Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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4A_276/2017
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Urteil vom 8. Juni 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG in Liquidation,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Ulrich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietrecht,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des
Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
vom 13. April 2017.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2017 am Obergericht des Kantons Zug Beschwerde einreichten und unter anderem die Aufhebung des Beschlusses der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht vom 8. März 2017 im Verfahren SB 45 17 verlangten;
dass das Obergericht erwog, dass die Beschwerdeführer in jenem Verfahren nicht als Parteien beteiligt gewesen seien, weshalb sie durch den fraglichen Beschluss offensichtlich nicht beschwert seien und ihnen folglich die Legitimation fehle, diesen anzufechten;
dass das Obergericht mit Präsidialverfügung vom 13. April 2017 daher auf die Beschwerde nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführer dagegen mit der vom 16. Mai 2017 datierten Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhoben;
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer darin Anträge stellen und Rügen erheben, die über den Gegenstand der obergerichtlichen Präsidialverfügung vom 13. April 2017 hinausgehen;
dass soweit die Beschwerdeführer den Entscheid der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht kritisieren, darauf von vornherein nicht einzutreten ist, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass sich die Beschwerdeführer vor Bundesgericht sinngemäss darauf berufen, dass die D.________ AG als Mieterin den Beschwerdeführern am 30. Juli 2016 alle "Klagerechte" abgetreten habe und sie daher "Mieter, Zedenten, Zessionare, Klägerschaft, Beschwerdeführer" seien;
dass sich die Beschwerdeführer damit auf tatsächliche Elemente stützen, die im vorinstanzlichen Sachverhalt nicht festgestellt wurden, wobei die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen offensichtlich nicht erfüllen, sodass darauf nicht abgestellt werden kann;
dass die weitschweifige Eingabe der Beschwerdeführer auch im Weiteren die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem sie darin in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge darlegen und eine Verletzung einer Vielzahl von Rechtsnormen aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten beklagen, ohne aber auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz ihre Rechte verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind, unter solidarischer Haftbarkeit ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );
dass dem Beschwerdegegner, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger