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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2D_72/2019  
 
 
Urteil vom 8. Juni 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiberin de Sépibus. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mattia Pontarolo, 
 
gegen  
 
Kanton Graubünden, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch das Departement für, Volkswirtschaft und Soziales, Regierungsgebäude. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 12. November 2019 (ZK2 19 6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 11. Oktober 2013 verkaufte A.________ sein Rustico mitsamt Grundstück zum Preis von Fr. 200'000.-- gestützt auf einen in deutscher Sprache abgefassten, öffentlich beurkundeten· Kaufvertrag. Gemäss diesem sind die Handänderungssteuern vom Verkäufer zu tragen. 
 
B. Am 18. September 2014 reichte A.________ eine Klage beim Verwaltungsgericht Graubünden ein, mit dem Antrag, der Kanton Graubünden sei zu verpflichten, ihm Fr. 3'800.-- zuzüglich 5 % Zins seit Klageeinleitung zu bezahlen. Er begründete seinen Anspruch im Wesentlichen damit, dass die für die Beurkundung der Transaktion zuständige kantonale Grundbuchverwalterin es unterlassen habe, ihn darauf hinzuweisen, dass der Vertrag, in Abweichung von der gesetzlichen Regel, ihn zur Bezahlung der Handänderungssteuer verpflichtete.  
 
C.   
Am 10. Dezember 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Klage ab. Eine gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Graubünden ab, soweit darauf einzutreten sei (Urteil vom 12. November 2019). Das Kantonsgericht begründete diesen Entscheid damit, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genüge. Zudem stellte es fest, dass selbst, wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, diese abgewiesen werden müsse, da die Grundbuchverwalterin ihrer Belehrungspflicht ausreichend nachgekommen sei. 
 
D.   
A.________ reicht am 16. Dezember 2019 in italienischer Sprache eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und das angefochtene Urteil in dem Sinne abzuändern, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts ihm Fr. 3'800.- + Verzugszinsen von 5 % seit Klageeinleitung zuspreche, sowie mindestens Fr. 6'500.- als Entschädigung für die Parteikosten. 
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt. 
 
 
 Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Rechtsschriften können in allen Amtssprachen verfasst werden, weshalb die in italienischer Sprache abgefasste Beschwerde zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da der angefochtene Entscheid in deutscher Sprache verfasst worden ist, wird auch das Urteil des Bundesgerichts auf Deutsch gefällt (Art. 54 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).  
 
1.3. Die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe (Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 BGG) richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen verfahrensabschliessenden Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG).  
 
1.4. Da der Streitwert nicht Fr. 30'000.- erreicht und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (e contrario Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG), ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig.  
 
1.5. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides, womit er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 115 BGG).  
 
2.   
Die Vorinstanz hat die Beschwerde abgewiesen, "soweit darauf einzutreten ist". In der Erwägung 3.3 des angefochtenen Entscheids hat die Vorinstanz erwogen, die Beschwerde genüge den Begründungsanforderungen nicht. In ihrer Erwägung 4 hat sie des Weiteren ausgeführt, dass "selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, sie abzuweisen wäre". Im Lichte der Erwägungen ist das Dispositiv insofern dahingehend auszulegen, dass die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid mit einer materiellen Eventualbegründung gefällt hat. In einer solchen Konstellation beurteilt das Bundesgericht die materielle Rechtslage nicht, wenn die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 236). 
 
3.  
Gerügt werden kann einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 116 i.V. mit Art. 117 BGG). Dies wirkt sich auf die Anforderungen aus, denen die Beschwerdeschrift genügen muss. Es gilt das sogenannte Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 i.v.m. Art. 117 BGG). Dieses verlangt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe dartut, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Eine Überprüfung von Amtes wegen, wie sie dem Bundesgericht hinsichtlich des Gesetzes- und Verordnungsrechts des Bundes zusteht (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG), findet nicht statt. Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 399). 
 
4.  
Mit der vorliegenden Eingabe wird der Vorinstanz vorgeworfen, sie sei in willkürlicher Verletzung von Art. 321 ZPO davon ausgegangen, dass die vor ihr eingereichte Beschwerde die Begründungsanforderungen nicht erfülle. Zudem rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts sowie eine willkürliche Anwendung des massgeblichen kantonalen Rechts. 
 
4.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass mit Ausnahme des formellen Vorspannes auf den Seiten 1 und 2 und den Ausführungen auf den Seiten 6 und 7 der Beschwerde die im unterinstanzlichen Verfahren erfolgten Ausführungen wortwörtlich übernommen worden seien. Die unter Ziff. 13 bis 17 (Seite 6 ff.) erfolgten Ausführungen seien zwar teilweise umformuliert worden, gingen jedoch nicht in rechtsgenüglicher Weise auf die Erwägungen der Unterinstanz ein und entsprächen inhaltlich den von der Unterinstanz erfolgten Eingaben. Sodann verweise die Beschwerdeschrift an verschiedensten Stellen in unzulässig pauschaler Weise auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren.  
 
4.2. Soweit der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid für unhaltbar hält, weil die Vorinstanz sich mit seiner Rüge zu den Erbschafts- und Grundsteuern materiellrechtlich auseinandergesetzt bzw. dass das Verwaltungsgericht bestimmte Rügen nicht gebührend geprüft habe, erschöpft sich seine Beschwerde in appellatorischer Kritik, auf die nicht weiter einzugehen ist. Es ist insofern ausschliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz willkürfrei darauf schliessen durfte, dass die Beschwerde nicht rechtsgenüglich begründet worden ist.  
 
4.3. Dem vorliegenden Streit liegt ein Staatshaftungsanspruch zugrunde, der gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 31. August 2006 des Kantons Graubünden (VRG/GR; BR 370.100) im Klageverfahren durch das Verwaltungsgericht beurteilt wird. Dessen Entscheid kann sodann mit zivilrechtlicher Beschwerde oder Berufung beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 85b Abs. 1 VRG/GR).  
Auf das Rechtsmittelverfahren hat das Kantonsgericht Art. 321 ZPO als subsidiäres kantonales Verfahrensrecht angewendet (vgl. Art. 65 Abs. 2 VRG/GR). Es ist mithin vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz in Verletzung des Willkürverbots festgestellt hat, dass die bei ihr eingereichte Beschwerde den Anforderungen von Art. 321 ZPO nicht entspricht. Gemäss dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist. Im zweitinstanzlichen Verfahren hat er sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und kann nicht lediglich die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen wiederholen (vgl. dazu Karl Spühler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 15 zu Art. 311 ZPO). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). 
 
4.4. Der Beschwerdeführer hatte zur Begründung seines Anspruchs vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, dass die Handänderungssteuer gemäss der gesetzlichen Regelung grundsätzlich vom Erwerber eines Grundstücks zu bezahlen sei und er bereits mehrere Grundstücke erworben habe, wobei jeweils die gesetzliche Regelung zur Anwendung gekommen sei. Aufgrund dieser Erfahrungen habe er nicht damit rechnen müssen, dass beim Verkauf seines Grundstücks eine abweichende Regelung vorgesehen war. Weder der von ihm beauftragte Makler, welcher das Rechtsgeschäft vorbereitet hatte, noch die Grundbuchverwalterin habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er, in Abweichung von der gesetzlichen Regel, die Handänderungssteuer zu bezahlen habe. Indem es die Grundbuchverwalterin pflichtwidrig unterliess, ihn auf diese Tatsache unmissverständlich hinzuweisen und sie sich nicht vergewisserte, dass diese Regelung seinem tatsächlichen Willen entsprach, habe sie die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Das Versäumnis der Grundbuchverwalterin wiege umso schwerer, als der Vertrag auf Wunsch der Käufer in deutscher Sprache verfasst worden sei und er die Grundbuchverwalterin informiert hatte, dass er die deutsche Sprache nur beschränkt beherrsche.  
 
4.5. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Beschwerdeführers insbesondere mit der Begründung abgewiesen, dass die Grundbuchverwalterin den Kaufvertrag gemäss den vom Beauftragten des Beschwerdeführers festgelegten Bedingungen ausgestaltet hatte und der Beschwerdeführer ihr nun nicht ein allfälliges Missverständnis zwischen seinem Beauftragen und ihm anlasten könne. Aus den Ausführungen der Grundbuchverwalterin ergebe sich zudem, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Unterzeichnung des Kaufvertrags keine Vorbehalte gegen die Abfassung des Vertrages in deutscher Sprache angebracht und die Grundbuchverwalterin sich zudem ausreichend darüber vergewissert hatte, dass der in der Deutschschweiz wohnhafte Beschwerdeführer des Deutschen mächtig sei.  
 
4.6. In seiner Beschwerde vor der Vorinstanz wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die schon vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachten Argumente, ergänzte diese jedoch dahingehend, dass aus einem Wohnsitz in der Deutschschweiz keine Deutschkennrisse abgeleitet werden könnten. Zudem hätte der Grundbuchverwalterin aufgrund ihres Hintergrundes bekannt sein müssen, dass der durch seinen Beauftragten aufgesetzte Reservationsvertrag, der dem Verkaufsgeschäft zugrunde lag, "immobiliarrechtlich nichtig" sei.  
Wenn der Beschwerdeführer sich zwar nicht darauf beschränkte, auf frühere Prozesshandlungen hinzuweisen und auch zwei direkte Verweise auf den angefochtenen Entscheid enthält, so fehlt seiner Begründung zweifelsohne die hinreichende Genauigkeit. So entbehrt die Rüge, dass die Grundbuchverwalterin die Nichtigkeit des Reservationsvertrages hätte erkennen müssen, jeglicher Begründung. Auch die Kritik, die Grundbuchverwalterin habe sich in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer der deutschen Sprache ausreichend mächtig sei, lediglich auf die Tatsache abgestützt, dass er in der Deutschschweiz lebe, findet im angefochtenen Urteil keine Stütze. Insofern überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass seine Rüge, die Vorinstanz habe Art. 321 ZPO willkürlich ausgelegt, die Vorgaben von Art. 106 BGG erfüllt, ist diese unbegründet. Der Beschwerdeführer hat nicht ansatzweise dargetan, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397). 
Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz verletzt insofern keine verfassungsmässigen Rechte und die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen. Auf die Prüfung der materiellrechtlichen Rügen betreffend die Eventualbegründung des angefochtenen Entscheids kann insofern verzichtet werden (vgl. E. 2). 
 
5.   
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die subsidiäre verfassungsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensparteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juni 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus