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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_4/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Juni 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, 
vom 24. November 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Urteil vom 17. August 2016 wies das Bezirksgericht Zürich das Gesuch der A.________ AG um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2015) für Fr. 755.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 16. August 2015, Fr. 125.-- Mahngebühren, Fr. 71.60 Betreibungskosten und Fr. 190.-- Prozessentschädigung ab. 
 
B.   
Mit auf den 29. Oktober 2014 datierter Eingabe (Datum Poststempel: 9. September 2016, eingegangen am 12. September 2016) erhob die A.________ AG dagegen eine Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf diese mit Beschluss vom 24. November 2016 nicht ein, mit der Begründung diese sei verspätet. 
 
C.   
Gegen den obergerichtlichen Beschluss gelangt die A.________ AG mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 20. Januar 2017 an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur materiellen Prüfung. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über eine vermögensrechtliche Schuldbetreibungs- und Konkurssache entschieden hat (Art. 113, Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 114 i.V.m. Art. 75 und Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG). Der Streitwert erreicht Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 115 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.   
Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Will die Beschwerdeführerin die Verletzung des Willkürverbots geltend machen, reicht es sodann nicht aus, wenn sie die Lage aus ihrer eigenen Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss sie im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die Beschwerdeführerin mit einer den genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2 S. 334; 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis). 
 
3.   
Das Obergericht hat seinen Nichteintretensbeschluss unter Berufung auf die Sendungsinformationen der Post damit begründet, dass das erstinstanzliche Urteil der Beschwerdeführerin am 29. August 2016 zugestellt worden sei, womit die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO am Donnerstag, 8. September 2016 abgelaufen sei und die am 9. September 2016 der Post übergebene Beschwerde verspätet sei. Auf den Sendungsinformationen der Post zum per Gerichtsurkunde zugestellten erstinstanzlichen Urteil wird als Empfangsperson " C.________ " sowie unter Beziehung "Bevollmächtigter" dokumentiert. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass Rechtsanwältin C.________ nicht nur das im Zentrum stehende Urteil des Bezirksgerichts vom 17. August 2016, sondern im obergerichtlichen Verfahren auch die Verfügung vom 29. September 2016 betreffend Leistung des Vorschusses für die Gerichtskosten und den Beschluss vom 24. November 2016 entgegengenommen hat. 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, dass es sich bei Rechtsanwältin C.________ nicht um eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin gehandelt habe, andererseits behauptet sie, dass diese entgegen der Zustellbescheinigung der Post nicht im Besitz einer Vollmacht zur Entgegennahme von Postsendungen an die Beschwerdeführerin gewesen sei. Das erstinstanzliche Urteil vom 17. August 2016 sei der Beschwerdeführerin folglich nicht wie von der Vorinstanz behauptet am 29. August 2016 zugestellt worden, sondern erst am 30. August 2016, als Rechtsanwältin C.________ das Urteil der Beschwerdeführerin übergeben habe. Folglich sei die Beschwerdefrist eingehalten worden und stelle der angefochtene Nichteintretensentscheid namentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Rechtsweggarantie dar. 
 
5.   
Mit diesen - den an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gestellten Anforderungen nicht genügenden - Ausführungen lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass sie sich im erstinstanzlichen Verfahren durch D.________ und im zweitinstanzlichen Verfahren durch E.________, beide Mitarbeiter des Treuhand- und Beratungsunternehmens F.________ AG (heute firmierend als G.________ AG), hat vertreten lassen (Vollmachten betreffend Vertretung ausserhalb des Monopolbereichs für Rechtsanwälte vom 24. November 2014 bzw. 25. August 2016). Wann die Beschwerdeführerin das Urteil erstmals zu Gesicht bekommen hat, ist angesichts der im kantonalen Rechtsöffnungsverfahren erfolgten Delegation der Prozessführung an externe Berater nicht relevant. Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung (Art. 137 ZPO). Es ist vorliegend erstellt, dass das erstinstanzliche Urteil vom 29. August 2016 nicht von D.________, sondern von C.________ - angestellte Rechtsanwältin in der an der gleichen Adresse wie die F.________ AG domizilierten Anwaltskanzlei H.________ AG - entgegengenommen wurde. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar pauschal das Fehlen einer Vollmacht von Rechtsanwältin C.________ zur Entgegennahme des an D.________ nebst der Domiziladresse der F.________ AG adressierten erstinstanzlichen Urteils. S ie legt damit jedoch in keiner Weise dar, dass und inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie gestützt auf die Zustellbescheinigung der Post vom gegenteiligen Sachverhalt ausgegangen ist. 
Dass es ausgehend von dem vorinstanzlich zugrundegelegten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht willkürlich gewesen wäre, von der Gültigkeit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an eine im gleichen Lokal für eine andere Arbeitgeberin tätige Dritte auszugehen, die vom Vertreter der Prozesspartei bzw. dessen Arbeitgeberin zur Entgegennahme und Weiterleitung von Schriftstücken bevollmächtigt wurde, bringt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht vor. Die Beschwerdeführerin erachtet zwar Art. 138 Abs. 2 ZPO als verletzt, erhebt und begründet in diesem Zusammenhang aber keine Verfassungsrügen, sodass auch insoweit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Verletzung der angerufenen Verfassungsbestimmungen von Art. 29, Art. 29a und Art. 30 BV begründet die Beschwerdeführerin sodann einzig damit, dass die Frist nicht verpasst worden sei und die Beschwerde von der Vorinstanz deshalb zu Unrecht nicht materiell behandelt worden sei. In dieser unsubstanziierten Form kommt dieser Rüge keine eigenständige Bedeutung zu. Mangels rechtsgenüglich begründeter Verfassungsrügen (vgl. vorne E. 2) erweist sich die Beschwerde insgesamt als unzulässig. 
 
6.   
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da dem Beschwerdegegner kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juni 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss