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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_118/2009 
 
Urteil vom 8. Juni 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Corboz, 
Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni. 
 
Gegenstand 
Auftrag; Honorar; Aktivlegitimation, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. Januar 2009. 
 
In Erwägung, 
dass A.________ (Beschwerdeführerin) mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Oktober 2007 verurteilt wurde, der X.Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) den Betrag von Fr. 37'377.15 zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juni 2002 zu bezahlen; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil und Beschluss vom 29. Januar 2009 die erstinstanzliche Gerichtsgebühr herabsetzte und die gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 4. Oktober 2007 erhobene Berufung der Beschwerdeführerin im Übrigen abwies, soweit es auf sie eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 6. März 2009 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2009 mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten zu wollen und dabei die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung der Forderungsklage beantragte; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG); 
dass der Einwand der Beschwerdeführerin unbeachtlich ist, sie habe den Vertrag mit der "X.Z.________ AG" abgeschlossen und nicht mit der "X.Y.________ AG", weshalb die Beschwerdegegnerin "vorliegendenfalls gar nicht passiv legitimiert" (recte: aktivlegitimiert) sei, da sie diese Tatsachenbehauptung erstmals vor Bundesgericht vorträgt, was nicht zulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG); 
dass der Einwand im Übrigen ohnehin nicht verfangen würde, da die Beschwerdegegnerin gemäss Handelsregisterauszug zunächst als "X.Z.________ AG" firmierte und die spätere Firmenänderung keine Auswirkungen auf die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin zeitigt; 
dass die Rüge der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) zunächst nach § 281 ZPO/ZH mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde dem Kassationsgericht hätte vorgetragen werden können, weshalb diese Rüge mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 75 Abs. 1 BGG) von vornherein ausser Betracht bleiben muss; 
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen zur Begründung ihrer Willkürrüge lediglich in pauschaler Weise geltend macht, die Vorinstanz habe es sich zu einfach gemacht, "die wohl begründeten Ausführungen meines Rechtsvertreters als unsubstantiiert zu bezeichnen - und das stets wiederkehrend", womit keine Willkür aufgezeigt wird; 
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren unter Berufung auf das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB) vorbringt, der beigezogene Experte habe sich aus unerfindlichen Gründen von Anfang an gegen ihre Interessen "eingeschossen", was ihn als befangen erscheinen lasse, jedoch mit keinem Wort auf die Erwägung der Vorinstanz eingeht, wonach die Beschwerdeführerin zunächst keine Einwände gegen den vorgesehenen Experten erhoben habe, weshalb auch ihre nachträgliche Unterstellung, infolge der geografischen Nähe des Experten zur Beschwerdegegnerin sei von dessen Parteilichkeit auszugehen, so haltlos wie unbegründet und verspätet sei; 
dass auf dieses Vorbringen mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten ist; 
dass die Beschwerdeführerin in ihren weiteren Ausführungen lediglich ihre eigene Sicht der tatsächlichen Abläufe darlegt, ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und dabei appellatorische Kritik am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt übt oder diesen erweitert, ohne rechtsgenügend darzutun, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass aus diesen Gründen die Beschwerde in Anwendung von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Juni 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann