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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_398/2022  
 
 
Urteil vom 8. Juni 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Basel-Stadt, 
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 11. Mai 2022 (BEZ.2022.15). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Kanton Basel-Stadt betreibt die Beschwerdeführerin für eine Steuerforderung von Fr. 67'140.-- zuzüglich Zins und Kosten (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt). Die Rechtsöffnung wurde erstinstanzlich am 5. Oktober 2021 erteilt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Am 19. Oktober 2021 ging beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren ein. Am 15. November 2021 pfändete das Betreibungsamt das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück B.________strasse yyy in Basel und meldete eine entsprechende Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 Ziff. 1 und 2 ZGB beim Grundbuchamt an. Die Pfändungsurkunde datiert vom 17. Dezember 2021. 
Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2021 gelangte die Beschwerdeführerin an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt und verlangte die Löschung der Pfändung. Mit Entscheid vom 18. Januar 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Entscheid vom 11. Mai 2022 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Soweit die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung verlangen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass vor Bundesgericht kein Anspruch auf eine Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) besteht. Der vorliegende Entscheid kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
4.  
Die untere Aufsichtsbehörde hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe zwar gegen den dem Pfändungsverfahren zugrundeliegenden Rechtsöffnungsentscheid Beschwerde erhoben, doch habe diese keine aufschiebende Wirkung. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Beschwerde vor der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt habe keine Auswirkungen auf die Pfändung. Das gelte auch für das von ihr erwähnte Verfahren, in dem sie ein generelles Betreibungsverbot und eine Sistierung der bestehenden Betreibung beantragt habe. Das Appellationsgericht hat diese Erwägungen als zutreffend bezeichnet und erwogen, die Beschwerdeführerin setze sich damit in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Sie weise auf eine Einsprache gegen die Rechnungsstellung des Erbschaftsamtes hin, ohne aufzuzeigen, inwiefern sich dies auf die Pfändung auswirken solle. Dasselbe gelte für den Hinweis auf eine aufsichtsrechtliche Anzeige in Bezug auf angebliches wiederholtes vorschriftswidriges Handeln des Zivilstandsamtes bzw. für den Hinweis auf die aus ihrer Sicht nicht richtige Veranlagung eines erbrechtlichen Liegenschaftsübergangs im Jahr 1996. Damit könne sie nicht aufzeigen, weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. 
 
5.  
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Stattdessen äussert sie sich in schwer verständlicher Weise erneut zu einer Zivilstands- und Erbschaftssache. Sodann spricht sie davon, dass die aufschiebende Wirkung gerechtfertigt sei. Sie scheint sich damit jedoch nicht auf das Rechtsöffnungsverfahren zu beziehen und sie behauptet jedenfalls nicht, in jenem Verfahren sei die aufschiebende Wirkung gewährt worden. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juni 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg