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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1130/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Juni 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Hemmeler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Verfahrens; Kosten und Entschädigung (Drohungen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Oktober 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB). Es ging um einen Vorfall vor einem Club in Wohlen in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2013, bei welchem er bei einer Eintrittsverweigerung mit dem Türsteher A.________ in eine körperliche und verbale Auseinandersetzung geriet. 
 
 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte ihn vom 11. Februar 2013 bis 9. Mai 2013 u.a. wegen Ausführungsgefahr in Untersuchungshaft. 
 
 A.________ reichte am 28. Januar 2014 eine Desinteresseerklärung betreffend die fraglichen Antragsdelikte ein. 
 
 Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stellte am 16. Juli 2014 das Strafverfahren ein. Mit dem Desinteresse seien die Prozessvoraussetzungen nicht mehr erfüllt und das Strafverfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen. Sie auferlegte X.________ die Verfahrenskosten von Fr. 7'308.20 (Dispositiv Ziff. 4) und richtete ihm keine Entschädigung und keine Genugtuung aus (Ziff. 5). 
 
B.  
 
 X.________ beantragte mit Beschwerde vor dem Obergericht des Kantons Aargau, Ziff. 4 und 5 der Einstellungsverfügung aufzuheben, die Verfahrenskosten von Fr. 7'308.20 auf die Staatskasse zu nehmen und ihm eine Entschädigung in der Höhe der vom Verteidiger eingereichten Kostennote von Fr. 11'741.75 zuzusprechen. Das Obergericht wies die Beschwerde am 8. Oktober 2014 ab. 
 
C.  
 
 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, in Gutheissung der Beschwerde die Ziff. 4 und 5 der Einstellungsverfügung aufzuheben, die Verfahrenskosten von Fr. 7'308.20 auf die Staatskasse zu nehmen und ihm eine Entschädigung in der Höhe der vom Verteidiger eingereichten Kostennote von Fr. 11'741.75 für die Ausübung der Verfahrensrechte zuzusprechen. Eventualiter sie die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beschwerdegegenstand ist der vorinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf den Antrag, die Ziff. 4 und 5 der Einstellungsverfügung aufzuheben, ist nicht einzutreten.  
 
1.2. Die StPO regelt Kosten und Entschädigungen. Entsprechend ist die Beschwerde in Strafsachen gegeben (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.1; 139 IV 206 E. 1).  
 
1.3. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Vor Bundesgericht gilt somit das Rügeprinzip, und zwar nicht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG (unten E. 2.2), sondern auch unter dem Titel der "Rechtsanwendung von Amtes wegen" (Art. 106 Abs. 1 BGG), denn es prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (Urteil 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.2 [in BGE 140 IV 213 nicht publizierte Erwägung]; BGE 134 II 244 E. 2.1).  
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer macht eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG geltend. 
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, nach der Vorinstanz habe er vor Ort gesagt, dass er zu ihm (A.________) nach Hause komme und seine Familie umbringe, wobei er zugebe, dass er diese Drohungen nicht vor Ort, sondern erst später im Spital in Anwesenheit der Polizei ausgesprochen habe. Die Vorinstanz unterlasse es gänzlich, Ausführungen dazu zu machen, in welchem physischen und psychischen Zustand er sich befunden habe, weshalb und durch wen die Polizei alarmiert wurde und unter welchen Umständen er im Spital die Drohung geäussert haben solle.  
 
 Der Sachverhalt sei wie folgt festzustellen: Er (der Beschwerdeführer) habe die Polizei alarmiert, um sich vor Angriffen auf seine Person zu schützen. Er sei "auch durch" A.________ mit einem Tritt ins Gesicht massiv verletzt worden. Im Kantonsspital sei ihm mitgeteilt worden, dass er inhaftiert werde, während die übrigen Beteiligten unbehelligt blieben. Die Vorinstanz lasse ausser acht, dass er rechtswidrig in Untersuchungshaft war. Deshalb seien ihm erhebliche Kosten erwachsen, welche von der Staatskasse zu entschädigen seien. 
 
 Die Vorinstanz stelle aktenwidrig fest, die fraglichen Drohungen seien ursächlich für das Entstehen der Verfahrenskosten gewesen. In der Eröffnungsverfügung, dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts und im staatsanwaltschaftlichen Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sei vorgebracht worden, der dringende Tatverdacht beziehe sich auf die Tatbestände der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung und Drohung. Die Vorinstanz setze sich mit seiner Argumentation nicht auseinander und verletze damit das rechtliche Gehör. Die Kostenauflage sei ausgeschlossen, wenn das Verfahren in Bezug auf drei Tatbestände geführt wurde, aber nur mit einem Tatbestand, den er bestreite, begründet werden könne. 
 
 Die Vorinstanz führe zwar in einer Eventualbegründung an, auch Beschimpfung und Tätlichkeit, respektive einfache Körperverletzung stellten widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen im Sinne von Art. 28 ZGB dar, so dass die Kostenauflage und die Verweigerung der Entschädigung auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden seien. Worin die Vorinstanz aber eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB erblicken wolle, welche die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO und die Verweigerung der Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO rechtfertigen würden, ergebe sich aus dem Urteil nicht. Das verletze die Begründungspflicht. 
 
 Äusserungen, die er später im Spital "mit einem gerade erlittenen Schleudertrauma und unter starken Schmerzen als Reaktion auf die Mitteilung der Polizisten, er würde inhaftiert, getätigt hat, können sodann nicht als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen im Sinne von Art. 28 ZGB qualifiziert werden" (Beschwerde S. 10). Bezüglich der einfachen Körperverletzung sei kein vorwerfbares Verhalten ersichtlich. Das Verfahren hätte auch ohne Desinteresseerklärung mangels Tatverdachts eingestellt werden müssen. 
 
2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8).  
 
2.2.1. Der Beschwerdeführer anerkennt jedenfalls im Ergebnis, dass er im Spital in Anwesenheit der Polizei die Drohungen ausgestossen hat (oben E. 2.1, letzter Absatz; Urteil S. 5). Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist weder dargetan noch ersichtlich.  
 
2.2.2. Weiter bezieht sich die Vorinstanz auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, "dass der Hauptpunkt des Strafverfahrens die fraglichen Drohungen gewesen seien, was auch zur Annahme des Haftgrundes gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO geführt habe. Eine Aufsplittung der Kosten auf die einzelnen Tatbestände sei nicht möglich. Die kausale Kostenverursachung sei über die fraglichen Drohungen entstanden" (Urteil S. 5, E. 4.2).  
 
 Die Vorinstanz schliesst sich dieser Ansicht an. Die fraglichen Drohungen seien ursächlich gewesen. Lediglich wegen einer Beschimpfung und Tätlichkeit respektive einfacher Körperverletzung wäre der Aufwand nicht generiert worden (Urteil S. 6). Alle diese Vorwürfe betreffen dieselbe Auseinandersetzung (oben Bst. A). Auch in diesem Punkt ist eine willkürliche Würdigung nicht ersichtlich. 
 
2.2.3. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts zu entnehmen ist, dass dieses "aufgrund der Aussagen [von A.________] und der Tatsache, dass [der Beschwerdeführer] mehrfach einschlägig vorbestraft sei, überzeugt gewesen ist, dass die Drohungen von Seiten [des Beschwerdeführers] stattgefunden haben und die Gefahr bestehe, dass er diese Drohungen in die Tat umsetzen würde, wenn er die Gelegenheit dazu hätte" (Beschwerde S. 10).  
 
 Das Zwangsmassnahmengericht hielt in dieser Verfügung vom 11. Februar 2013 fest, der Beschwerdeführer sei mehrfach einschlägig vorbestraft wegen gravierender Gewaltdelikte und erst am 8. Februar 2013 aus der Haft entlassen worden (er hatte seine Freundin tätlich angegriffen). Kaum 12 Stunden später sei er wieder in eine handgreifliche Auseinandersetzung verwickelt gewesen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei eine Wiederholungsgefahr von Gewaltdelikten sehr wahrscheinlich (kantonale Akten, act. 104 ff., insbe. E. 3.3.5). 
 
 Dass der Beschwerdeführer diese Drohungen ("dass er zu ihm nach Hause komme und seine Familie umbringe"; Urteil S. 4, E. 3.1) nicht vor Ort, sondern erst im Spital gemacht haben will, ändert nichts Wesentliches, und zwar umso weniger als er im Spital nicht mehr unter dem unmittelbaren Eindruck der tätlichen und verbalen Auseinandersetzung stand. Dass die Strafbehörden die massiven Todesdrohungen gegen die Familie - auch angesichts einschlägiger Vorstrafen - ernst nehmen mussten, liegt ebenso auf der Hand wie die Tatsache, dass sie den "Hauptpunkt des Strafverfahrens" (oben E. 2.2.2) bildeten. 
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt namentlich eine Verletzung von Art. 426 und 429 bzw. 430 StPO. 
 
3.1. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, "wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat" (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm (insbesondere im Sinne von Art. 41 OR oder Art. 28 ZGB) klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat (Urteil 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2). Unter denselben Voraussetzungen können ihr auch die Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte und die erlittenen wirtschaftlichen Einbussen sowie die Genugtuung für erstandene Haft ganz oder teilweise verweigert werden (Art. 429 Abs. 1 lit. a - c i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO; ausführlich Urteil 6B_499/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1).  
 
 Eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich auf Art. 28 ZGB stützen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt. Darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört. Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (Urteil 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2). 
 
3.2. Die Drohung des Beschwerdeführers, "dass er zu ihm nach Hause komme und seine Familie umbringe", ist eine massive Todesdrohung. In der Einstellungsverfügung vom 16. Juli 2014 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gegen A.________ massive Drohungen ausgesprochen und diese in Anwesenheit der Polizei wiederholt. Er verängstigte A.________. Dieser sorgte sich um sein eigenes Leben und um das Wohlbefinden seiner Familie (act. 897).  
 
 Es verletzt kein Bundesrecht, die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Verweigerung einer Entschädigung mit diesen Drohungen zu begründen. Eine Ausscheidung der Kosten (vgl. Urteil 6B_523/2013 vom 10. September 2013 E. 2.2) war unter diesen Voraussetzungen (oben E. 2.2.2) nicht geboten. 
 
3.3. Die vorinstanzliche Annahme im Eventualstandpunkt, die anderen Verhaltensweisen (Beschimpfung und Tätlichkeit respektive einfache Körperverletzung) seien ebenfalls persönlichkeitsverletzend (Urteil S. 6), ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bleibt indessen die Hauptbegründung bestehen (oben E. 3.2), ist auf die Anfechtung der Eventualbegründung nicht mehr einzutreten (vgl. Urteil 6B_1137/2014 vom 19. Mai 2015 E. 3.2.2).  
 
3.4. Auch die weiteren Vorbringen sind unbegründet.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer bringt zur "Entschädigung in der Höhe der vom Verteidiger eingereichten Kostennote von Fr. 11'741.75" vor, diese sei ihm "für die Ausübung der Verfahrensrechte zuzusprechen" (oben Bst. C). Das nicht substanziierte Vorbringen genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht und erweist sich als nicht nachvollziehbar, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Auch aus diesem Grund (sowie oben E. 3.2) ist nicht zu prüfen, in welchem Umfang der Aufwand gegebenenfalls zu entschädigen wäre (vgl. Urteil 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.2).  
 
3.4.2. Der Beschwerdeführer behauptet, die Haft sei rechtswidrig gewesen (oben E. 2.1, zweiter Absatz). Dem Urteil ist indessen nichts zu einer rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahme zu entnehmen, und der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er hätte eine Haftentschädigung beantragt (Art. 431 StPO; vgl. zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil 6B_385/2014 vom 23. April 2015 E. 3).  
 
 In der Einstellungsverfügung vom 16. Juli 2014 wird zudem ausgeführt, die Inhaftierung sei rechtmässig erfolgt. Im vorliegenden Verfahren ST.2013.461 erfolge lediglich eine teilweise Einstellung. Dieses Verfahren werde wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, Gewalt und Drohung gegen Beamte, SVG-Widerhandlungen, Beschimpfung, Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung etc. weitergeführt und mit dem Strafverfahren ST.2014.1293 vereinigt (Dispositiv Ziff. 2). Über die ausgestandene Untersuchungshaft sei im übrigen Verfahren, in welchem Anklage erhoben wird, zu befinden (Dispositiv Ziff. 3 sowie act. 896 und 897). Diese Entscheidung war offenbar nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
4.  
 
 Aufgrund der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO) ist die Vorinstanz gehalten, ihr Urteil zu begründen. Sie muss aber nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK verpflichtet die Gerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Bestimmung kann nicht so verstanden werden, dass sie eine detaillierte Antwort auf jedes Argument erfordert ("ne peut pas se comprendre comme exigeant une réponse détaillée à chaque argument"; Urteil des EGMR in Sachen  Pedro Ramos gegen Schweiz vom 14. Oktober 2010, Req. 10111/06, Ziff. 39; ferner BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2).  
 
 Diesen Anforderungen genügt die (in tatsächlicher Hinsicht etwas knapp ausgefallene) vorinstanzliche Urteilsbegründung. 
 
5.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juni 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw