Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_275/2022
Urteil vom 8. Juni 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
Bundesrichter Merz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,
Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Prozesskaution (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, vom 23. Mai 2022 (UV220014-O/Z1).
Erwägungen:
1.
A.________ erhob beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung gegen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte ihn mit Verfügung vom 23. Mai 2022 auf, innert 30 Tagen eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO von Fr. 1'800.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
2.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer macht geltend, aus der Verfügung ergebe sich nicht, in welchem Beschwerdeverfahren er eine Prozesskaution leisten müsse. Dies trifft nicht zu: Aus der Verfügung ergibt sich klar, dass es um eine Beschwerde des Beschwerdeführers als Privatkläger wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung gegen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich geht. Ausserdem wird im Dispositiv der angefochtenen Verfügung (Ziff. 1 lit. a) die Geschäftsnummer des Verfahrens, in welchem die Prozesskaution erhoben wird, genannt. Der Beschwerdeführer vermag nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb es für ihn nicht erkennbar sei, in welchem Verfahren er eine Prozesskaution leisten müsse. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag.
Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Er macht indessen nicht geltend, dass er im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht ein solches Gesuch gestellt hätte. Weshalb sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein soll, ist weder ersichtlich noch legt er dies dar.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli