einsatz von vier Stunden als zumutbar, was einer Arbeitsfähigkeit von 50 % entspreche. 
4.3 Die dargelegten medizinischen Diagnosen, welche den ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen und damit der Invaliditätsbemessung zugrunde liegen, lassen erkennen, dass bei der Beschwerdeführerin von Anfang an die psychische Problematik im Vordergrund stand und dieser für die Rentenzusprache ausschlaggebendes Gewicht zukam. Dass der nach einer Frühgeburt schon wenige Wochen später eingetretene Tod des dritten Kindes zu zusätzlichen psychischen Reaktionen geführt hat, ist nachvollziehbar und wird von keiner Seite in Frage gestellt. Zu klären ist indessen, ob daraus gesamthaft auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden kann, welche eine Rentenrevision und damit die Zusprache einer abgestuften Rente (E. 3.1 hievor) rechtfertigt. 
4.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Tod des frühgeborenen dritten Kindes am 20. März 2003 und damit erst nach der vom 17. bis und mit 19. März 2003 dauernden Abklärung in der MEDAS eingetreten ist. Den Gutachtern waren jedoch die Frühgeburt ebenso wie die Behinderung des Mädchens und die Ungewissheit hinsichtlich seiner Überlebensaussichten bekannt, sodass insofern doch schon wesentliche Aspekte des mit dem späteren Ableben des Kindes zusammenhängenden, auf die psychische Situation der Beschwerdeführerin einwirkenden Problemkreises Berücksichtigung finden konnten und in die ärztliche Beurteilung mit einflossen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Einflüsse dieser Ereignisse auf die psychische Befindlichkeit bei der Schätzung der Restarbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2003 nicht ausser acht gelassen wurden. 
4.3.2 Ob sich bei der Beschwerdeführerin - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht - nach dem Tod ihres Kindes eine zusätzlich invalidisierende Depression einstellte, muss angesichts des annähernd zwei Jahre später erstellten Austrittsberichtes der Klinik R.________ vom 10. Januar 2005, an dessen Beweiswert nicht zu zweifeln ist, ernsthaft in Frage gestellt werden. In der ausführlichen Stellungnahme dieser Klinik wird festgehalten, dass anfänglich zwar der Tod des eigenen Kindes stark im Vordergrund stand, mit massivstem Gedankenkreisen, zum Teil auch Vorwürfen, nichts von der Schwangerschaft gewusst zu haben ...; aktuell sei die Trauerreaktion indessen deutlich in den Hintergrund getreten. Dies zeigt, dass der Todesfall zwar zu depressiv gefärbten Stimmungslagen geführt haben mag, diese jedoch nicht in eine konstant anhaltende Depression mündeten, welcher nebst der ohnehin schon in invalidisierendem Ausmass angeschlagenen psychischen Verfassung die Bedeutung eines selbstständigen Krankheitsbildes beizumessen wäre. Die Fachärzte der Klinik R.________ konnten denn auch eine durch die Missbildung und den frühen Tod der Tochter bewirkte Traumatisierung der Beschwerdeführerin lediglich im Sinne einer Vermutung erwähnen, bestätigten sie aber nicht ausdrücklich. 
4.3.3 Vor diesem Hintergrund überzeugen die Darlegungen der Vorinstanz. Sie geht davon aus, dass sich schon die im Hinblick auf die ausgewiesene somatoforme Schmerzstörung im MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2003 attestierte 50 %ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einzig mit der durch die Frühgeburt im Februar 2003 ausgelösten depressiven Episode - vorübergehenden Charakters - erklären lasse. Allein die im Gutachten der Klinik R.________ nunmehr angenommene Dauerhaftigkeit und Schwere der psychischen Problematik, welche durch den frühen Tod der Tochter mit geprägt ist, führt nicht zu einer gesamthaft höheren Beeinträchtigung des Leistungsvermögens. Nachdem alle für den psychischen Zustand ursächlichen Komponenten schon im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsschätzung durch die Ärzte der MEDAS Berücksichtigung fanden, ändert im Ergebnis der Umstand nichts, dass die unter anderem auch durch den Verlust des neugeborenen Kindes ausgelöste Depression zunächst noch als vorübergehend, nunmehr aber als dauerhaft qualifiziert wird. 
4.3.4 Zu einer andern Betrachtungsweise führt auch der an sich zutreffende Hinweis in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht, nebst dem Hausarzt Dr. med. B.________ hätten der behandelnde Psychiater Dr. med. V.________, der Psychiatrische Dienst Q.________ und das Kantonsspital Y.________ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. 
 
Dass zahlreiche belastende psychosoziale und soziokulturelle, damit aber invaliditätsfremde Gesichtspunkte die Beurteilung durch Dr. med. B.________ mit beeinflussen, ist, entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, nicht von der Hand zu weisen. Abgesehen davon handelt es sich bei Dr. med. B.________ um den Hausarzt der Beschwerdeführerin, weshalb auf dessen Meinung nicht vorbehaltlos abgestellt werden kann, wenn, wie hier, ausgewiesene Fachstellen zu abweichenden Ergebnissen gelangen. Dasselbe gilt für den von der Beschwerdeführerin mit längeren Abständen regelmässig aufgesuchten Psychiater Dr. med. V.________, welcher in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2005 zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten bescheinigt, diese aber nur äusserst knapp begründet. Dass er zudem von einer bloss zur Zeit schweren und überdies einer rezidivierenden depressiven Episode spricht, lässt sogar Zweifel an der von der Klinik R.________ angenommenen Dauerhaftigkeit der auf den Verlust des Kindes zurückzuführenden psychischen Beeinträchtigung aufkommen. Die kaum begründeten Berichte des Psychiatrischen Dienstes Q.________ über eine am 17. Februar 2004 durchgeführte einmalige Untersuchung und des Kantonsspitals Y.________ vom 27. April 2004 und 19. Oktober 2005 sind ebenso wenig geeignet, die sich aus den ausführlichen Expertisen der MEDAS und der Klinik R.________ ergebenden Erkenntnisse in Frage zu stellen, wie das nachträglich eingereichte Attest des Kantonsspitals Y.________ vom 2. März 2007, auf dessen prozessuale Zulässigkeit daher nicht weiter einzugehen ist. 
4.4 Liegt somit keine durch den Tod der frühgeborenen Tochter bewirkte Entwicklung vor, die Anlass zu einer Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG geben könnte, bleibt zu prüfen, ob allenfalls der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederholt erwähnte Bluthochdruck eine solche begründen könnte. Nebst dem Hausarzt Dr. med. B.________ erwähnt etwa der Austrittsbericht des Kantonsspitals Y.________ vom 27. April 2004 eine - als essentiell bezeichnete - arterielle Hypertonie. In einem einer Auskunft des Kantonsspitals vom 26. Mai 2004 beigelegten, nicht datierten "Arztbericht für Erwachsene" wird eine therapieresistente arterielle Hypertonie indessen lediglich in der Rubrik "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" angeführt. Das ebenfalls beigelegte Beiblatt zu einem Arztbericht vom 12. März 2004 bezeichnet die Arbeit als Hausfrau ebenso wie eine leichte rückenschonende Tätigkeit beispielsweise in einer Textilwäscherei unter Vorbehalt allfälliger psychosomatisch bedingter, in der Klinik R.________ noch zu prüfender Einschränkungen als möglich. Ansonsten finden sich in den Akten keine Hinweise auf das Leistungsvermögen möglicherweise wesentlich beeinträchtigende Auswirkungen der Hypertonie. Jedenfalls war diese im Zeitpunkt der Arbeitsfähigkeitsschätzung in der Klinik R.________ bekannt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass eine - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht - schon allein dadurch bewirkte Unzumutbarkeit ausserhäuslicher Arbeitstätigkeiten in deren Beurteilung vom 10. Januar 2005 festgehalten worden wäre. Es kann demnach zumindest für die Zeit bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 22. April 2005 auch in somatischer Hinsicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgemacht werden, welche im Sinne einer Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG eine Erhöhung der anerkanntermassen seit 1. März 2001 laufenden halben Rente begründen könnte. 
5. 
5.1 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin sowohl die von der Verwaltung als auch die von der Vorinstanz - mit abweichendem Resultat - vorgenommene Bemessung des Invaliditätsgrades. Zu Recht nicht bestritten wird, dass diese nach der Einkommensvergleichsmethode (vgl. E. 2 Abs. 1 hievor) zu erfolgen hat. Wie das kantonale Gericht richtig festgehalten hat, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs abzustellen (BGE 129 V 222, 128 V 174), welcher unbestrittenermassen auf den 1. März 2001 anzusetzen ist. Nachdem die Voraussetzungen für eine zum 1. März 2003 vorzunehmende Rentenrevision auf Grund der gesundheitlichen Entwicklung nicht gegeben sind (E. 4 hievor), besteht von vornherein kein Anlass für einen auf diesen Zeitpunkt bezogenen neuen Einkommensvergleich, zumal die Beschwerdeführerin zu Recht keine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen ihrer Gesundheitsschädigung geltend macht, welche allenfalls einen Revisionsgrund darstellen würde. An einer Überprüfung des Invaliditätsgrades ab Beginn des Rentenanspruches aber hat die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG, dient doch der Invaliditätsgrad lediglich der Begründung eines Rentenanspruchs und erlangt als solcher keine Rechtskraft. Dementsprechend wird er im Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids denn auch nicht erwähnt. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse lässt sich auch nicht damit begründen, dass der von der Verwaltung ermittelte Invaliditätsgrad von 60 % auf Grund des im Rahmen der 4. IV-Revision geänderten Art. 28 Abs. 1 IVG der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2004 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente vermittelt hätte, wozu der von der Vorinstanz mit 58 % tiefer festgesetzte Invaliditätsgrad nicht genügt. Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, ist ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 von der IV-Stelle nie in rechtsverbindlicher Form zugesichert worden, woran nichts zu ändern vermag, dass sie im Einspracheentscheid vom 22. April 2005 noch den Erlass einer neuen Rentenverfügung für die Zeit ab 1. Januar 2004 in Aussicht stellte. 
5.2 Soweit die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf eine Änderung des Invaliditätsgrades abzielen, kann somit darauf nicht weiter eingegangen werden. 
6. 
Weil es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ging, fallen keine Verfahrenskosten an (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 8. Juni 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.