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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_252/2009 
 
Urteil vom 8. Juni 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________ GmbH, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Andrea Degginger. 
 
Gegenstand 
Sukzessivlieferungskaufvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Glarus vom 17. April 2009. 
 
In Erwägung, 
dass das Kantonsgericht Glarus mit Urteil vom 8. Juli 2008 die Aberkennungsklage der Beschwerdeführerin abwies und auf deren Widerklage nicht eintrat; 
dass das Obergericht des Kantons Glarus die gegen dieses Urteil erhobene Berufung der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 17. April 2009 abwies, soweit es auf sie eintrat, und das Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Juli 2008 vollumfänglich bestätigte; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 22. Mai 2009 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 17. April 2009 mit "Berufung" anzufechten; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2009 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Juni 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin