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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_288/2012 
 
Urteil vom 8. Juni 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2012. 
In Erwägung, 
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2012 betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente erhoben hat, 
dass mit Verfügung vom 25. April 2012 das Gesuch der A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist, 
dass die Vorinstanz dem Gutachten des Dr. med. und der Frau med. pract. B.________ vom 5. Juli 2010 Beweiskraft beigemessen hat und gestützt darauf (implizite) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie im erwerblichen Bereich eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % und im Aufgabenbereich eine solche von 100 % festgestellt hat, 
dass das Gutachten des Dr. med. und der Frau med. pract. B.________ vom 5. Juli 2010 den Anforderungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) genügt, zumal eine abweichende Einschätzung anderer - insbesondere behandelnder - Ärzte nicht zwingend dagegen spricht (BGE 125 V 351 E. 3b/bb und cc S. 353) und das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte im Ermessensspielraum der Gutachter liegt (Urteile 9C_762/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3.1; 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1), 
dass sich das kantonale Gericht im Rahmen freier Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) nachvollziehbar mit den massgebenden Akten auseinandergesetzt hat und die Beschwerdeführerin auf weiten Strecken lediglich die medizinischen Unterlagen abweichend würdigt und daraus andere Schlüsse zieht, was nicht genügt (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]), 
dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit weder auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhen, noch offensichtlich unrichtig, geschweige denn rechtsmissbräuchlich oder willkürlich sind (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164, 9C_204/2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass die Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird und nach dem Gesagten das kantonale Gericht die Aufhebung der Rente zu Recht bestätigt hat, 
dass die Vorinstanz mit Bezug auf die unentgeltliche Prozessführung (Art. 61 lit. f ATSG; Art. 29 Abs. 3 BV) monatliche Rückstellungen von Fr. 120.- für Zahnarztkosten berücksichtigt und überdies festgestellt hat, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis, dass sie die Schulden für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 tatsächlich abtrage, nicht erbringen können, 
dass die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung von höheren Ratenzahlungen an den Zahnarzt nicht weiter begründet und auch nicht darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung betreffend die (Nicht-)Abtragung der Steuerschulden 2009 offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen soll (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), weshalb darauf nicht einzugehen ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass sich die prozessuale Bedürftigkeit der rechtsuchenden Person grundsätzlich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, mithin am 23. Mai 2011, beurteilt (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; FamPra.ch 2006 S. 453, 5P.433/2005 E. 3.3; Urteil 8C_665/2011 vom 26. Januar 2012 E. 8.1) und bis zum Eintritt veränderter finanzieller Verhältnisse ab 1. Januar 2012 (Pensionierung des Ehemannes, BVG-Rentenpfändung, neue Ausstände) mit monatlich knapp Fr. 600.- ein hinreichender Überschuss für die Begleichung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten resultiert, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 8. Juni 2012 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann