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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_198/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Juni 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Starkl, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz, 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Einkommensvergleich), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 13. Januar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1956 geborene, als Hebamme tätige A.________ zog sich anlässlich der Mithilfe bei einer Geburt am 17. August 2011 ein Rotationstrauma am rechten Handgelenk zu und litt seither an Handgelenksschmerzen. Sie meldete sich am 30. März 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit) an. Die IV-Stelle Schwyz gewährte Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten, in deren Rahmen am 6. Juni 2013 ein Abklärungsgespräch stattfand. Mit Schlussbericht vom 5. November 2013 beendete die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen, weil sich A.________ nicht in der Lage sah, einer Arbeit nachzugehen. Nach Einholung eines interdisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Interlaken Unterseen GmbH vom 22. September 2014 sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 27. Mai 2015 für den Zeitraum ab 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 eine ganze Rente zu. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 13. Januar 2016 insoweit gut, als es in Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2015 festhielt, A.________ habe bis 31. Mai 2013 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Juni 2013 auf eine Viertelsrente. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihr in Abänderung des angefochtenen Entscheids vom 13. Januar 2016 ab 1. September 2012 eine ganze und ab 1. Juni 2013 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und - im Rahmen der dargelegten Kognition - zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie der Versicherten für die Zeit ab 1. Juni 2013 keine höhere als eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach.  
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie in einer leidensangepassten Tätigkeit, welche die rechte Hand bzw. den rechten Vorderarm kaum beansprucht, seit 1. März 2013 zu 100 % arbeitsfähig ist, wie dies der Verfügung der IV-Stelle und dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde liegt. Ebenfalls nicht mehr strittig ist der Zeitpunkt der Rentenreduktion. Bestritten sind indes die Ermittlung des Invaliditätsgrades und dabei namentlich das dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte Invalideneinkommen. 
 
2.2. Die hiefür massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. Januar 2016 zutreffend dargelegt worden. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG). Richtig sind auch die Ausführungen zur Aufgabe der Ärztin oder des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Das trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) hat die Vorinstanz anhand der Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2012, Privater Sektor, Tabelle TA1, Ziff. 86-88 "Gesundheits- und Sozialwesen", Kompetenzniveau 2, Frauen, ermittelt. Umgerechnet auf die im Jahr 2012 betriebsübliche Arbeitszeit im Gesundheitswesen von 41,5 Stunden pro Woche sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % ging das kantonale Gericht von einem jährlichen Invalideneinkommen von Fr. 50'636.64 aus.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin lässt - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - im Wesentlichen vorbringen, es sei bei den Tabellenlöhnen nicht auf den Bereich "Gesundheits- und Sozialwesen", sondern auf das "Total Privater Sektor" und dort nicht auf das Kompetenzniveau 2, sondern auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen.  
 
3.3. Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Kompetenzniveau 1, 2, 3 oder 4), ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Die sich in diesem Zusammenhang vorgängig stellende Frage, über welche erwerbsrelevanten Fertigkeiten und Kenntnisse eine versicherte Person verfügt, ist demgegenüber tatsächlicher Natur. Der darauf basierende Umgang mit den Zahlen in der massgeblichen LSE-Tabelle beschlägt ebenfalls eine Frage des Sachverhalts (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). An eine vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist das Bundesgericht (soweit hier von Interesse) nur dann nicht gebunden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.4. Wie das kantonale Gericht erwogen hat, arbeitete die Beschwerdeführerin jahrelang in ihrem erlernten Beruf als Hebamme. Die Hebammentätigkeit im Gebärsaal ist ihr unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar, da sie bei der Mitwirkung an einer Geburt die rechte Hand bzw. den rechten Vorderarm erheblich beanspruchen würde. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz auf den Bereich "Gesundheits- und Sozialwesen" abgestellt, nachdem die Versicherte gemäss Aktenlage eine Tätigkeit als beratende Hebamme aufgenommen habe. Dies entspricht denn auch den Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten vom 22. September 2014. Dort wurde zwar die Tätigkeit als Hebamme im Gebärsaal als nicht mehr zumutbar erachtet, hingegen bei den angepassten Verweistätigkeiten darauf hingewiesen, die Versicherte habe bereits begonnen, Geburtsvorbereitungskurse zu geben und könne das bis anhin reduzierte Pensum in verschiedenen Geburtskliniken auf 100 % erhöhen. Ihr seien jedoch auch weitere Tätigkeiten im medizinischen Bereich möglich und zumutbar. So habe die Versicherte verschiedene Angebote erhalten, in Privatpraxen von Gynäkologen als Hebamme zu arbeiten bzw. dort bei der Mithilfe in der Sprechstunde als Arbeitskraft tätig zu sein. Schliesslich wäre gemäss Gutachten auch eine Tätigkeit in einem Spital in der Geburtsabteilung oder als Oberschwester denkbar. Die Versicherte verfüge über sehr viele Ressourcen und soziale Grundfertigkeiten, sodass sie per sofort eingesetzt werden könnte. Die erneut vorgetragenen Einwände der Beschwerdeführerin gegen das Abstellen auf den Bereich "Gesundheits- und Sozialwesen" vermögen somit keine Bundesrechtswidrigkeit oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Auch die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Versicherte könne mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Tätigkeit ausüben, welche im Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/ Sicherheitsdienst/Fahrdienst), einzuordnen sei, kann im Rahmen der bundesgerichtlichen Kognition jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden. Dank der Berufs- und Fachkenntnisse der Beschwerdeführerin im Gesundheitswesen kommt eine Tätigkeit in diesem Kompetenzniveau eher in Frage als eine Tätigkeit im Kompetenzniveau 1, welches sich auf einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art bezieht. In Anbetracht des Pausenbedarfs sowie der raschen Ermüdbarkeit hat die Vorinstanz sodann zu Recht einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 20 % gewährt, was nicht beanstandet wird.  
 
3.5. Zusammenfassend ergibt die Gegenüberstellung des Invalideneinkommens in einer adaptierten Tätigkeit in der Höhe von Fr. 50'636.65 mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 94'998.15 einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 47 %. Daran nichts zu ändern vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, es handle sich bei den Vergleichseinkommen um die Zahlen für das Jahr 2012 anstatt 2013. Da sich beide Einkommen auf den Bereich Gesundheitswesen beziehen, wäre die Anpassung an die Lohnentwicklung im Jahr 2013 in gleicher Weise vorzunehmen, weshalb sich am aus der Gegenüberstellung errechneten Invaliditätsgrad nichts ändern würde. Beim angefochtenen Entscheid hat es somit sein Bewenden.  
 
4.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Juni 2016 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch