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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_458/2012 
 
Urteil vom 8. Juni 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke. 
 
Verfahrensbeteiligte 
E.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 15. Mai 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2012, mit welchem die vorinstanzliche Beschwerde betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG teilweise gutgeheissen und die Schadenersatzforderung von Fr. 72'340.60 auf Fr. 36'170.30 reduziert wurde, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass aus Begründung ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452) 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diese gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht erfüllt, da ihr keine genügende inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend seine Organstellung und sein diesbezügliches Verschulden zu entnehmen ist, 
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend (unhaltbar, willkürlich) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, sondern sich seine Ausführungen - soweit überhaupt rechtserheblich - vielmehr in appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung, insbesondere zur finanziellen Lage der konkursiten Gesellschaft, erschöpfen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246), was im Rahmen von Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht ausreicht (vgl. Urteile 9C_706/2011 vom 26. September 2011 und 9C_366/2011 vom 31. Mai 2011), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 8. Juni 2012 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein Franke