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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_443/2010 
 
Urteil vom 8. Juni 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Steuerverwaltung. 
 
Gegenstand 
Verrechnungssteuer (unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 20. April 2010. 
 
Erwägungen: 
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Verrechnungssteuer ersuchte die X.________ AG um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Der Instruktionsrichter der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts wies das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 20. April 2010 ab, wobei er der Betroffenen die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses abnahm und in Aussicht stellte, sie nach Eintritt der Rechtskraft dieser Zwischenverfügung neu anzusetzen. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Mai 2010 beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und ihr entweder die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren oder den Kostenvorschuss auf ein vernünftiges Mass herabzusetzen. 
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren sowie deren Begründung zu enthalten. Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art 95 BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sie muss sich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids beziehen, die ausschlaggebend für dessen Ergebnis sind. 
 
Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf die konstante Rechtsprechung festgehalten, dass juristischen Personen, abgesehen von Ausnahmefällen, kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zustehe, wobei vorliegend keine dieser Ausnahmen gegeben sei, weil die Beschwerdeführerin weder dargelegt und bewiesen habe, dass ihr einziges Aktivum im Streit liege, noch dass die an ihr wirtschaftlich Berechtigten mittellos seien. Die Beschwerdeführerin trägt vor Bundesgericht vor, dass sie nicht über die nötigen Mittel zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 20'000.-- verfüge, sodass sie im Endeffekt mangels gerichtlicher Überprüfung der streitigen Forderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 228'975.45) den Konkurs anmelden müsste; dies stelle einen Verstoss gegen Art. 29a BV dar. Diese Beschwerdebegründung geht an den massgeblichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts vorbei; mit keinem Wort wird auf die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Besonderheiten betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an juristische Personen eingegangen; zudem unterlässt es die Beschwerdeführerin, sich mit dem Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts zu befassen, sie habe diesbezüglich keine dienlichen Angaben gemacht. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Juni 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller