Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 23/04
Urteil vom 8. Juli 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Widmer
Parteien
Z.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Neiger, Genferstrasse 23, 8027 Zürich,
gegen
Migros-Pensionskasse, Bachmattstrasse 59, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Beschluss vom 24. Februar 2004)
In Erwägung,
dass Z.________ mit Eingabe vom 5. Oktober 2000 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Migros-Pensionskasse einreichte mit den Begehren, diese sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 14. August 1998 zusätzlich zur Invalidenrente aus der obligatorischen Vorsorge eine solche aus der weitergehenden Vorsorge sowie ab 1. November 1999 eine entsprechende Kinderrente zu bezahlen, wobei die monatliche Rentendifferenz ab 28. September 1998 bzw. ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen sei,
dass das Sozialversicherungsgericht die Klage mit Entscheid vom 6. Mai 2002 insoweit teilweise guthiess, als es die Pensionskasse verpflichtete, die Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge für den Monat August 1998 nachzuzahlen,
dass es die Klage im Übrigen abwies mit der Begründung, dass die Pensionskasse befugt gewesen sei, infolge Anzeigepflichtverletzung vom überobligatorischen Versicherungsvertrag zurückzutreten,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin mit Urteil vom 1. Dezember 2003 den vorinstanzlichen Entscheid aufhob und feststellte, dass Z.________ ab 1. August 1998 Anspruch auf Invalidenleistungen aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie ab 1. November 1999 auf eine entsprechende Invaliden-Kinderrente, zuzüglich Zins zu 5 % auf den ab 5. Oktober 2000 bis zur Eröffnung des letztinstanzlichen Urteils fällig gewordenen Rentenbetreffnissen, habe,
dass der Rechtsvertreter von Z.________ dem kantonalen Gericht am 17. Februar 2004 eine Kostennote einreichte und darin einen zeitlichen Aufwand von 41 Stunden à Fr. 300.- und Barauslagen in Höhe von Fr. 455.- geltend machte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Februar 2004 die von der Pensionskasse zu bezahlende Parteientschädigung bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- ermessensweise auf Fr. 4000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festsetzte,
dass Z.________ hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen lässt mit dem Hauptantrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen,
dass die Migros-Pensionskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht zur Überprüfung der Parteientschädigungen auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge, welche auf kantonalem Recht beruhen (BGE 124 V 286 Erw. 2 mit Hinweisen, 112 V 111 f.; vgl. auch ARV 1990 Nr. 11 S. 64 Erw. 2a), sachlich zuständig ist (BGE 126 V 143),
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG),
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die Höhe einer auf kantonalem Recht beruhenden Parteientschädigung nur daraufhin überprüfen darf, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen oder - bei Fehlen solcher Vorschriften - die Ermessensausübung durch das kantonale Gericht zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG), insbesondere des Verbots der Willkür, geführt hat (BGE 120 V 416 Erw. 4a, 114 V 205 Erw. 1a mit Hinweisen; SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2 betreffend die Weitergeltung dieser Rechtsprechung unter der Herrschaft der auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung),
dass praxisgemäss dem erstinstanzlichen Gericht bei der Bemessung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen ist (BGE 114 V 87 Erw. 4b; ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass nach der zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangenen, auch unter der Herrschaft von Art. 29 Abs. 2 BV geltenden Rechtsprechung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn der kantonale Richter auf die Einholung einer Kostennote verzichtet und die Parteientschädigung nach eigenem Ermessen festsetzt (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 Erw. 3),
dass das erstinstanzliche Gericht im Rahmen seines Ermessens für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen hat, dem Streitwert im zivilprozessualen Sinne hingegen keine entscheidende Bedeutung zukommt (BGE 114 V 87 Erw. 4b; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992),
dass ein Stundenansatz von Fr. 200.- innerhalb des als willkürfrei geltenden, von Fr. 125.- bis Fr. 250.- reichenden Rahmens liegt (unveröffentlichtes Urteil K. vom 5. November 1999, I 90/98),
dass im Lichte dieser Grundsätze die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der entschädigungsberechtigten Arbeitsstunden von 41 auf 17,5 Stunden weder willkürlich noch ermessensmissbräuchlich ist und auch sonst zu keiner Verletzung von Bundesrecht geführt hat, weil inm Klageverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht im Wesentlichen nur die Frage erörtert wurde, ob der Versicherte die Anzeigepflicht verletzt habe, wogegen der letztlich entscheidende Punkt, ob die Pensionskasse rechtzeitig vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurückgetreten ist, lediglich in der Replik kurz angeschnitten wurde,
dass die Höhe der Parteientschädigung auch mit Rücksicht darauf, dass die Vorinstanz einen doppelten Schriftenwechsel durchführte, nicht als willkürlich tief betrachtet werden kann und schliesslich unter dem Gesichtswinkel des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu beanstanden ist, dass das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit einräumte, seinen Aufwand zu spezifizieren (vgl. SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 Erw. 3),
dass überdies der vorprozessuale Aufwand nicht zu entschädigen ist (vgl. BGE 117 V 402 Erw. 1, 111 V 49 Erw. 4a; AHI 1994 S. 181 Erw. 3),
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 134 OG e contrario in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG),
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: