Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6F_15/2022
Urteil vom 8. Juni 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Guisanplatz 1, 3003 Bern,
Gesuchsgegnerin,
Bundesstrafgericht, Berufungskammer, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. März 2022 (6F_7/2022),
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht trat am 10. Februar 2022 auf eine von A.________ gegen den Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 15. November 2021 erhobene Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6B_1481/2021). Auf ein von ihm gestelltes Revisionsgesuch trat es am 29. März 2022 ebenfalls aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6F_7/2022).
A.________ stellt mit Eingabe vom 19. April 2022 ein weiteres "Revisionsgesuch mit Revisionsanträgen/-gründen".
2.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (so bereits das gegen den Gesuchsteller ergangene Urteil 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis).
3.
Verfahrensgegenstand bildet vorliegend das Urteil 6F_7/2022 vom 29. März 2022, mit welchem das Bundesgericht auf das (erste) Revisionsgesuch des Gesuchstellers mangels einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Begründung nicht eingetreten ist. Es erwog darin zusammengefasst, die Vorbringen des Gesuchstellers gingen über die im Revisionsverfahren zulässigen Inhalte hinaus und er zeige nicht auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid vom 10. Februar 2022 einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. In seiner weiteren Revisionseingabe äussert sich der Gesuchsteller (erneut) zu der ursprünglich ergangenen Nichtanhandnahmeverfügung, die den Rechtsmittelverfahren zugrundeliegt, und zu der ihm nicht genehmen Vorgehensweise verschiedener Behörden in teilweise anderen Verfahren. Daneben kritisiert er die Beurteilung, wonach sein erstes Revisionsgesuch keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung aufweise. Wie bereits im Revisionsurteil vom 29. März 2022 festgehalten, lässt sich im Revisionsverfahren jedoch weder die materielle Rechtslage erneut diskutieren noch die (formell-) rechtliche Behandlung des Rechtsmittels als solche überprüfen. Inwieweit ein Revisionsgrund betreffend das ergangene Revisionsurteil gegeben sein soll, lässt sich den teilweise nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen des Gesuchstellers nicht entnehmen. Dies gilt auch für sein Vorbringen, das Bundesgericht habe sich "überhaupt nicht mit den gestellten Anträgen" befasst. Er erhebt diesen Einwand einzig im Zusammenhang mit seiner Kritik an der Feststellung, sein (erstes) Revisionsgesuch genüge den Begründungsanforderungen nicht, und legt davon abgesehen auch nicht ansatzweise dar, welche Anträge aus welchem Grund unzulässigerweise ausser Acht gelassen worden wären. Sein sinngemässes Vorbringen, die befassten Gerichtsmitglieder hätten in den Ausstand treten müssen, erschöpft sich ferner ebenfalls in bloss unsubstanziierten Behauptungen. Weder ein Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG (Verletzung von Ausstandsvorschriften) noch von lit. c der selben Bestimmung (unbeurteilt gebliebene Anträge) ist damit rechtsgenüglich dargetan. Soweit der Gesuchsteller auf eine von ihm verlangte Fristerstreckung im Zusammenhang mit einem Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau betreffend Pfändung hinweist, wird ferner nicht ersichtlich, was er daraus für das vorliegende Verfahren ableiten möchte. Sollte er auf eine Fristwiederherstellung zur Anfechtung jenes Entscheids vor Bundesgericht abzielen, kann dies nicht nur im Rahmen des vorliegenden Revisionsgesuchs nicht erfolgen, sondern läge es insbesondere an ihm, rechtzeitig darzutun, inwiefern ein fristgerechtes Handeln in jener Angelegenheit unverschuldet nicht möglich gewesen wäre. Zudem hätte er die versäumte Rechtshandlung rechtzeitig nachzuholen (vgl. Art. 50 Abs. 1 BGG). Mit seinem pauschalen Verweis auf seine schwere Krankheit vermag er diesen Anforderung nicht zu genügen. Nachdem der Gesuchsteller das Vorliegen von Revisionsgründen im Sinne von Art. 121 ff. BGG in Bezug auf das Revisionsurteil vom 29. März 2022 nicht rechtsgenüglich aufzeigt, entbehrt sein weiteres Revisionsgesuch seinerseits einer tauglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG.
4.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Gesuchstellers ausdrücklich äussern müsste, ist auf das Revisionsgesuch mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5.
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Eingaben in dieser Sache, insbesondere Revisionsgesuche, ohne förmliche Behandlung abzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boller